Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_30/2021

9C_30/2021

Rubrum

Urteil vom 25. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG,

Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 28. Oktober 2020 (KV.2020.9).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2020, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und erkannte, es werde die Sache nach Rechtskraft des Entscheids an die Vivao Sympany AG zum Erlass eines Einspracheentscheids weiterleiten,

in die Verfügung vom 11. Dezember 2020, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 8. Januar 2021 zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen ansetzte, und ihn ausserdem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies,

in die daraufhin von A.________ am 8. Januar 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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