Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_114/2022

9C_114/2022

Rubrum

Urteil vom 9. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2021 (EE.2021.00038).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2021,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Rügen und deren Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein müssen (vgl. Urteil 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.3), womit der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein von ihr noch zu haltendes Plädoyer nicht genügt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf höhere als die von der Verwaltung zugesprochene Entschädigung für Erwerbsausfall nach der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]) verneinte,

dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang feststellte, die Beschwerdeführerin sei im gesamten Jahr 2019 selbständig erwerbstätig gewesen und habe dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7600.- erzielt,

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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