Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

8F_6/2022

8F_6/2022

Rubrum

Urteil vom 5. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2021 (8C_389/2021).

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat am 14. Juni 2021 auf die von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2021 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 8C_389/2021). Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch vom 14. Juli 2022. Darin macht er geltend, das Bundesgericht habe Arztberichte falsch interpretiert und reicht hierfür zwei neue Schriftstücke ein, die dies belegen sollen.

2.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3.

Das Bundesgericht fällte am 14. Juni 2021 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Vorbringen zielen ungeachtet des ohnehin geltenden Novenverbots (dazu: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 mit Hinweisen) allesamt an der Sache vorbei.

4.

Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 61, Art. 66, Art. 121, Art. 122 e Art. 123 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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