Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 7 decisioni citanti è stata analizzata.

8F_3/2007

8F_3/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

H.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8,

6006 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 (8C_1/2007).

-

Erwägungen

dass H.________ am 31. Mai 2007 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 (8C_1/2007) eingereicht und am 5. Juni 2007 sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,

dass dieses Verfahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.) eingeleitet wurde, weshalb es sich nach diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. E.1 des zur Publ. bestimmten Urteils P. vom 9. Mai 2007,6F_1/2007),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 29. April 2002,2A.526/2001),

dass an dieser soeben erwähnten, in Anwendung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangenen Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) festzuhalten ist,

dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 31. Mai 2007 den Begründungsanforderungen nicht genügt, da nicht unter Angabe der Beweismittel ein Revisionsgrund dargelegt wird, insbesondere - was vorliegend als Revisionsgrund einzig in Betracht fiele - nicht nachträglich neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder entscheidende Beweismittel beigebracht (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) werden und auch nicht ausgeführt wird, inwiefern das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG), bzw. inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2007 abzuändern wäre,

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, so dass es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird,

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 109, Art. 121, Art. 123 e Art. 132 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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