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BB.2018.109

BB.2018.109

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2018.109

Beschluss vom 13. Juni 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Misswirtschaft (vgl. act. 1.7, S. 1 f.);

- sie A. am 4. April 2018 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung anzeigte und ihm danach Akteneinsicht gewährte (vgl. act. 1.1-1.3);

- sich in den Akten ein Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Mai 2017 (act. 1.4) und ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2017 an die Behörden der Insel Man um Gewährung internationaler Rechtshilfe befinden (act. 1.5);

- A. mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft verschiedentlich die angeblich unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen in diesen Aktenstücken rügte und ihr vorwarf, sie habe ihm bei allen im Rechtshilfeersuchen und im Bericht aufgeführten Vorwürfen das rechtliche Gehör verweigert, weil er dazu keine Stellung habe nehmen können (act. 1.6);

- er diesbezüglich beantragte, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Bundesanwaltschaft aufforderte, das Rechtshilfeersuchen seinen Angaben zufolge zu korrigieren und alle Empfänger dieses Dokuments demgemäss zu informieren (act. 1.6);

- er zudem Kopien des korrigierten Rechtshilfeersuchens und der entsprechenden Informationsschreiben an alle Empfänger verlangte (act. 1.6);

- die Bundesanwaltschaft den Antrag von A. mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abwies (act. 1.7);

- A. mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die ordentliche und vollständige Bearbeitung seines Antrags vom 23. Mai 2018 beantragt (act. 1).

Regeste

Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

Erwägungen

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den

Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeiten gegen «aktive» Rechtshilfeersuchen ausdrücklich beschränkt hat (Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG; vgl. hierzu TPF 2016 65 E. 4.2);

- diese Beschränkung nicht auf dem Umweg einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO umgangen werden kann (TPF BB.2017.72 vom 21. April 2017, zur Publikation vorgesehen);

- auf das Beschwerdebegehren daher nicht eingetreten werden kann, soweit es auf eine Änderung des erwähnten Rechtshilfeersuchens abzielt;

- sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 (act. 1.6) ausgiebig zu den beiden von ihm kritisierten Aktenstücken geäussert hat, womit fraglich erscheint, inwiefern er diesbezüglich noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung aufweist;

- eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers vor Erstellung des polizeilichen Ermittlungsberichts (act. 1.4) zudem nicht notwendig war, insbesondere da dieser kein Gutachten darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5);

- das Rechtshilfeersuchen auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Unterlagen abzielte, womit eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs die entsprechenden Massnahmen hätte vereiteln können (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist;

- diese demnach ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

Dispositiv

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 20, Art. 107, Art. 390, Art. 393 e Art. 428 — letto nella versione del 1 marzo 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’assistenza internazionale in materia penale, Art. 2bis e Art. 25 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2019, 1 giugno 2021, 1 luglio 2021, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 e Art. 73 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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