Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_28/2025

9C_28/2025

Rubrum

Urteil vom 23. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, vom 29. November 2024 (B 2024/98).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2024, welcher A.________ gemäss postalischer Bescheinigung am 6. Dezember 2024 eröffnet wurde,

in die Eingabe vom 15. Januar 2025, mit welcher A.________ vorsorglich Beschwerde erhebt und um Fristerstreckung ersucht,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde erhebt, ohne Anträge in der Sache selbst zu stellen und diese zu begründen,

dass er einzig um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht mit der Begründung, "das alles entscheidende Dokument, das über die mutmassliche Verletzung von Bundesrecht (Art. 40 und 41 der DZV) Aufschluss geben soll", könne erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden,

dass gesetzliche Fristen wie die Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) indessen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist,

dass innert der 30-tägigen, am 21. Januar 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG) keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf Art. 99 Abs. 1 BGG hinzuweisen ist, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 99, Art. 100 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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