BB.2026.64
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.64
Verfügung vom 25. Juni 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
BB.2026.64
Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 1. Juni 2026 verfügte die Bundesanwaltschaft, die von A. am 11. Mai 2026 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern eingereichte und von dieser zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft übermittelte «Strafanzeige und vorsorglicher Strafantrag gegen verantwortliche Personen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend infektiologischen Gesamtkomplex / mögliche Pflichtverletzungen / Unterlassung staatlicher Schutzmassnahmen» werde nicht anhand genommen (act. 1.1).
B. Diesbezüglich liess A. der Beschwerdekammer am 8. Juni 2026 eine E-Mail mit einer Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung zukommen (act. 1). Weder die E-Mail noch die dieser beigefügten Dateien weisen eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO auf.
Erwägungen
1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei mit «unterzeichnen» die eigenhändige Unterschrift gemeint ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3). Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO).
2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist weder handschriftlich unterzeichnet noch weist sie die erwähnte qualifizierte elektronische Signatur auf. Vorliegend ist dem
BB.2026.64
Beschwerdeführer trotz Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine angemessene (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nachdem er bereits in der Rechtsmittelbelehrung durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Eingaben per Telefax und E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben, und die Beschwerdekammer bereits aus demselben Grund mit Verfügung BB.2026.26 vom 16. März 2026 nicht auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde eingetreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde schon allein aus diesem Grund offensichtlich nicht einzutreten. Dieser Entscheid ergeht durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
5. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.
BB.2026.64
Dispositiv
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
A.
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.