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BB.2012.126

BB.2012.126

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2012.126

Beschluss vom 21. August 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Regeste

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. In der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") hängigen Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. bestimmte der Kammerpräsident am 31. Juli 2012 B. als Einzelrichterin. Diese orientierte den Präsidenten der Strafkammer hierauf im Sinne von Art. 57 StPO, dass sie vor ihrer Wahl in das Bundesstrafgericht in der von C., welche die Anklage vor der Strafkammer vertritt, geleiteten Abteilung der Bundesanwaltschaft eingesetzt wurde, während dieser Zeit mit C. sporadischen privaten Kontakt gepflegt hatte und C. als Gast für ihre bevorstehende Vermählung vorgesehen, jedoch noch nicht eingeladen worden sei. Mit Verfügung vom 2. August 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer, die Verfügung vom 31. Juli 2012 betreffend Zusammensetzung des Spruchkörpers bleibe unverändert und teilte dies den Parteien mit. Die Verfügung enthält u. a. den Hinweis, dass die Frage, ob sie der Beschwerde unterliege oder ob den Parteien lediglich der Rechtsbehelf des Ausstandsbegehrens offen stehe, gegebenenfalls durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu entscheiden sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2).

B. Hiergegen gelangte der anwaltlich vertretene A. mit Eingabe vom 16. August 2012 ans Bundesstrafgericht (die Adressierung enthält keine Bezeichnung einer Kammer des Gerichts). Im Rahmen dieser Eingabe beantragt er – unter Hinweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO – beschwerdeweise, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B. habe als Einzelrichterin in den Ausstand zu treten bzw. sie sei als Einzelrichterin durch eine unparteiische Richterin / einen unparteiischen Richter zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates. Eventualiter – für den Fall, dass seine Beschwerde als unzulässig erachtet werden sollte – stellte er ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch (act. 1).

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Für Ausstandsgesuche schreibt Art. 58 Abs. 1 StPO jedoch vor, dass Parteien, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen wollen, bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen haben, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis haben. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO), worauf gegebenenfalls die gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Instanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über das Gesuch entscheidet. In diesem Bereich sieht das Gesetz damit einen speziellen Rechtsweg vor (siehe BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 1 ff.; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, N. 395 – 399), welcher die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO konkludent ausschliesst (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 196; in diesem Sinne auch VERNI- ORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 1 ad art. 56 CPP, welcher das Ausstandsverfahren nach Art. 56 – 60 StPO in diesem Bereich als einzigen von der StPO vorgesehenen Rechtsbehelf bezeichnet).

In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 StPO N. 19, nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr hält auch dieser fest, dass allfällige Sondervorschriften, die eine Beschwerde ausschliessen, zu beachten seien. In den übrigen an erwähnter Stelle von SCHMID angeführten Fällen, in denen eine Beschwerde zulässig sein solle, findet sich nirgends ein Bezug zu Ausstandsgesuchen (siehe auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1510).

1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 ist zuständigkeitshalber (Art. 58 Abs. 1 StPO) an die Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 zu überweisen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im angefochtenen Entscheid wurde aber die Möglichkeit der Beschwerdeführung offen gelassen, weshalb er in guten Treuen den Beschwerdeweg gewählt hat. Der Ausschluss dieses Rechtsweges ergibt sich zudem aus einer konkludenten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und nicht direkt aus einer ein- fachen Lektüre des Gesetzestextes. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzichten (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 5 und 16).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 wird zur Stellungnahme der Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Till Gontersweiler

  • Bundesanwaltschaft

  • Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 20, Art. 56, Art. 57, Art. 58, Art. 59, Art. 60, Art. 393 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 35 e Art. 37 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2012, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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