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9C_769/2010

9C_769/2010

Rubrum

{T 0/2}

9C_769/2010 und

9C_770/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 14. September 2010 (Poststempel) gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2010,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die weitgehend gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den allein Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildenden Prämienforderungen (für die Monate Juli bis Dezember 2007 und Januar/Februar 2008 einerseits und März bis Dezember 2008, Januar bis Juni 2009 sowie Juli bis Oktober 2009 andererseits) nicht auseinandersetzt und stattdessen an der Sache vorbei im Wesentlichen erneut argumentiert, die Fürsorgerische Freiheitsentziehung sei unrechtmässig erfolgt und die Kostenbeteiligung sei nicht rechtens, dies ungeachtet der Tatsache, dass ihm bereits die Vorinstanz erläutert hat, weshalb auf diese Einwände nicht weiter eingegangen werden kann,

dass die Rechtsschriften auch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren abzuweisen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen war, vermissen lassen,

dass, da formgültige Beschwerden nach dem Gesagten nicht vorliegen, die Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten sind, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann,

dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 9C_769/2010 und 9C_770/2010 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 97 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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