Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_816/2017

8C_816/2017

Rubrum

Urteil vom 28. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AL.2017.00117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ab dem 16. Januar 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat, bestätigt hat,

dass sie dabei ausführte, gemäss Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG sei ein Verdienst, der bei einer durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahme erzielt werde, bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert,

dass sie alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der B.________ AG erzielte Verdienst darunter falle,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen neu einzig geltend macht, sich gutgläubig als versichert betrachtet zu haben, ohne indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern er von der Arbeitslosenversicherung diesbezüglich eine entsprechende (unrichtige) Auskunft erhalten haben soll; lediglich darauf hinzuweisen, ihm seien von dem bei der B.________ AG erzielten Verdienst ALV-Beiträge abgezogen worden, genügt nicht (siehe zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 8 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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