BB.2026.65
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.65
Verfügung vom 7. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. Ltd., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Zulassung der PrivatkIägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Am 24. November 2025 liess die A. Ltd. der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») per E-Mail eine Strafanzeige zugehen. Nach Hinweis auf die einschlägigen Formvorschriften durch die StA III ZH reichte die
A. Ltd. am 26. November 2025 die nun mit gültiger elektronischer Signatur versehene Strafanzeige erneut ein. Mit E-Mail vom 9. März 2026 informierte die StA III ZH die A. Ltd., dass (neu) die Bundesanwaltschaft für den Fall zuständig sei (vgl. zum Ganzen act. 1.5).
B. Mit Schreiben vom 18. März 2026 erkundigte sich die A. Ltd. bei der Bundesanwaltschaft nach dem aktuellen Stand des Verfahrens (vgl. act. 1.5). Diese teilte am 29. Mai 2026 mit, sie habe die Strafanzeige der A. Ltd. von der StA III ZH übernommen und das Verfahren Nr. SV.25.1915 am 21. April 2026 mit Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Die A. Ltd. sei in diesem Verfahren nicht als Privatklägerin, sondern lediglich als Anzeigeerstatterin zu qualifizieren (act. 1.4).
C. Hierauf ersuchte die A. Ltd. die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Juni 2026 um Zustellung der vollständig begründeten Nichtanhandnahmeverfügung sowie um Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung betreffend die Stellung der A. Ltd. als Privatklägerin und um Akteneinsicht (act. 1.1). Am selben Tag liess die A. Ltd. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur mit dem Betreff «Prozessuale Mitteilung und Vorbehalt sämtlicher Rechte; Kopie des Aktenherausgabegesuchs vom gleichen Datum an die Bundesanwaltschaft» zugehen. Die A. Ltd. teilte darin mit, diese Eingabe sei keine «inhaltliche Beschwerde». Eine solche werde für einen späteren Zeitpunkt (konkret nach ordnungsgemässer Zustellung der begründeten Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. April 2026) vorbehalten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden dem Gericht keine Anträge gestellt. Die vorliegende Mitteilung erfolge ausschliesslich zur Aktennotiz (act. 1.2).
D. Mit E-Mail ohne qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO reichte die A. Ltd. der Beschwerdekammer am 8. Juni 2026 eine «Fristwahrende Beschwerde» ein (act. 1). Darin ersucht sie die Beschwerdekammer um Folgendes:
1. die vorliegende Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen und zu registrieren; sie ist ausdrücklich ohne Anerkennung des Standpunkts eingereicht, wonach die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat;
2. die inhaltliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen bis (i) die Bundesanwaltschaft die vollständige begründete Nichtanhandnahmeverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zustellt und (ii) die Bundesanwaltschaft die begründete und anfechtbare Verfügung gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO zur Privatklägerstellung erlässt; 3. der Beschwerdeführerin die Frist zu gewähren, die vorliegende Beschwerde innert 10 Tagen ab (i) und (ii) oben durch eine inhaltliche Eingabe zu ergänzen, namentlich zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung und der Verfügung gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO, sobald diese Dokumente vorliegen; 4. eventualiter, falls das Hohe Gericht feststellt, dass die Beschwerdefrist bereits zu laufen begonnen hat und der primäre Standpunkt der Beschwerdeführerin abzulehnen ist, die vorliegende Beschwerde als fristgerecht eingereicht zu betrachten und der Beschwerdeführerin eine vom Gericht festzusetzende Frist zur inhaltlichen Ergänzung in der Sache zu gewähren.
E. Mit E-Mail ohne qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO reichte die A. Ltd. der Beschwerdekammer am 16. Juni 2026 dieselbe Beschwerdeschrift erneut ein (act. 2). Mit weiterer einfacher E-Mail vom 26. Juni 2026 bezeichnete die A. Ltd. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 3).
F. Trotz Hinweis in der Beschwerdeschrift bzw. in der diesbezüglich begleitenden E-Mail (siehe act. 1 und 2, aber auch schon act. 1.2), wonach die Eingabe gleichzeitig per E-Mail und per Einschreiben (Art. 91 Abs. 2 StPO) erfolge bzw. die unterzeichnete Originalfassung am gleichen Tag zusätzlich per Einschreiben an die Beschwerdekammer versandt werde, ist bis zum heutigen Tag keine der erwähnten Eingaben auf dem Postweg bei der Beschwerdekammer eingetroffen.
Erwägungen
1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei mit «unterzeichnen» die eigenhändige Unterschrift gemeint ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3). Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO).
2.3 Keine der bei der Beschwerdekammer per E-Mail eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin weist die erwähnte qualifizierte elektronische Signatur auf, obwohl sie bereits zu Beginn des Verfahrens am 25. November 2025 durch die StA III ZH auf die einschlägigen Bestimmungen zur elektronischen Einreichung von Eingaben aufmerksam gemacht worden ist. Aus diesem Grund war diesbezüglich der Beschwerdeführerin trotz Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine angemessene (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 in fine). Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben jeweils vorbehaltlos auch die gleichzeitige Einreichung der unterzeichneten Originalfassung mit eingeschriebener Post ankündigte. Eine solche ist jedoch offenbar nie erfolgt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die bei der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerde als formungültig. Auf sie ist schon allein aus diesem Grund offensichtlich nicht einzutreten. Dieser Entscheid ergeht durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 7. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
A.
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.