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BB.2016.324

BB.2016.324

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.324

Beschluss vom 10. August 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Gesuchstellerin

gegen

1. B., Bundesanwaltschaft, 2. C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER DIE BUNDESAN- WALTSCHAFT, Gesuchsgegner 1-3

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A. gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte D. und E. sowie gegen die Banken F. und G., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschreitenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen, grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zweistelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3 und RD-21, in BB.2016.254);

- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte der Stiftungen H., I., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3, in BB.2016.254);

- A. in der Folge mit verschiedenen Eingaben wegen Rechtsverweigerung an das Bundesstrafgericht gelangte (separates Verfahren BB.2016.254) und zudem am 19. Juni 2016 gegen Oberstaatsanwalt C., Zürich, Bundesanwalt B. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ erstattete (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand von Oberstaatsanwalt C., Bundesanwalt B. und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft verlangt, festzuhalten ist, dass die Beschwerdekammer zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- daher auf die Ausstandsgesuche mit Bezug auf Oberstaatsanwalt C. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von vornherein mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist;

- ferner die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Befangenheit von Bundesanwalt B. ausführt, dass dieser „im Land Liechtenstein […] der FMA und u.a. als Präsident der Bankvereins tätig war und mit dem Fall in Berührung kam“ (act. 1);

- der Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen damit nicht Genüge getan wird und aufgrund der vorliegenden Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Bezug auf Bundesanwalt B. schliessen liessen;

- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich B. nicht einzutreten ist;

- auf die Erhebung von Gerichtsgebühren mangels erheblichen Aufwandes der Beschwerdekammer zu verzichten ist.

Regeste

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • B., Bundesanwaltschaft

  • C., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

  • Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 56, Art. 58, Art. 59 e Art. 390 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 — letto nella versione del 1 dicembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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