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BB.2015.107

BB.2015.107

Rubrum

Gesc häftsnummern: BB .2015.107, BP.2015.42

Beschluss vom 28. Oktober 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen B. eine Untersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung führt;

- sie im Rahmen dieser Untersuchung am 14. Oktober 2015 mit einem als «Auskunft, Edition und Beweismittelbeschlagnahme, Art. 263 ff. StPO» bezeichneten Schreiben die Bank C. um A. betreffende Bankinformationen und um Herausgabe verschiedener Unterlagen zu den hierbei festgestellten Kundenbeziehungen ersuchte (act. 1.1);

- sie diesbezüglich festhielt, die «vorstehend einzureichenden Unterlagen werden als Beweismittel sofort beschlagnahmt» (act. 1.1, S. 2);

- die Bank A. das Schreiben der Bundesanwaltschaft am 21. Oktober 2015 zur Kenntnis brachte (act. 1.3);

- A. hierauf mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben (act. 1);

- er gestützt auf Art. 387 StPO zudem beantragt, es sei der Beschwerde – zunächst superprovisorisch und ohne weitere Anhörung – die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter sofortiger Mitteilung an die Parteien sowie die Bank (act. 1).

Regeste

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Erwägungen

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- sich die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Unterlagen an die Bank richtet und der Beschwerdeführer durch diese offensichtlich nicht beschwert ist;

- die Beschwerde gegen die sich auf Art. 265 StPO stützende Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist

(Urteile des Bundesgerichts 1B_477/2012 vom 13. Februar 2013, E. 2.2;1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 3.2;1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 3.2 und 4.4;1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1; TPF 2011 34 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2.1–2.3; BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 1.1.1; BB.2012.163 vom 13. November 2012; BB.2012.161 vom 17. Oktober 2012; BB.2012.9 vom 24. Juli 2012, E. 1.3; BB.2012.10 vom 4. Juli 2012, E. 1.4);

- das Bundesgericht festhielt, dass bereits im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehlen angeordnete «Beschlagnahmen» von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen keine Beschlagnahmewirkung aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4; siehe auch BGE 141 IV 77 E. 4.1);

- aufgrund derselben Überlegungen auch die «uno actu» bereits im Rahmen einer Editionsverfügung angeordnete «Beschlagnahme» von Unterlagen keine anfechtbare Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO darstellen kann, eine solche grundsätzlich zeitlich überhaupt erst nach erfolgter Herausgabe dieser Unterlagen und deren Durchsuchung möglich ist (TPF 2011 80 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2.1; BB.2014.81 vom 23. Dezember 2014, E. 3.2; BB.2014.114 vom 8. Oktober 2014, E. 3.2; BB.2013.157 vom 3. März 2014, E. 1.3; BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 2.1; alle m.w.H.; vgl. für das Verwaltungsstrafrecht den Beschluss BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.2; vgl. für die Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2 m.w.H.);

- dies vorliegend umso deutlicher wird, als die von der Massnahme betroffenen Konten im Einzelnen noch nicht mal vollständig bekannt sind und zum Zeitpunkt der Editionsverfügung der Konnex zwischen den Unterlagen zu den allenfalls betroffenen Konten und dem Gegenstand der Untersuchung noch gar nicht bekannt sein kann (dieser Konnex ist Voraussetzung einer jeden Beweismittelbeschlagnahme; siehe das Urteil des Bundesgerichts

- die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Unterlagen diese zu durchsuchen und hernach darüber zu entscheiden hat, welche dieser Unterlagen für die Untersuchung von Relevanz und daher zu den Akten zu nehmen sind;

- sie diesen Entscheid mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung zu treffen und diesen dann auch den allenfalls betroffenen Personen zu eröffnen hat;

- sich die Beschwerde auch aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Beschlagnahme als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 379 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdegegnerin einerseits die Beschwerde mit der fehlerhaften Bezeichnung des Schreibens vom 14. Oktober 2015 als Beweismittelbeschlagnahme und durch Anfügen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung provoziert hat;

- andererseits sich der Beschwerdeführer aber ausdrücklich auf die oben angeführte Rechtsprechung bezieht (act. 1, S. 11) und sich demzufolge bewusst war, dass es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt nicht um eine anfechtbare Beschlagnahme handeln konnte;

- aus diesem Grund vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben und auf die Zusprechung von Entschädigungen zu verzichten ist;

Dispositiv

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Christoph Hohler

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 20, Art. 263, Art. 265, Art. 379, Art. 387, Art. 390 e Art. 393 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 — letto nella versione del 1 dicembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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