Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 13 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_732/2010

8C_732/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Stauffacherstrasse 60, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2010.

Sachverhalt

A.

Der 1955 geborene R.________ war seit dem 26. August 2003 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft bestand in Treuhand- und Beratungsarbeiten sowie im Handel aller Art. Von Oktober 2006 bis Juni 2008 arbeitete er als Arbeitnehmer der A.________ GmbH an einem Projekt für die UBS AG und zuletzt vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2008 an einem Projekt für die Credit Suisse AG. Am 11. Mai 2009 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung von R.________ in der A.________ GmbH den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

B.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt R.________ sinngemäss, die Comedia sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 11. Mai bis 30. August 2009 Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen. Ferner wird sinngemäss Schadenersatz für sich aus der Abweisung des Anspruchs ergebende Folgeschäden beantragt.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.

3.1

Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der Aktenlage für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der A.________ GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Die Credit Suisse erteilte der A.________ GmbH einen Auftrag zur Durchführung eines Projektes. Mit Schreiben vom 27. November 2008 kündigte die Credit Suisse AG per 31. Dezember 2008 diesen Vertrag. An einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der A.________ GmbH vom 18. Mai 2009 wurde in der Folge die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlossen und der Versicherte - zusätzlich zu seinen Funktionen als Gesellschafter und Geschäftsführer - zum Liquidator mit Einzelunterschrift ernannt. Bis zum in Bezug auf den Sachverhalt massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 28. Oktober 2009 fand keine Löschung der A.________ GmbH im Handelsregister statt. Das kantonale Gericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch nach dem Liquidationsbeschluss seine arbeitgeberähnliche Stellung behalten und habe die Entscheide der Gesellschaft nach wie vor alleine bestimmen können. Namentlich habe er weiterhin die Möglichkeit gehabt, den Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe er daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2

Was der Versicherte letztinstanzlich gegen diese Darlegungen des kantonalen Gerichts vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Der Beschwerdeführer war nicht bei der Credit Suisse AG oder einem anderen Drittunternehmen angestellt gewesen, sondern nur bei der A.________ GmbH. Die Auftragsverhältnisse zwischen der A.________ GmbH mit Dritten und deren Beendigung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 18. Oktober 2006, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, kann nichts anderes gefolgert werden. Im dort zu beurteilenden Fall, war die versicherte Person neben ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung (Gesellschafter und Geschäftsführer) bei einer GmbH - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - zusätzlich während über sechs Monaten bei einem anderen Unternehmen angestellt (vgl. SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46, C 171/03).

Wenn die Vorinstanz darlegte, der Versicherte habe auch nach dem Liquidationsbeschluss die Möglichkeit gehabt seinen Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren, so ist ihr zuzustimmen (vgl. BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.). Ob er dies effektiv tat, ist nicht entscheidend, denn die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit Hinweis; ARV 2003 S. 240, C 92/02). Ein solches Risiko bestand in der vorliegenden Konstellation. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Kathriner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 97, Art. 105 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 31 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.

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