Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_414/2013

9C_414/2013

Rubrum

Urteil vom 11. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch K.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 25. April 2013.

Sachverhalt

N.________ erhob gegen eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 25. April 2013 auf und wies die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück.

Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung mit Weisungen bezüglich der im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zurückzuweisen; gegebenenfalls sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.

Die genannten Eintretensgründe fallen hier schon darum ausser Betracht, weil die Verwaltung auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin bisher nicht eingetreten ist und darüber noch gar nicht materiell entschieden hat. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Entscheid einer kantonalen Instanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist (BGE 139 V 99 E. 1 und 2 S. 100 f.).

3.

Daher ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 BGG nicht einzutreten; in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 90, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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