Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 7 decisioni citanti è stata analizzata.

BB.2006.1

BB.2006.1

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 06.1

Entscheid vom 13. Januar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

1. A. 2. – 60. Konsorten

alle vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Editionsverfügungen (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) seit dem 23. Januar 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führt (act. 1.6);

- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang von der Bank B. AG mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 – welches von den Beschwerdeführern ohne Weiteres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird – diverse Unterlagen und Auskünfte verlangte (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die C. Bank AG (act. 1.3) und die D. Bank (act. 1.4) richtete;

- der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 – 60 als angebliche Kontoinhaber (act. 1, S. 4 und 19) mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber der Bank B. AG, gegenüber der C. Bank AG und der D. Bank vom 20. Dezember 2005 seien aufzuheben; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei anzuordnen, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügungen vom 20. Dezember 2005 gehemmt werde (act. 1);

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben;

- die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht;

- lediglich dem Papierinhaber das Recht zu kommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezember 2005);

- diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;

- der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120

- eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die Bundesanwaltschaft – die dem Betroffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1);

- es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme;

- der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;

- den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;

- Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3);

- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekam- mer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- mit diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu tragen haben und ihnen überdies keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Regeste

Beschwerde gegen Editionsverfügungen (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Georg Friedli

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 305bis — letto nella versione del 1 gennaio 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sul diritto penale amministrativo, Art. 40 — letto nella versione del 1 aprile 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 agosto 2008, 1 febbraio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.

Citato in