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Weisungen und Erläuterungen 2026 zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung

BLW ZC8nTfkRwoaA · Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Del 8 gen 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch/blw-ofag-ufag/zc8ntfkrwoaa/de/weisungen-und-erlauterungen-2026-zur-landwirtschaftlichen-zonen-verordnung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Ufficio federale dell’agricoltura (UFAG)
Fonte

Weisungen und Erläuterungen 2026 zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung

Rubrum

Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt. Die Weisungen und Erläuterungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen. Die in der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung verwendeten Begriffe sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) definiert.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 12 Gebiete und Zonen

Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.

Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.

Das Berggebiet umfasst:

  1. die Bergzone IV;

  2. die Bergzone III;

  3. die Bergzone II;

  4. die Bergzone I.

Das Talgebiet umfasst:

  1. die Hügelzone;

  2. die Talzone.

Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I–IV und die Hügelzone.

AS 1999 404 Bundesamt für Landwirtschaft BLW 3003 Bern BLW-D-17663401/384 Abs. 1: Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst nebst der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 der LBV) auch die Sömmerungsfläche (Art. 24 der LBV). Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4: Folgende Codes und Abkürzungen sind zu verwenden: Sömmerungsgebiet 61 SG Bergzone IV 54 BZ IV Bergzone III 53 BZ III Bergzone II 52 BZ II Bergzone I 51 BZ I Hügelzone 41 HZ Talzone 31 TZ

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes

Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit;

  2. die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her;

  3. die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen.3 2 Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.4 3 Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist.5 4 Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt.

Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.

Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche werden jener Zone zugewiesen, in welcher das Betriebszentrum liegt.6 Abs. 4: Weisen zwei Zonen des inländischen Betriebsteils denselben Flächenanteil auf, wird die Auslandfläche der Zone mit dem grösseren Code zugeordnet. Abs. 5: Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche zu gleichen Teilen zwischen Berggebiet und Talgebiet aufgeteilt ist, werden dem Berggebiet zugewiesen.

Art. 37 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes

Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden.

Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt. Abs. 1: Traditionelle Heuwiesen, die einem Ganzjahresbetrieb zur Gewinnung von Winterfutter dienen (Art. 19 Abs. 5 und 6 der LBV) sind administrativ derjenigen Zone zuzuweisen, welche dem Sömmerungsgebiet am nächsten liegt. Abs. 2: Nach Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die traditionell alpwirtschaftlich genutzten Gebiete, welche bis 1998 als Sömmerungsfläche (Art. 24 LBV) bewirtschaftet worden waren, dem Sömmerungsgebiet zugewiesen. Eine Anpassung der Abgrenzung ist nur möglich, wenn sich die ursprüngliche Einteilung als fehlerhaft erweist. Für die Zukunft geplante oder seit 1998 vorgenommene Anpassungen der Bewirtschaftung sind keine Gründe für eine Entlassung von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet.

Art. 3a8 Flächenabtausch im Rahmen von Gesamtmeliorationen

Im Rahmen von Gesamtmeliorationen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20229 (SVV) können die Grenzen nach Artikel 3 Absatz 2 anhand eines Flächenabtauschs neu festgelegt werden.

Flächen im Sömmerungsgebiet können mit Flächen im Berg- oder Talgebiet abgetauscht werden, wenn:

  1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowohl im Sömmerungsgebiet als auch im Berg- und Talgebiet ungefähr gleich gross bleibt, wobei in Ausnahmefällen eine Abweichung von höchstens 4 Aren pro Gesamtmelioration möglich ist;

  2. die abgetauschten Flächen sich für die neuen landwirtschaftlichen Nutzungen eignen;

  3. es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a SVV handelt; und

  4. der Kanton die Gesamtmelioration beaufsichtigt.

Art. 4 Festlegung der Abgrenzung

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.10

Das BLW11 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.

Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung. Abs. 2: Ist die landwirtschaftliche Nutzfläche einer Grundbuchparzelle durch eine Zonengrenze des Berggebietes oder des Talgebietes unterteilt, sind bei der administrativen Zuweisung der Teilflächen folgende Regeln anzuwenden:

  1. Basiert die Unterteilung explizit auf einer Verfügung des BLW, so sind die Teilflächen der jeweiligen Zone zuzuordnen.

  2. Unterschreitet die kleinere der Teilflächen einen Flächenwert von 2 ha, so kann die kleinere Teilfläche der Zone der grösseren Teilfläche zugeordnet werden.

  3. Übersteigt die kleinere der Teilflächen einen Flächenwert von 2 ha, so sind die Teilflächen zwingend jenen Zonen zuzuordnen, in welchen sie gemäss Zonenkarte liegen. Lässt sich diese Unterteilung materiell nicht rechtfertigen, kann dem BLW eine Änderung der Zonengrenzen von Amtes wegen beantragt werden.

Art. 512 Darstellung und Anwendung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete

Das BLW zeichnet die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in digitalen topografischen Karten auf und stellt die Karten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch dar. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.

Bei Änderungen der Grenzen der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete orientiert das BLW die interessierten Amtsstellen in elektronischer Form. Die zuständigen kantonalen Amtsstellen beziehen den Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch und übernehmen ihn in die geografischen Informationssysteme des Kantons, bei denen die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevant sind. Sie halten den Geobasisdatensatz auch in den öffentlichen Geoportalen aktuell, sofern darin die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete dargestellt werden. Abs. 1: Auf folgendem Webseitendirektlink kann die Karte der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch aufgerufen werden:

https://s.geo.admin.ch/6ee4f215a7 Abs. 2: Der Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete ist von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch von folgendem Webseitendirektlink zu beziehen: https://data.geo.admin.ch/browser/index.html#/collections/ch.blw.landwirtschaftlichezonengrenzen Im Falle von Änderungen bei Flächen, die von Bewirtschaftenden mit Wohnsitz in einem anderen Kanton bewirtschaftet werden, informiert der Standort- den Wohnsitzkanton umgehend schriftlich über Änderungen der Grenzen der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete.

Art. 6 Änderung von Zonengrenzen

Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.

Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind13 beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.

Für einen Flächenabtausch nach Artikel 3a reicht der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, das Gesuch vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW ein.14

Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft. Es verfügt und veröffentlicht die Änderung der Grenzen des Sömmerungsgebiets aufgrund eines Flächenabtauschs nach Artikel 3a, sobald die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig sind.15

Die Entscheide sind aufzubewahren:

  1. vom BLW für die ganze Schweiz;

  2. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.

Abs. 2: Die Stellungnahme ist nach Massgabe der Abgrenzungskriterien (Art. 3 und 4 dieser Verordnung) zu begründen.

Art. 716

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.