Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 13 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_196/2008

9C_196/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________, 1939, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2008.

Erwägungen

dass die SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA) am 1. Juni 2006 ihre Leistungspflicht für einen von dem bei ihr obligatorisch für Krankenpflege versicherten M.________ (geboren 1939) gemeldeten Zahnschaden vom 21. März 2006 verfügungsweise ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Juli 2006 festhielt,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2008 abwies,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 21. März 2006 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen,

dass die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten,

dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),

dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems übernimmt, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG),

dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hat,

dass der Versicherte den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt hat,

dass deswegen nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde, was für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne jedoch vorausgesetzt wäre,

dass die Schädigung gemäss Erwägungen der Vorinstanz möglicherweise durch einen Nahrungsbestandteil herbeigeführt wurde und demzufolge nicht einem Unfallereignis zuzuschreiben wäre,

dass diesen Darlegungen beizupflichten und der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme von Beweisen, insbesondere die Befragung der in der Unfallmeldung genannten Zeugin sowie des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. H.________ verzichtet hat, hätten die Zeugen doch ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte,

dass das kantonale Gericht mit der Weigerung, zusätzliche Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, somit weder Grundsätze des Beweisrechts noch den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr von unnötigen, da zu keinem schlüssigen Ergebnis führenden Beweisvorkehren abgesehen hat,

dass der Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids als mögliche Erklärung für die Ursache des Zahnschadens eine losgelöste Zahnfüllung erwähnt wird, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erheblich ist, hat das kantonale Gericht doch bloss einzelne, generell in Betracht fallende Schädigungsursachen aufgezählt, um seinen Standpunkt, dass eine unfallbedingte Zahnschädigung zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei und sich ohne den fraglichen Fremdkörper auch nicht mehr nachweisen lasse, zu untermauern,

dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, schon aus diesem Grund haltlos ist,

dass die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern vermögen und namentlich aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung nach dem Vorfall vom 21. März 2006 mit hohen Kosten verbunden war, nicht geschlossen werden kann, der Zahnschaden sei durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden, liesse dieser Umstand doch die ebenso plausible Folgerung zu, dass die betroffenen Zähne des 1939 geborenen Versicherten vorgeschädigt waren und aus diesem Grund dem normalen Kauakt nicht mehr standhielten,

dass entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz keine zusätzlichen Beweismassnahmen in Betracht fallen, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - der Verursachung der Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - die Leistungspflicht der SWICA ableiten wollte, zu tragen hat (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142),

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 1a e Art. 31 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 14 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 marzo 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 15 aprile 2017, 1 settembre 2017, 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 95 e Art. 97 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in