Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_561/2021

8C_561/2021

Rubrum

Urteil vom 29. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Opfikon,

vertreten durch die Sozialbehörde, Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (VB.2021.00372).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. August 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 19. August 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 8. September 2021 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

Erwägungen

dass im Streit ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid steht,

dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),

dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerde innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, worauf mit Schreiben vom 1. September 2021 ausdrücklich hingewiesen wurde; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von dieser Pflicht,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass das am 8. September 2021 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 47, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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