Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

8F_15/2013

8F_15/2013

Rubrum

Urteil vom 25. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Gesuchstellerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch der J.________ vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Verfügung vom 10. Januar 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und der Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,

in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher J.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe der J.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel),

Erwägungen

dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2014) nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass hieran die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2014, mit welcher unter erneutem Hinweis auf Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneuert wird, nichts ändert,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 62 e Art. 66 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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