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BB.2014.139

BB.2014.139

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2014.139

Beschluss vom 2. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwältin des Bundes,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. nach erfolgter Einstellung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. September 2014 bei der Bundesanwaltschaft seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO anmeldete (act. 1);

- A. hierbei beantragt, dass die Verfahrensleiterin und zuständige Staatsanwältin des Bundes B. abgelöst werde (act. 1, S. 36 f.);

- B. am 31. Oktober 2014 zu diesem Ausstandsgesuch Stellung nahm und es zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- B. beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers (act. 2, S. 1);

- A. mit Replik vom 7. November 2014 beantragt, sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 4);

- die Replik B. am 10. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Regeste

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Erwägungen

- die Beschwerdekammer u. a. die Bundesanwaltschaft betreffende Gesuche beurteilt, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- eine Partei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 4 m.w.H.);

- unverzüglich nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen bedeutet und ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten bereits unzulässig ist (siehe hierzu zuletzt u. a. das Urteil

des Bundesgerichts 1B_308/2014 vom 5. November 2014, E. 2.2.1 m.w.H.);

- der Gesuchsteller sein Gesuch sinngemäss damit begründet, die Gesuchsgegnerin habe gegen ihn ohne jeden Tatverdacht eine Strafuntersuchung eingeleitet und es könne einfach nicht sein, dass sie nun auch noch über seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche entscheide (act. 1, S. 36 f.);

- der Gesuchsteller bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2012.147 geltend machte, die gegen ihn gerichtete Untersuchung sei ohne Tatverdacht eröffnet worden (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.147 vom 16. Januar 2013);

- dem Gesuchsteller am 10. Juni 2013 mitgeteilt wurde, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren einzustellen, und er sinngemäss eingeladen wurde, seine entsprechenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden (Akten BA, pag. 16-02-0101);

- sich der Gesuchsteller seit diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass die von ihm kritisierte Verfahrensleiterin über seine Ansprüche im Sinne von Art. 429 StPO entscheiden würde, er sein Ausstandsgesuch aber erst über ein Jahr später und damit offensichtlich verspätet stellte;

- trotz der Kritik des Gesuchstellers an Gesetz und Praxis zur unverzüglichen Geltendmachung des Ausstandes (siehe act. 4, S. 1 ff.) kein Anlass besteht, davon abzuweichen;

- auch der die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutheissende Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.95 vom 7. August 2014 vorliegend nichts an der fehlenden Unverzüglichkeit der Geltendmachung des Ausstandes ändert;

- auf das Gesuch demnach nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

Dispositiv

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 3. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner

  • Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 56, Art. 58, Art. 59 e Art. 429 — letto nella versione del 25 novembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 e Art. 73 — letto nella versione del 1 dicembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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