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BB.2006.122

BB.2006.122

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 06.122

Entscheid vom 15. November 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) gegen A. und weitere Angeschuldigte eine Voruntersuchung führt (act. 1);

- das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 den Parteivertretern mitteilte, es würden in den kommenden Monaten zahlreiche Einvernahmen stattfinden;

- A. vom Untersuchungsrichteramt mit bei dessen Vertreter am 6. November 2006 eingegangenem Schreiben zu einer Verhandlung vom 20. November 2006 vorgeladen wurde;

- der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. November 2006 an das Untersuchungsrichteramt gelangte und eine Verschiebung der Vorladung nach Terminabsprache mit seiner Kanzlei beantragte;

- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 8. November 2006 das Gesuch um Terminverschiebung abwies;

- A. gegen die Verfügung vom 8. November 2006 mit Beschwerde vom 14. November 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorladung zu der auf den 20. November 2006 angesetzten Verhandlung abzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse; A. zudem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellt (act.1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- die Möglichkeit des Beschuldigten, zu seiner Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen, sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt und weder aus Art. 8 Abs. 1 BV noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder aus Art. 6 EMRK hergeleitet werden kann (BGE 104 Ia 17, 19 E. 4; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 393 N. 12);

- gemäss Art. 118 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten kann, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird;

- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BB.2006.63 vom 20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);

- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einvernahme vom 20. November 2006 rund zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

- A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 20. November 2006 hat;

- der amtliche Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss und bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 165 f. N. 17 f.);

- es daher dem amtlichen Verteidiger obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2006 besorgt zu sein;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

- die Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP durch die Bundesanwaltschaft nicht automatisch im Beschwerdeverfahren gilt und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege explizit beantragen muss (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; TPF BB.2004.23 vom 25. August 2004 E. 5);

- der Beschwerdeführer vorliegend kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer daher die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

Regeste

Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

i.V. der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Bernard Bertossa, Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Hadrian Meister

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 8 e Art. 32 — letto nella versione del 21 maggio 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 14 giugno 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2009, 1 giugno 2010, 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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