BB.2026.68
Rubrum
Gesc häftsnummer: BB.2026.68 Nebenv erfahren: BP.2026.57
Verfügung vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
BB.2026.68
Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- A. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») am 4. April 2026 bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt, allenfalls mit möglicher Beteiligung oder Mitwirkung von jeweils einzelnen Mitgliedern des Bezirksgerichts Arbon, des Obergerichts des Kantons Thurgau, des Bundesgerichts, insbesondere Bundesrichter B., sowie gegen Rechtsanwalt C. Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), «Korruptionstatbestände» (Art. 322quater StGB), «schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen» (Art. 122 ff. und Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) erhob; Inhalt der Strafanzeige und der Beilagen darauf hindeuten, dass die genannten Gerichtsinstanzen eine (lebensgefährliche) Vergiftung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt hätten; die Vergiftung durch Lackarbeiten an der Nachbarswohnung entstanden sei (zum Ganzen: Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.26.0705 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1);
- am 1. Juni 2026 die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige der Beschwerdeführerin verfügte; die Bundesanwaltschaft zunächst festhielt, dass sich ihre Zuständigkeit auf die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Bestechungstatbestände (Art. 322quater StGB), soweit diese von Behördenmitgliedern oder Angestellten des Bundes verübt worden seien, beschränke; es sich jedoch rechtfertige, auch die Vorwürfe betreffend Straftaten des ersten und zweiten Titels des StGB gegen den Spruchkörper des Bundesgerichts (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 112 ff. StGB und Art. 138 StGB) sowie die Vorwürfe gegen die kantonalen Behördenmitglieder aus Gründen der Verfahrensökonomie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden zu vereinigen; die Bundesanwaltschaft ferner festhielt, aus der Anzeige der Beschwerdeführerin würden keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Mitglieder des Bundesgerichts oder kantonaler Gerichte ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; der angezeigte Sachverhalt auch keine weiteren Straftatbestände erfülle; die Bundesanwaltschaft daher mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte (act. 1.1 = Verfahrensakten, Lasche 2);
- dagegen die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Juni 2026 Beschwerde erhob (act. 1);
- auf entsprechende Aufforderung hin die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2026 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer übermittelte (vgl. act. 2, 3 und 3.0);
BB.2026.68
- über die Beschwerde durch den verfahrensleitenden Einzelrichter (vgl. Art. 388 Abs. 2 StPO) ohne Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) zu entscheiden ist;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdekammer den Ausführungen und Eingaben an die Bundesanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen kann;
- die Beschwerde auch nicht aufzeigt, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft sachlich unbegründet wäre; es vor diesem Hintergrund auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert wäre;
- die Beschwerde damit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- zur Begründung ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Regeste
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgettliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 1. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.