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BB.2024.136

BB.2024.136

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2024.136

Verfügung vom 19. November 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt und Erwägungen:

1. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») nahm die Strafanzeige der A. AG vom 27. März 2024, unterschrieben von B. und C., mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 nicht an die Hand (act. 1.1). Die Strafanzeige richtete sich gegen Behördenmitglieder, Rechtsvertreter und Privatpersonen und wurde in der Folge mit weiteren Eingaben ergänzt, wobei die Anzeigeerstatter bereits am 31. Dezember 2023, 3. März 2024 und 16. Mai 2024 bei der BA Strafanzeigen erstattet hatten. Die Eingaben präsentierten sich der BA als Sammelschriften, gespiesen aus zahlreichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren. Die Anzeigeerstatter würden bei Urteilen und Entscheiden, mit denen sie nicht zufrieden seien, jeweils gegen sämtliche befassten Personen Strafanzeige erstatten. Die Ausführungen in den Eingaben erschienen der BA wirr, diffus, zusammenhangslos und nicht substantiiert. Soweit die Strafanzeige vom 27. März 2024 in die Kompetenz der BA fiel, fand diese keine belegbaren Ausführungen auf einen hinreichenden Tatverdacht. Die BA nahm daher die Strafanzeige nicht an die Hand.

Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., am 26. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer. Sie verlangt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens und die Bestrafung der angezeigten Personen. Das Gericht holte bei der BA die Akten ein (act. 5).

2. Über die Beschwerde ist durch den verfahrensleitenden Einzelrichter (vgl. Art. 388 Abs. 2 StPO) ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) zu entscheiden. Die Beschwerdekammer kann in den Ausführungen und Eingaben an die BA keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sachlich unbegründet wäre. Sie erlaubt nicht einmal die zuverlässige Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR; [SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (vgl. act. 4), und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 19. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A. AG, B.

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 79 — letto nella versione del 1 luglio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Regolamento del Tribunale penale federale sulle spese, gli emolumenti, le ripetibili e le indennità della procedura penale federale, Art. 8 — letto nella versione del 1 settembre 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 310, Art. 322, Art. 388, Art. 390 e Art. 428 — letto nella versione del 1 luglio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2025.