Weisungen Acontrol 2026
Rubrum
Die Weisungen und Erläuterungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen.
Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Text aus der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (ISLV; SR 919.117.71) kursiv vorangestellt. Aufgeführt wird nur der Text aus der Verordnung, der für die Kontrolldaten und Acontrol relevant ist.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177, 181 Absatz 1 bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 1 (LwG), auf Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 2 sowie auf Artikel 45c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 3,4 verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen: …
b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165d LwG) … 2 Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.
Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten.
Abs. 1 Bst. b: Acontrol dient der Verwaltung und Erfassung standardisierter Kontrolldaten im Bereich der Primärproduktion und weiterer Kontrolldaten des Veterinärdienstes Schweiz. Eine Kontrolle ist die Überwachung oder Überprüfung eines Sachverhalts, einer Person oder eines Betriebs zu einem bestimmten Zeitpunkt.
BLW-D-9AFF3401/67
Art. 6 Daten
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1;
Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2;
13 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3;
14 … Bst. d: Acontrol enthält Daten der folgenden Kontrollbereiche. Die Zuständigkeit für die Kontrollbereiche ist unterschiedlich:
Tabelle 1: Kontrollbereiche Nr. Kontrollbereich Zuständigkeit
Lebensmittelsicherheit Bundesamt für Landwirtschaft BLW (pflanzliche Primärproduktion) und Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (tierische Primärproduktion)
Tiergesundheit BLV
Tierschutz BLV
Umwelt BLW
Allgemeine Beitragsvoraussetzungen BLW
Strukturdaten BLW
Ökologischer Leistungsnachweis BLW
Biodiversitätsförderflächen BLW
Biologische Landwirtschaft BLW
Graslandbasierte Milch- und Fleisch- BLW produktion
Tierwohl BLW
Ressourceneffizienzbeiträge BLW
Sömmerungsbeiträge BLW
In-situ BLW
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel BLW
Bodenfruchtbarkeit BLW
Klimamassnahmen BLW
Gewässerschutz Bundesamt für Umwelt BAFU
Luftreinhaltung BAFU Jeder Kontrollbereich setzt sich aus einer oder mehreren Kontrollrubriken zusammen. Die Kontrollrubriken beinhalten in einer hierarchischen Struktur (Rubrik > Punktegruppen > Punkte) die zu kontrollierenden Punkte und allenfalls Fokus-Kontrollpunkte.
Die Kontrollrubriken werden bei Bedarf einmal jährlich aktualisiert und jeweils per Ende August den Kantonssystemen im XML-Format für das neue Kontrolljahr zugestellt sowie spätestens im November in Acontrol aufgeschaltet. Sie sind auch auf www.blw.admin.ch (unter Startseite Politik > Daten und Digitalisierung Datenmanagement > Anwendungen Agate > Acontrol) verfügbar.
Der Geltungsbereich von Acontrol umfasst die im Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) und im Art. 10 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) aufgeführten Verordnungen.
Verordnungen nach Art. 1 Abs. 2 der VKKL:
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV)
Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, Anhang 2 Ziffer 55 Verordnungen nach Art. 10 der MNKPV:
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004
Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion
Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Art. 7 Beschaffung der Daten
Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen. 15
Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.
Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 201816 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.17 Abs. 2: Wenn Kontrolldaten aus einem kantonalen Informationssystem an Acontrol geliefert werden, müssen mit jeder Lieferung an Acontrol auch die Angaben zum kantonalen Informationssystem an Acontrol übermittelt werden. Das System, das eine Kontrolle zum ersten Mal an Acontrol liefert, wird als Mastersystem festgelegt. Das Mastersystem kann eine bestimmte Kontrolle beliebig oft importieren und damit überschreiben. Einem anderen kantonalen Informationssystem ist nur das Hinzufügen von weiteren Rubriken und Direktzahlungskürzungen in CHF oder in Punkten sowie dem Attribut «Wiederholung» erlaubt. Dadurch können ungewollte Überschreibungen der gleichen Kontrolle aus verschiedenen kantonalen Informationssystemen verhindert werden.
Art. 8 Fristen für die Datenerfassung
Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz: 1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kontrolle, 2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlungen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
18 Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben.
Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.19
Art. 920 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Acontrol kann die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c aus AGIS beziehen.
Es kann Daten aus den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V21 beziehen.
Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus Acontrol beziehen.
Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:
den Zeitraum der Beschaffung;
den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
die Datenformate für die Datenübermittlung.
In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.
Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Abs. 1: Die vorliegenden Weisungen gelten sowohl für die Direkterfassung der Kontrolldaten als auch für deren Erfassung mittels Hochladens aus kantonalen Informationssystemen in Acontrol. Sie gelten für alle Kontrollbereiche, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Sie präzisieren die Vorgaben im Anhang 2 der ISLV. Die Weisungen sind auf www.blw.admin.ch (Startseite Politik > Daten und Digitalisierung Datenmanagement > Anwendungen Agate > Acontrol) verfügbar.
Abs. 1 Bst. c: Werden die Kontrolldaten in Acontrol hochgeladen, sind die Vorgaben zur Schnittstelle zu beachten (Merkmalskatalog). Für die Datenübermittlung ist das technische XML-Schema (XML Schema Definition XSD) zu verwenden. Der Merkmalskatalog und das XML-Schema stehen auf www.blw.admin.ch (Startseite Politik > Daten und Digitalisierung Datenmanagement > Anwendungen Agate > Acontrol) zur Verfügung.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.
Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme … verantwortlich.41 Abs. 1: Die Anwendungsverantwortung von Acontrol ist beim BLW.
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.
Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten nach den Artikeln … 6 Buchstaben a–d ... dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des Bundes oder mehrerer Kantone handeln. 42 …
Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebs- und Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 … für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.45
Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Bestimmungen nach dem 3. Abschnitt der ISLK-V46.47 …
Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln … 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e … für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt: 51
Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;
Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.52 Abs. 1 und 7: Im Agrarbericht www.agrarbericht.ch (Politik > Direktzahlungen > Vollzug) werden jährlich Auswertungen bestimmter Kontrolldaten in der Zuständigkeit des BLW öffentlich publiziert. Im Jahresbericht des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKP) auf der Webseite der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (unter Nationaler Kontrollplan) werden Auswertungen der Kontrolldaten in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen öffentlich publiziert.
Abs. 9: Mit der Anwendung Meine Agrardatenfreigabe MAF können beispielsweise Labelorganisationen Kontrolldaten von ihren Mitgliedern beziehen. Weitere Informationen über MAF sind auf www.blw.admin.ch (Startseite Politik > Daten und Digitalisierung Datenmanagement > Anwendungen Agate > Meine Agrardatenfreigabe) zu finden.
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Die Daten der Informationssysteme nach Artikel 1 sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
Sie dürfen höchstens während folgender Dauer aufbewahrt werden:
besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren;
die anderen Daten: während 30 Jahren. …
Anonymisierte Daten dürfen über die Fristen nach Absatz 2 hinaus aufbewahrt werden.
Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.
Anhang 258 (Art. 6 Bst. d–f, 27 Abs. 5) Kontrolldaten
Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL59 und in den Kontrollbereichen nach Art. 10 der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)5 1.1 Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit 1.2 Kontrollinhalt (eine oder mehrere Kontrollrubriken) 1.3 Kontrolldatum 1.4 Kontrollstelle 1.5 Kontrollgrund 1.6 Kontrollart (angemeldet oder nicht angemeldet) 1.7 Kontrollstatus (Status der Erfassung der Ergebnisse und der Massnahmen) Ziff. 1: Kontrollgrunddaten sind die Attribute, die eine Kontrolle definieren und beschreiben. Eine Kontrolle in Acontrol wird über ihr Datum, ihren Inhalt (Kontrollrubriken) und ihr Objekt (Betrieb und Person) sowie über ihre InspectionID (technischer Schlüssel) identifiziert.
Das Mastersystem muss zwingend die InspectionID an die weiteren kantonalen Informationssysteme weitergeben. Die weiteren kantonalen Informationssysteme müssen zwingend diese InspectionID vom Mastersystem verwenden, um bei bereits angelegten / existierenden Kontrollen in Acontrol Daten hinzufügen oder verändern zu können.
Die nachfolgenden Kontrollgrunddaten müssen in Acontrol erfasst werden.
Ziff. 1.1: Für die Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit muss einer der folgenden Identifikatoren verwendet werden:
kantonale Betriebsnummer oder
AGIS-Nummer oder
TVD-Nummer oder
BUR-Nummer oder
UID Die Kontrolldaten sind für die folgenden Betriebs- und Gemeinschaftsformen gemäss AGIS zu erfassen und zwar auf derjenigen Betriebseinheit, auf der die Kontrolle effektiv durchgeführt wurde:
01 Betrieb
02 Produktionsstätte
04 Gemeinschaftsweidebetrieb
05 Sömmerungsbetrieb
06 Betriebsgemeinschaft
09 Viehhandelsunternehmen (nur relevant für Veterinärkontrollen)
15 Nicht-kommerzielle Tierhaltung (nur relevant für Veterinärkontrollen)
20 Tierhaltung (nur relevant für Veterinärkontrollen) Für Betriebszweiggemeinschaften und ÖLN-Gemeinschaften sind die Kontrollen auf der Stufe Betrieb (01) oder Produktionsstätte (02) zu erfassen.
Für Betriebsgemeinschaften sind die Kontrollen auf der Stufe Betriebsgemeinschaft (06) oder Produktionsstätte (02) zu erfassen.
Veterinärkontrollen können auch auf Nicht-AGIS-Betrieben (z.B. nicht landwirtschaftliche Unternehmen aus BUR) oder Personen erfasst werden.
Ziff. 1.2: Der Kontrollinhalt besteht aus der Gesamtheit der Kontrollergebnisse einer oder mehrerer Kontrollrubriken. Bei gewissen Kontrollrubriken bestehen Ausnahmen zur Erfassungspflicht.
a. Die Kontrollergebnisse zu folgenden Kontrollrubriken / Kontrollpunkten müssen nur dann in Acontrol erfasst werden, wenn bei den entsprechenden Kontrollpunkten ein Mangel festgestellt wurde: • Rubriken des Bereiches 04 Umwelt • Rubrik des Bereiches 05 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen • Rubriken des Bereiches 06 Strukturdaten • Rubrik 07.03 ÖLN Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen • Rubrik 07.04 ÖLN Pufferstreifen (gilt nur bei risikobasierten Kontrollen, nicht bei Grundkontrollen) • Rubrik 07.05 ÖLN Objekte in Inventaren nationaler Bedeutung • Rubrik 07.07 ÖLN Acker- und Gemüsebau Bodenschutz; KP 01 zur Bodenbedeckung (gilt nur bei risikobasierten Kontrollen, nicht bei Grundkontrollen) • Kontrollpunkt 01 der Rubriken: o 08.17 QII A – Extensiv genutzte Wiesen o 08.18 QII B – Wenig intensiv genutzte Wiesen o 08.19 QII C – Extensiv genutzte Weiden o 08.20 QII D – Waldweiden o 08.21 QII E – Streueflächen o 08.22 QII F – Hecken, Feld- und Ufergehölze o 08.23 QII L – Hochstamm-Feldobstbäume o 08.24 QII N – Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt • Kontrollpunkt 04 der Rubrik 08.26 Ohne Beitrag Q – Wassergraben, Tümpel Teich • Kontrollpunkt 02 der Rubrik 08.29 Für BFF ausgeschlossene Flächen
b. Rubriken oder Kontrollpunkte, welche von einzelnen Kantonen regionsspezifisch risikobasiert kontrolliert werden und bei welchen die Erfassung all dieser risikobasierten Kontrollen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist, sind dem BLW jeweils bis Ende Juli fürs Folgejahr zu melden. Sie werden jährlich in den vorliegenden Weisungen ergänzt und dienen dem BLW als wichtige Information im Zusammenhang mit der Kontrolldaten-Auswertung.
c. Bei der Rubrik 20.01 Gewässerschutz ist eine Erfassung der Kontrollergebnisse optional.
d. Für den Kontrollbereich 09 Biologische Landwirtschaft sind die Bio-Direktzahlungskontrollen, welche die Kantone in Auftrag gegeben haben, zu erfassen. Die Erfassung der Kontrollergebnisse des Kontrollbereichs 09 von den Bio-Verordnungskontrollen ist optional.
Ziff. 1.3: Als Kontrolldatum ist das Datum des Tages zu erfassen, an dem die Kontrolle stattgefunden hat.
Ziff. 1.4: Bei der Kontrollstelle handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Stelle, welche die Kontrolle im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt hat.
Ziff. 1.5: Der Kontrollgrund muss pro Kontrollrubrik in Acontrol erfasst werden. Werden in derselben Kontrolle Kontrollrubriken aufgrund unterschiedlicher Kontrollgründe geprüft, so sind in einer Kontrolle mehrere Kontrollgründe (auf Stufe Rubrik) gemäss Tabelle 2 in Acontrol zu erfassen.
Tabelle 2: Kontrollgründe Kontrollgrund Beschreibung Rechtliche Grundlage Grundkontrollen Grundkontrolle Mit der Grundkontrolle wird überprüft, ob die relevanten gesetzli- Art. 2 und 3 chen Anforderungen auf dem ganzen Betrieb eingehalten wer- VKKL sowie den. Eine Grundkontrolle wird nach jeweils (spätestens) x Jah- Art. 3 Bst. c ren (minimale Kontrollfrequenz) wiederholt. und Art. 7 MNKPV Kontrollumfang: Bei Kontrollrubriken im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz umfasst eine Grundkontrolle alle für den jeweiligen Betrieb relevanten Kontrollpunkte einer Kontrollrubrik.
Hinweis: Verwaltungs- (Art. 3 Bst. g und Art. 12 MNKPV) und Schwerpunktkontrollen (Art. 16 MNKPV) werden als Grundkontrollen erfasst.
Zusätzliche Kontrollen / risikobasierte Kontrollen Nachkontrolle Mit der Nachkontrolle wird festgestellt, ob die in einer vorherge- Art. 4 Abs. 1 henden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind Bst. a VKKL («Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach einer sowie festgestellten Nicht-Konformität»). Art. 3 Bst. d und Art. 8 Kontrollumfang: Es wird mindestens die Behebung der Mängel Abs. 1 Bst. geprüft. a MNKPV Zwischenkon- Zwischenkontrollen im Veterinärbereich finden zwischen zwei Art. 4 Abs. 1 trolle / Bereiche Grundkontrollen statt. Sie werden bei Betrieben durchgeführt, Bst. d und mit höherem Ri- bei welchen der Kanton ein erhöhtes individuelles Risiko (auf- Art. 5 VKKL siko grund der Betriebsstruktur und -aktivität) festgelegt hat. sowie Art. 3 Bst. f Im Landwirtschaftsbereich werden ausgewählte Betriebe in nati- und Art. 8 onal festgelegten Bereichen mit höheren Risiken kontrolliert. Abs. 1 Bst. d und e Kontrollumfang: Im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesund- MNKPV heit und Tierschutz gemäss Vorgabe Kanton eine oder mehrere spezifische Kontrollrubriken, Teil einer Kontrollrubrik, Teil eines Betriebes oder ganzer Betrieb. Im Direktzahlungsbereich gemäss Vorgabe Bund spezifisch ausgewählte Kontrollpunkte, Punktegruppen oder Kontrollrubriken. Änderung Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (z.B. neue Gebäude, Art. 4 Abs. 1 neue Stalleinrichtung, neuer Betriebszweig, neue Tierart, neue Bst. c VKKL Anmeldung für ein Programm, neuer Betriebsverantwortlicher). sowie Art. 8 Abs. 1 Kontrollumfang: Mindestens die Rubrik bzw. Punktegruppe, wel- Bst. c che von der Änderung betroffen ist. MNKPV Verdacht Kontrolle, um einen Verdacht auf Nichtkonformität abzuklären. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VKKL Kontrollumfang: Mindestens die Rubrik, welche vom Verdacht sowie betroffen ist. Art. 3 Bst. e und Art. 8 Hinweis: Bei Kontrollrubriken im Veterinärbereich handelt es sich Abs. 1 Bst. dabei um eine Kontrolle aufgrund Meldung Dritter (Bsp. Meldun- b MNKPV gen von der Schlachttieruntersuchung, Meldung von Kontrolleur, Bestandestierarzt, Privaten).
Laboranalysen Gewisse Bereiche, insbesondere der Bereich Pflanzenschutz, Art. 4 VKKL können mittels Laboranalysen kontrolliert werden. sowie Art. 8 Hinweis: Die Resultate der Laboranalysen zur Prüfung der Pflan- MNKPV zenschutzmittelrückstände sind immer mit dem Kontrollgrund «Laboranalysen» zu erfassen. Für die Erfassung der Kontrollresultate sind die jeweiligen Kontrollpunkte folgender Rubriken zu verwenden:
o 01.1 B Hygiene pflanzliche Produktion – Pflanzenschutzmittel und Biozide (mindestens bei Verstössen gegen die Grundanforderungen) o 07.08 ÖLN Acker- und Gemüsebau / Grünfläche: Pflanzenschutz o 07.09 ÖLN Obstbau o 07.10 ÖLN Beerenbau o 07.11 ÖLN Rebbau o 16.01 Verzicht auf PSM im Ackerbau o 16.02 Verzicht auf PSM im Gemüse- und Beerenanbau o 16.03 Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen o 16.04 Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach biologischer Landwirtschaft o 16.05 Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen Andere Andere Weitere Kontrollen, welche nicht unter oben genannte Kontrollgründe fallen (Bsp. Krankheiten, Seuchen, Lebensmittelvergiftungen, Antrag des Bewirtschafters im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz).
Kontrollumfang: Ganze Rubrik und Betrieb oder Teile davon.
Hinweise:
Zusätzliche bzw. risikobasierte Kontrollen und weitere Kontrollen (Kontrollgrund «Andere») haben keinen Einfluss auf die minimale Frequenz der Grundkontrolle.
Schwerpunktkontrollen im Bereich Tierschutz müssen als solche in Acontrol oder einem Drittsystem auf Ebene Kontrolle gekennzeichnet (Feld «IsPriorityInspection» = Ja/Nein) werden.
Ziff. 1.6: Mit der Kontrollart muss angegeben werden, ob eine Kontrolle «angemeldet» oder «nicht angemeldet» stattgefunden hat.
Ziff. 1.7: Der Kontrollstatus zeigt den Bearbeitungsstand der Kontrollen auf. Werden die Kontrolldaten in Acontrol hochgeladen, so sind zwingend folgende Kontrollstatus zu erfassen:
Tabelle 3: Obligatorische Kontrollstatus Kontrollstatus Beschreibung Frist Ergebnisse Freigabe der Ergebnisse Bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mänfreigegeben durch die Vollzugsstelle geln: innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kontrolle, ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle; in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz. Rekurs im Falle eines Rekurses innerhalb eines Monats nach Eingang des Rekurses.
Der Eingang des Rekurses kann nach dem Termin der vollständigen Datenlieferung bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Der Kanton passt den Status bis spätestens einen Monat nach Rekurseingang an. Der Status Rekurs bleibt bestehen und wird auch nach dem Entscheid in Acontrol nicht mehr geändert. Entscheide Nach Ablauf der Rekursfrist Kontrollen ohne Mängel: innerhalb eines Monats freigegeben kann die Vollzugsstelle die nach der Kontrolle. Entscheide freigeben. Kontrollen mit Mängeln: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben (Kürzungen oder Rückforderungen); Vervollständigung bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Kontrollen, die noch keinen dieser Status erreicht haben, müssen nicht erfasst werden. Falls sie dennoch erfasst werden, muss jeweils der aktuelle Status gemäss nachfolgender Tabelle mitgeliefert werden.
Tabelle 4: Freiwillige Kontrollstatus Kontrollstatus Beschreibung Geplant Kontrolle geplant Ergebnisse in Arbeit Erfassung der Kontrollergebnisse in Arbeit Ergebnisse erfasst Der Kontrolleur ist mit der Erfassung fertig. Ergebnisse abgeschlossen Die Kontrollstelle schliesst die Ergebnisse ab. Ergebnisse freigegeben Die Vollzugsstelle gibt die Ergebnisse frei. Massnahmen in Arbeit Falls Mängel aufgetreten sind, erfasst die Vollzugsstelle Massnahmen. Massnahmen erfasst Die Massnahmen sind erfasst, aber eine Rekursfrist ist noch nicht abgelaufen. Rekurs Im Falle eines Rekurses Entscheide freigegeben Nach Ablauf der Rekursfrist kann die Vollzugsstelle die Entscheide freigeben. Abgebrochen Einmal erfasste Kontrollen können im System nicht gelöscht werden. Deshalb kann (z.B. bei fehlerhafter Erfassung) eine Kontrolle abgebrochen werden. Eingestellt Geplante, aber nicht durchgeführte Kontrolle
Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und in den Kontrollbereichen nach Art. 10 MNKPV 2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen (Ausmass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad) 2.2 nicht kontrollierte und nicht zutreffende Elemente einer Kontrollrubrik Ziff. 2: Die Kontrollergebnisse zeigen auf, was die Kontrollstelle bzw. der Kontrolleur bei einem Kontrollpunkt bzw. bei einer Punktegruppe oder auch einer Rubrik festgestellt hat. Acontrol interpretiert Kontrollpunkte, Punktegruppen oder Rubriken ohne Kontrollergebnis als «keine Mängel festgestellt».
Bei Grundkontrollen Landwirtschaft werden in einer Rubrik mit Fokuskontrollpunkten (FKP) nur zu den FKP Kontrollergebnisse erfasst (sofern ein Mangel vorliegt (M), sie nicht kontrolliert werden können (NK) oder für den Betrieb nicht relevant sind (NZ)). Zu den übrigen Kontrollpunkten der entsprechenden Rubrik wird in Acontrol nichts erfasst. Falls im Rahmen einer Grundkontrolle ein Mangel ausserhalb des Kontrollauftrages festgestellt wird, (der entsprechende Kontrollpunkt befindet sich in einer Rubrik ohne FKP), ist für diesen Kontrollpunkt ein M zu erfassen. Für die restlichen KP der entsprechenden Rubrik ist in Acontrol nichts zu erfassen.
Ziff. 2.1: Im Falle eines Mangels müssen folgende Informationen erfasst werden:
Tabelle 5: Festgestellte Mängel Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht… Mangel (M) auf Stufe Kontrollpunkt. Beschreibung Textbeschreibung des Mangels (je nach Kontroll- auf Stufe Kontrollpunkt, punkt gibt Acontrol bei diesem Feld eine vordefinierte sofern es vordefinierte Mangelbeschreibung vor) Mängel gibt.* Schwere Eine dreistufige Erfassung «geringfügig», «wesent- auf Stufe Kontrollpunkt, lich» oder «schwerwiegend» ist zwingend in den Punktegruppe oder Rubriken Hygiene tierische Primärproduktion, Milch- Rubrik.** hygiene, Tierarzneimittel, Tiergesundheit, Tierverkehr und Tierschutz. Umfang Nötige Angabe für die Kürzungen der Direktzahlungen auf Stufe Kontrollpunkt, und Einzelkulturbeiträge in der geeigneten Einheit sofern eine solche An- (Laufmeter, Aren, GVE, …) gabe zur Berechnung der Kürzung nötig ist. Wiederholung Nötige Angabe für die Kürzungen der Direktzahlungen auf Stufe Kontrollpunkt. (betrifft alle direktzahlungsrelevanten Bereiche, inkl. Tierschutz) und Einzelkulturbeiträge
= erstmaliger Verstoss, 1 = erste Wiederholung, 2 = zweite (oder mehr) Wiederholungen Bemerkungen Bemerkungen zum Mangel erfassen auf Stufe Kontrollpunkt.
*Ausnahme: bei der Rubrik Hygiene pflanzliche Produktion - Allgemeine Bestimmungen (Nr. 0.1.A) ist die Erfassung im Feld «Beschreibung» fakultativ (obwohl es vordefinierte Mängel gibt). **Erfasste Schweregrade auf der Stufe Kontrollpunkte oder Punktegruppe werden automatisch auf die höheren Ebenen übernommen.
Ziff. 2.2: Folgende Kontrollergebnisse sind in Acontrol zu erfassen:
Tabelle 6: Nicht kontrollierte / nicht zutreffende Elemente Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht… Nicht kontrolliert Kontrollpunkte, Punktegruppen oder auf Stufe Kontrollpunkt, Punktegruppe (NK) Rubriken, welche gemäss der Struktur- oder Rubrik und Anmeldungsdaten für den Betrieb • Werden ganze Rubriken nicht relevant sind, jedoch nicht kontrolliert kontrolliert, muss der Eintrag wurden. NK/NZ auf Stufe Rubrik erfolgen. Ausnahme für BLW-Rubriken: Bei • Werden einzelne Punktegrup- Grundkontrollen mit Fokus-Kontroll- pen von Rubriken nicht konpunkten muss bei den übrigen Kontroll- trolliert, muss der Eintrag punkten (Nicht-Fokus-Kontrollpunkten) NZ/NK auf der betreffenden kein NK erfasst werden. Punktegruppe erfolgen. • Werden einzelne Kontroll- Nicht zutreffend Kontrollpunkte, Punktegruppen und punkte von Punktegruppen (NZ) Rubriken, die nicht den Struktur- oder nicht kontrolliert, muss ein NZ Anmeldungsdaten entsprechen. oder ein NK auf Stufe Kontrollpunkt erfasst werden.
Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren im Geltungsbereich der VKKL und zur pflanzlichen Primärproduktion nach der Verordnung vom 23. November 2005 61 über die Primärproduktion 3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen 3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie Rückforderungen von Beiträgen in Franken 3.3 eingeleitete Strafverfahren Ziff. 3: Bei Kontrollen mit Mängeln müssen die Massnahmen erfasst werden, die von der Vollzugsstelle getroffen werden. Dies gilt nicht für Kontrollen des Gewässerschutzes.
Ziff. 3.1 und 3.3: Im Falle allgemeiner Verwaltungsmassnahmen und/oder eines eingeleiteten Strafverfahrens im Geltungsbereich der VKKL und in den Bereichen nach Art. 10 MNKPV müssen folgende Informationen erfasst werden:
Passender Massnahmentyp aus der Liste der möglichen Massnahmen wählen:
Tabelle 7: Allgemeine Verwaltungsmassnahmen und eingeleitete Strafverfahren (Nr. 08)
Rückmeldung Mängelbehebung Die vollzogene Massnahme auf Stufe Kontrollpunkt, Punkte-
Tierhalteverbot kann im Feld «Beschreibung» gruppe oder Kontrollrubrik.
Beschlagnahmung präzisiert werden.
Sperre (Seuchenrecht)
Sperre (Lebensmittel)
Bewilligungsentzug
Kostenverrechnung
Strafverfahren
Nachkontrolle
Meldung an andere Stelle
Meldung an anderen Prozess
Aufhebung der Massnahme
Keine Massnahme
Weitere Allgemeine Massnahme
Seuchenmeldung ans BLV
Entschädigung Tiere
Tierzuchtverbot
Amtstierärztliche Überwachung (ATÜ)
Ausmerzung
Hygienemassnahmen
Impfung Ziff. 3.2: Im Falle einer Kürzung von Direktzahlungen müssen folgende Informationen erfasst werden:
Tabelle 8: Direktzahlungskürzungen Kürzung der Direktzahlungen Kürzung in CHF oder Punkten auf Stufe Kontrollpunkt.
Im Falle einer Rückforderung von Direktzahlungen müssen folgende Informationen erfasst werden:
Tabelle 9: Rückforderungen von Direktzahlungen Allgemeine Massnahme Die vollzogene Massnahme muss im Feld auf Stufe Kontrollpunkt. «Beschreibung» präzisiert werden (z.B. Rückforderungen Direktzahlungen in CHF).
Wenn ein Mangel im Geltungsbereich der VKKL festgestellt wurde, aber im Toleranzbereich des Anhang
der DZV liegt und somit nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen führt, müssen folgende Informationen erfasst werden:
Tabelle 10: Kürzungen im Toleranzbereich
Keine Massnahme Im Feld «Beschreibung» kann dies präzi- auf Stufe Kontrollpunkt. siert werden (z.B. Toleranzbereich).