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BB.2026.61

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.61

Verfügung vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 nahm die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige von A. vom 2. April 2026 gegen die Bundesverwaltungsrichter B. und C. «wegen Betrugs (Art. 140 StGB); Verleumdung (Art. 174 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB)» nicht anhand (act. 1.1). Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 teilte die Beschwerdekammer A. unter Hinweis auf die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO mit, dass er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist verbessern könne und dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdefrist den Anforderungen an eine solche nicht genüge (act. 2). Am 5. Juni 2026 reichte A. eine Verbesserung der Beschwerde ein (act. 3).

C. Mit «Gesuch um Fristerstreckung/Fristanpassung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit» vom 24. Juni 2026 (Poststempel: 25. Juni 2026) ersucht A. um «Anpassung bzw. Verlängerung der laufenden Frist» bzw. darum, «die laufende Frist angemessen zu verlängern, mindestens jedoch bis zum 15.08.2026» (act. 4).

Erwägungen

1. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft können die Parteien mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Mit «Gesuch um Fristerstreckung/Fristanpassung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit» vom 24. Juni 2026 ersucht der Beschwerdeführer um Erstreckung bzw. Anpassung «der laufenden Frist». Soweit der Beschwerdeführer damit um Erstreckung einer von der Beschwerdekammer angesetzten Frist ersucht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer keine Frist angesetzt hat. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 hat die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer lediglich auf die Verbesserungsmöglichkeit innert der gesetzlichen Beschwerde- frist hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2026 um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen.

3.

3.1 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3;7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1), bzw. dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1;6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1;6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 7).

3.2 Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben vom 2. und 5. Juni 2026 nicht auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägungen ein. Er wirft den beschuldigten Personen vor, sich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8688/2025 vom 13. März 2026 strafbar gemacht zu haben, ohne konkret darzulegen, auf welche Weise sich die beschuldigten Bundesverwaltungsrichter strafbar gemacht haben könnten. Seine Ausführungen beziehen sich vielmehr auf das Verhalten Dritter (Arbeitgeberin, Arbeitskollege, Polizei etc.). Damit genügen die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht. Eine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anzusetzen.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Beizug der Akten und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Darüber entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

  • Bundesverwaltungsrichter B. (persönlich/vertraulich)

  • Bundesverwaltungsrichter C. (persönlich/vertraulich)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.