Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

BB.2016.276

BB.2016.276

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.276 ; BP.2016. 48

Beschluss vom 6. September 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Luke H. Gillon und Rechtsanwältin Suat Ayan, L'Etude,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Übersetzungen (Art. 68 StPO) Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Regeste

Übersetzungen (Art. 68 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 25. Juli 2012 im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (SV.12.0937; act. 1.6). Die BA dehnte die Untersuchung am 20. Juni 2013 auf A. aus (vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014 bzw. BB.2016.23 vom 25. Mai 2016). Das Bundesstrafgericht bestätigte mit den Beschlüssen BB.2014.22 vom 27. März 2014 sowie BB.2016.23 vom 25. Mai 2016 Deutsch als Verfahrenssprache.

Die zur BA gehörende Einheit der Forensischen Finanzanalyse (FFA) reichte am 18. Mai 2016 bei der BA den auf Deutsch abgefassten Bericht „Analyse der Unternehmsadministration sowie des Compliance Managementsystems der B. S.A.“ (nachfolgend "FFA-Bericht") ein. Der FFA-Bericht wurde dem Verteidiger A., RA Luke H. Gillon, mit Schreiben vom 23. Mai 2016 durch die BA zugestellt (act. 1.11). Dieser verlangte mit Schreiben vom 3. Juni 2016 die integrale Übersetzung des besagten FFA-Berichtes auf Französisch (act. 1.12). Die BA zeigte mit Schreiben vom 13. Juni 2016 bzw. 17. Juni 2016 an, die wesentlichen, A. betreffenden Teile des FFA-Berichts in die französische Sprache zu übersetzen (act. 1.13 und 1.14). Darauf gelangte A., vertreten durch RA Luke H. Gillon erneut an die BA mit dem Antrag um integrale Übersetzung des FFA-Berichts in die französische Sprache (act. 1.15). Am 27. Juni 2016 verfügte die BA, der FFA-Bericht vom 18. Mai 2016 werde nicht ins Französische übersetzt (act. 1.2).

Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Luke H. Gillon und RA Suat Ayan mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 an die Beschwerdekammer und beantragt Folgendes (act. 1):

"A) Procéduralement

L’effet suspensif est accordé au recours

B) Sur le fond

1. Le recours est admis. 2. a) Principalement :

Le MPC fera procéder à la traduction intégrale, en langue française, du rapport « FFA » du 18. Juin 2016 intitulé «Analyse der Unternehmsadministration sowie des Compliance-Managementsystems der B. S.A. »

b) Subsidiairement

Le MPC fera procéder à la traduction en langue française, des parties 1 à 3 du rapport « FFA » du 18. Juin 2016 intitulé «Analyse der Unternehmsadministration sowie des Compliance-Managementsystems der B. S.A. » ainsi qu’à un résumé en français de la partie 4 dudit rapport.

b) Plus subsidiairement

Le MPC fera procéder à la traduction en langue française, des parties 1 à 3 du rapport « FFA » du 18. Juin 2016 intitulé «Analyse der Unternehmsadministration sowie des Compliance Managementsystems der B. S.A. »

3. Les frais et les dépens sont mis à la charge du Ministère public de la Confédération."

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2016 beantragt die BA, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Er ist durch den Entscheid der BA den FFA-Bericht nicht ins Französische zu übersetzen in seinen Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

2. 2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 68 StPO. Dieser räume dem Beschuldigten in Abs. 2 insbesondere das Recht auf Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen in schriftlicher oder mündlicher Form ein. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach er (der Beschwerdeführer) über genügend Deutschkenntnisse verfüge, um den Inhalt des FFA-Berichts zu verstehen (act. 1, S. 6), weshalb eine integrale Übersetzung ins Französische erforderlich sei.

2.1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person neben dem Anspruch auf unverzügliche und detaillierte Information über die vorgehaltenen Deliktsvorwürfe in einer ihr verständlichen Sprache auch Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzliche Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids (UR- WYLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 68 StPO N. 5).

2.1.3 Ob es sich bei den Ausführungen im FFA-Bericht überhaupt um grundsätzliche Information i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO handelt, kann vorliegend offen bleiben. Die Personalie des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser als Direktor der Handels- und Industriekammer eines zweisprachigen Kantons – namentlich Freiburg – der deutschen Sprache ebenso mächtig sein musste, wie der französischen. Ein in dieser Funktion deutsch geführtes SRF-Interview aus dem Jahre 2013 des Beschwerdeführers bestätigt diese Annahme. Darüber hinaus handelt es sich insbesondere beim Compliance-Teil des FFA-Berichts um rechtliche Inhalte, welche zu ergründen der Angeklagte weniger befähigt ist als seine gemäss Homepage ihrer Anwaltskanzlei offiziell auch deutsch- und französischsprachigen Anwälte, weshalb der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Übersetzung ins Französische in seiner Verteidigung nicht eingeschränkt wird (vgl. dazu auch TPF 2009 3 E. 1.4.3). Das für ein faires Verfahren erforderliche Verständnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf den zur Debatte stehenden Bericht ist zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 68 StPO liegt mithin nicht vor.

2.2

2.2.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob und inwiefern die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni bzw. 17. Juni 2016 einen unbedingten Anspruch auf Übersetzung des FFA-Berichts in die französische Sprache ausgelöst hatten. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die wesentlichen Teile des Berichts in die französische Sprache zu übersetzen (act. 1.13). Bezugnehmend auf das eben erwähnte Schreiben, zeigte die Beschwerdegegnerin anschliessend mit Schreiben vom 17. Juni 2016 an, nur die wichtigsten, den Beschwerdeführer betreffenden Berichtsteile in die französische Sprache zu übersetzen, worunter insbesondere die in erster Linie das beschuldigte Unternehmen B. SA betreffenden Berichtsteile, wie beispielsweise die Ausführungen zum Compliance System nicht gehörten (act. 1.14). In Abweichung zu den besagten Schreiben verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich am 27. Juni 2016, den FFA-Bericht überhaupt nicht ins Französische zu übersetzen (act. 1.2, S. 3).

2.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO beachten die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben. Widersprüchliches Staatshandeln verstösst gegen Treu und Glauben (THOMMEN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 3 StPO N. 54; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 162). Die am Verfahren beteiligten Personen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen keine Nachteile dadurch erwachsen, dass sie auf ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Strafbehörden vertraut haben (W OHLERS, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 3 StPO N. 8).

2.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben vom 13. Juni bzw. 17. Juni 2016 haben beim Beschwerdeführer zweifelsohne die Erwartung, dass zumindest die wesentlichen Teile des FFA-Berichts durch die Beschwerdegegnerin ins Französische übersetzt werden, geweckt. Daraus resultierende Benachteiligungen des Beschwerdeführers sind jedoch – insbesondere aufgrund der vorliegenden Zweisprachigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreter (siehe oben E. 2.1.3) – nicht ersichtlich. Obwohl sich die Beschwerdegegnerin nicht entsprechend ihrer ursprünglich geäusserten Absicht verhielt, geht auch diese Rüge fehl.

3. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Luke H. Gillon und Suat Ayan, L'Etude

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 3, Art. 68, Art. 104, Art. 382, Art. 387, Art. 393, Art. 396 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 e Art. 73 — letto nella versione del 1 dicembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.
  • Regolamento del Tribunale penale federale sulle spese, gli emolumenti, le ripetibili e le indennità della procedura penale federale, Art. 5 e Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 dicembre 2019, 1 settembre 2024 e 1 gennaio 2026.

Citato in