Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

9C_849/2011

9C_849/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. August 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,

Beschwerdeführerin,

gegen

I.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2011.

Erwägungen

dass das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die von I.________ am 29. März 2010 gegen die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden eingereichte Klage auf Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente mit Entscheid vom 22. Juni 2011 guthiess und die Sache an diese zurückwies zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung des zumutbaren Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (Dispositiv-Ziffer 1),

dass die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage,

dass I.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass das Bundesgericht die Ordnungsmässigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensgestaltung von Amtes wegen und unabhängig von den Beschwerdeanträgen prüft (BSK/BGG, 2. Aufl., N 8 zu Art. 106),

dass die vorliegende Streitigkeit der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 320 E. 2 S. 323, 120 V 15 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen),

dass im Bereich der beruflichen Vorsorge das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht befugt ist, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, weil Ausgangspunkt des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht eine Verfügung im Rechtssinne ist, sondern eine (ablehnende) Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche der Rechtskraft oder Rechtsbeständigkeit nicht zugänglich ist, weshalb es für die Verpflichtung, Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen, eines auf Klage hin ergehenden Leistungsurteils bedarf (BGE 129 V 450 E. 2 S. 451; 118 V 158 E. 1 S. 162; 117 V 237 E. 2b S. 242, je mit Hinweisen; SZS 2000 S. 172, Urteile B 14/01 vom 4. September 2001 und B 59/00 vom 3. Juni 2002), zu dem es hier bezüglich des eingeklagten Anspruchs bisher nicht gekommen ist,

dass kein Anlass besteht, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, ist doch eine Rückweisung in einem Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, das keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat, begrifflich ausgeschlossen,

dass das angerufene Gericht daher gehalten ist, die sich aufdrängenden zusätzlichen Abklärungen auf dem Weg eines Beweisverfahrens selber vorzunehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt, die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der angeordneten Beweismassnahmen, namentlich in Ausübung der richterlichen Fragepflicht, zu den entsprechenden Abklärungen anzuhalten (Urteil B 14/01 vom 4. September 2001; Walser, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 474),

dass das kantonale Gericht auch nicht in grundsätzlicher Hinsicht über die Klage geurteilt hat, was zulässig wäre (BGE 129 V 450 E. 3 S. 452 ff.),

dass demnach die vorinstanzliche Rückweisung an die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),

dass das kantonale Gericht somit nach dem Gesagten über das ihm unterbreitete Klagebegehren, so auch gegebenenfalls über die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente, entscheiden und vorgängig allfällige von ihm als erforderlich erkannte ergänzende Abklärungen selber durchführen wird,

dass die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass jedoch ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), sie aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den klageweise geltend gemachten Anspruch der Beschwerdegegnerin neu entscheide.

2.

Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt Dr. Mathias Leuthold wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66 e Art. 95 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 73 — letto nella versione del 16 luglio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.

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