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8C_452/2026

8C_452/2026

Rubrum

Urteil vom 3. August 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 11. Mai 2026

(I 2026 23).

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt wor-den sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

1.2

Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler vgl. Urteile 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2 und 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3; je mit Hinweisen).

2.

Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 11. Mai 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2026, wonach für die am 6. März 2024 gemeldeten Beschwerden (Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies; Verdrehung/Verstauchung der Halswirbelsäule) keine über den 21. Oktober 2024 hinausgehende Leistungspflicht bestehe. Dabei verneinte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten insbesondere einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 6. März 2024 und noch bestehenden Kniebeschwerden.

3.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein pauschal eine ungenügende Abklärung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, die Nichtberücksichtigung von Akten zu behaupten und überdies um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, reicht nicht aus. Inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid rechtswesentliche Tatsachen übersehen bzw. nicht berücksichtigt haben soll, ist damit genauso wenig dargetan, wie dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Insgesamt fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Zustellen der Verfahrensakten - gemeint sind wohl die Akten der Suva - allein auf dem elektronischen Wege beanstandet, fehlt es an Ausführungen dazu, weshalb er stattdessen nicht um Akteneinsicht vor Ort ersucht hat. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist damit nicht hinreichend gerügt (Näheres dazu: Urteil 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.

L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 8C_545/2017 vom 31. August 2017,8C_661/2016 vom 5. Oktober 2016 und 8C_874/2016 vom 8. Juli 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Allerdings darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung ungeachtet dessen, ob er dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder nicht, nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel