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BB.2021.56

BB.2021.56

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2021.56

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 9. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die […] Staatsanwältin des Bundes C. wegen «vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung, Kollusion und konzentrierter Entgegennahme einer völlig haltlosen und unfundierten Strafanzeige» einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);

- A. in der Anzeige C. im Wesentlichen vorwirft, sie habe sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht, indem sie die Strafanzeige von Rechtsanwalt D. vom 16. Dezember 2016 gegen ihn entgegengenommen habe;

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 13. Juli 2017 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 9. Juni 2017 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass durch die Entgegennahme einer Strafanzeige ganz offensichtlich keine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB begangen werde, da gestützt auf das Legalitätsprinzip seitens der Strafverfolgungsbehörden vielmehr die Pflicht bestehe, eine solche anzunehmen (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, C. habe gewusst, dass es sich bei der Strafanzeige von Rechtsanwalt D. um vorsätzliche Falschbeschuldigungen gehandelt habe; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozessakten ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten würden (act. 1 S. 3 f.);

- der Beschwerdeführer allerdings nichts vorlegt, was seine Unterstellungen stützen würde, weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde;

- seinen Eingaben kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigte Person begründen könnte;

- bei dieser Sachlage sich auch sein Hinweis auf die Strafakten […] nicht als weiterführend erweisen kann, weshalb sich deren Beizug erübrigt;

- dementsprechend den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • B., a.o. Staatsanwalt des Bundes

  • C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 320 — letto nella versione del 1 luglio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 309, Art. 310, Art. 322, Art. 390, Art. 393 e Art. 428 — letto nella versione del 1 marzo 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione delle autorità penali della Confederazione, Art. 37 e Art. 73 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2023 e 1 gennaio 2024.

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