Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_122/2026

9C_122/2026

Rubrum

Urteil vom 23. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026 (B 2025/121 und B 2025/122).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Eheleute A.________ vom 16. Februar 2026 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026, worin den Eheleuten Frist bis zum 6. März 2026 angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu leisten,

in das Gesuch vom 5. März 2026 (Datum des Poststempels), in welchem die Eheleute um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2026, worin das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Eheleuten eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entrichten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,

Erwägungen

dass die Eheleute die Verfügung vom 2. Juni 2026 am 17. Juni 2026 in Empfang nahmen, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG hervorgeht,

die Eheleute den Kostenvorschuss schuldig geblieben sind,

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass die Eheleute für das Beschwerde- und das Gesuchsverfahren kostenpflichtig werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür sie zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG),

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Metadati della decisione

Nichteintreten mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses

Esito
Inammissibile
Tipo di decisione
Sentenza
Ambito giuridico
Diritto fiscale
Istanza
Appello
Data della decisione
23. Juli 2026
Parole chiave
Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten, Fristversäumnis, Steuerrecht

Riassunto

Die Eheleute A.A. und B.A. erhoben Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2018). Das Bundesgericht wies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– an. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Regesto

Wird ein Kostenvorschuss trotz rechtskräftiger Ansetzung und unter Androhung des Nichteintretens nicht fristgerecht geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 65 BGG.

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