Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 49 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_917/2013

8C_917/2013

Rubrum

Urteil vom 4. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

des Kantons Aargau,

Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 19. November 2013.

Sachverhalt

A.

Der 1963 geborene V.________ meldete sich am 7. Mai 2012 erstmals zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2012 an, konnte sich aber von dieser bereits per 13. Juli 2012 wieder abmelden, da er in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden hatte. Nachdem er diese wieder verloren hatte, meldete er sich am 28. Januar 2013 per 1. Februar 2013 erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau ab 1. Februar 2013 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er sich in der Zeit zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. Januar 2013 nur ungenügend um Arbeit bemüht habe. Auf Einsprache des Versicherten hin reduzierte das Amt die Einstelldauer auf sechs Tage, da er vor dem 5. Dezember 2012 nicht mit einer erneuten Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen.

B.

Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2013 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt V.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt auszubezahlen. Zudem stellt der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1

In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person bereits während der Zeit vor ihrer Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. BGE 139 V 254 E. 4.2 S. 530 f.).

2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).

2.3

Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV einen bis fünfzehn Tage.

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung während sechs Tage bestätigte.

4.

4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit zwischen dem 5. Dezember 2012 und dem 31. Januar 2013 lediglich auf sieben Stellen beworben hat. Damit hat er sich selbst dann ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht, wenn man ihm die Woche vom 5. Dezember bis zum 12. Dezember 2012 als Reaktionszeit auf die überraschende Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages zubilligen wollte.

4.2

Der Versicherte weist auf den Vertrauensschutz hin und beruft sich auf die angebliche Auskunft seines ehemaligen Beraters vom RAV während des Austrittsgespräches im Juli 2012. Dieser habe ihm gesagt, er müsse circa zweieinhalb Monate vor Ablauf des Vertrages eine Bewerbung als Versuchsballon starten. Diese Aussage konnte der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht so verstehen, dass er sich vor Eintritt einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nur auf eine einzige neue Stelle bewerben müsse. Er hat sich denn auch von sich aus auf mehr als eine Stelle beworben. Unter diesen Umständen muss nicht näher geprüft werden, ob ihm diese Auskunft tatsächlich so gegeben wurde. Die Berufung auf den Vertrauensschutz geht fehl.

4.3

Demnach hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung bestätigte. Seine Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Es rechtfertigt sich, vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 45 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2016, 1 gennaio 2017, 1 agosto 2017, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 13 marzo 2020, 21 marzo 2020, 9 aprile 2020, 1 settembre 2020, 1 ottobre 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 7 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 agosto 2024, 1 agosto 2025, 1 novembre 2025, 1 gennaio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 96, Art. 105 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 30 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in