Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 17 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_723/2013

9C_723/2013

Rubrum

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. August 2013.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Verfahrens der Rentenrevision sieht die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, C.________ durch Frau Dr. B.________ psychiatrisch untersuchen zu lassen (Verfügung vom 29. Januar 2013).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 26. August 2013).

C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf das vorhandene medizinische Dossier abzustellen. Eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, mit ihr "zunächst das Mitspracheverfahren durchzuführen". Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.

2.1

Das kantonale Gericht erkannte, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Begutachtung unzumutbar oder unnötig sei. Vielmehr sei die Verwaltung vor dem Hintergrund der fehlenden Stabilität des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten und wegen der seit der letzten psychiatrischen (Teil-) Begutachtung (im November 2010) vergangenen Zeit gesetzlich verpflichtet gewesen, die aktuellen medizinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG; E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Auch mit Blick auf das (bei mono- und bidisziplinären Gutachten) im Falle aller zulässigen Einwendungen angezeigte konsensorientierte Vorgehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.3) sei die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Person der vorgesehenen Gutachterin keine Vorbehalte mehr angebracht habe (E. 1.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei mit Blick auf das bereits vollständige medizinische Dossier nicht notwendig. Die Verpflichtung, sich (erneut) untersuchen zu lassen, verletze daher das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die Begutachtung sei angesichts ihrer Angststörung aber auch nicht zumutbar und könne kontraproduktiv wirken (Ziff. 11 und 15 ff. der Beschwerdeschrift). Zudem sei kein Einigungsversuch über die Gutachterperson unternommen worden (Ziff. 19 ff.). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin in abstrakter Weise dar, die vorgesehene Einzelgutachterin sei von der Invalidenversicherung nicht wirtschaftlich unabhängig (Ziff. 27).

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung bestreitet, handelt es sich um eine materielle Einwendung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden kann (oben E. 1). Dies gilt auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend einer fehlenden konsensorientierten Gutachterbestellung (statt vieler: Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3). Ebenfalls nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielt die Rüge, die von der IV-Stelle bezeichnete Sachverständige sei (generell) nicht als unabhängig anzusehen; vom Einzelfall losgelöste Einwendungen gegen Gutachterpersonen führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; erwähntes Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5). Das Vorbringen schliesslich, die psychiatrische Untersuchung könne sich nachteilig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Der Beschwerdeschrift sind indes keine substantiellen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Begutachtung zu entnehmen. Schon insoweit stellt sich die Frage, ob die Begutachtung unter diesem Aspekt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), nicht. Ohnehin ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, letztlich vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten.

Die Beschwerde ist somit unter allen geltend gemachten Titeln offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) schliesst die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG) und führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66, Art. 92, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 13 — letto nella versione del 3 marzo 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 10 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 36 e Art. 43 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2019, 1 gennaio 2021, 18 giugno 2021, 10 novembre 2021, 1 gennaio 2022 e 1 gennaio 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 8 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

Citato in