Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 10 decisioni citanti è stata analizzata.

BB.2006.2

BB.2006.2

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 06.2

Entscheid vom 24. April 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Regeste

Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Sachverhalt

A. A. wurde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der eventuellen Veruntreuung sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 146 Abs. 2, 138 und 305bis StGB mit Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vom 10. Oktober 2005 rückwirkend auf den 22. August 2005 als amtlicher Verteidiger von B. ernannt (act. 7.3).

Am 9. Januar 2006 reichte A. der Bundesanwaltschaft die Kostennote für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von B. in der Zeit vom 15. August 2005 bis 31. Dezember 2005 im Betrag von total Fr. 19'494.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein und ersuchte um entsprechende Entschädigung (act. 7.4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihrer Praxis gemäss bei nicht abgeschlossenem Ermittlungsverfahren nur bei erheblichem Stundenaufwand eine Anzahlung per Ende eines Jahres beantragt werden könne, welche in aller Regel die Hälfte bis maximal zwei Drittel der geleisteten Aufwendungen nicht übersteigen solle, das Honorar des Verteidigers vorliegend auf Fr. 10'066.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen wäre, mithin eine Anzahlung zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- geltend gemacht werden könnte und diesem Betrag keine Erheblichkeit zukomme (act. 7.5).

B. A. führt mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch vom 9. Januar 2006 um Überweisung des geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung bis 22. Dezember 2005 sei gutzuheissen (Ziffer 1) und es sei ihm für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 15. August 2005 bis am 22. Dezember 2005 das Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von gesamthaft Fr. 19'168.40, eventualiter anteilsweise ca. Fr. 13'000.--, zu überweisen (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Eidgenossenschaft (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Beschwerdereplik vom 6. April 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12).

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 17. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde zugestellt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2006 wurde die fünftägige Frist gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP gewahrt.

1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Da die Frage, ob es sich bei diesem Nachteil um einen ungerechtfertigten Nachteil handelt, den materiellen Kern des Beschwerdeverfahrens bildet, muss im Stadium der Legitimationsprüfung folglich eher von „möglichem ungerechtfertigtem“ Nachteil gesprochen werden. Vorliegend ist der Beschwerdeführer der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, also nicht Partei gemäss Art. 34 BStP. Er stellt den Antrag, sein Honorar sei festzusetzen und ihm zu überweisen und beschwert sich, dass die Beschwerdegegnerin dieses nicht gemäss dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag berechnet und die Honorarzahlung abgelehnt habe.

1.3 Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst beim Abschluss des Verfahrens – bei Einstellung durch den Bundesanwalt, nach der Anklageerhebung durch das Bundesstrafgericht (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt ist. Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst bei Verfahrensabschluss. Es besteht in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2.2).

1.4 Durch die nicht erfolgte Honorarfestsetzung ist der Beschwerdeführer daher nicht im Rechtssinne beschwert, womit keine genügende Beschwerdelegitimation vorliegt; das Gleiche gilt hinsichtlich seines Eventualantrags auf Leistung einer Akontozahlung. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bloss „zurzeit“ verweigert. Nach welchen Kriterien eine solche vorzunehmen wäre, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Immerhin wird die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass ihre internen Weisungen betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2005, welche in Art. 4 Abs. 2 Voraussetzungen und Modalitäten einer allfälligen Akontozahlung regeln (act. 7.6), zwischenzeitlich durch die vom Bundesstrafgericht erlassene Weisung betreffend Verteidigungs-, Kosten- und Vollzugsfragen vom 27. September 2005 abgelöst worden sind (vgl. Protokoll der Koordinationssitzung Bundesstrafgericht, Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt vom 5. Dezember 2005, Ziffer 6). Gemäss dieser Weisung ist grundsätzlich auf allen Stufen des Bundesstrafverfahrens auf entsprechendes Gesuch hin eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger nach jeweils einem Jahr oder bei Aufwendungen von Fr. 10'000.-- (Honorar und Auslagen) zulässig.

1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 24. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Susanne Pälmke,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 138, Art. 146 e Art. 305bis — letto nella versione del 1 aprile 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 156 e Art. 245 — letto nella versione del 1 febbraio 2005; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2006.

Citato in