Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_587/2023

8C_587/2023

Rubrum

Urteil vom 11. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (ZL.2022.00082).

Nach Einsicht

in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Verfügung vom 21. September 2023 ergangene Verfügung vom 10. November 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. November 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die weiteren Verfahrensakten,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass daran die querulatorisch anmutende Eingabe des A.________ vom 7. November 2023 (Poststempel), mit welcher unter anderem erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand von am Verfahren beteiligten Personen ersucht wird, nichts zu ändern vermag (Näheres dazu in der Verfügung vom 21. September 2023 wie auch in den dort erwähnten Urteilen; hinsichtlich des Ausstandsbegehrens siehe auch die Verfügung 8C_262/2023 vom 16. Juni 2023),

dass dem Beschwerdeführer, wie im Urteil 8C_262/2023 vom 4. September 2023 in Aussicht gestellt, nunmehr gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen ist,

dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 33, Art. 62, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in