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BB.2026.77

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.77

Beschluss vom 15. Juli 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Rivkin, Gesuchstellerin

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vollmacht im Verfahren BB.2026.70 (Art. 94 StPO)

BB.2026.77

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.23.0627 gegen diverse beschuldigte Personen wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), Folter (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), Verfolgung und Apartheid (Art. 264a Abs. 1 lit. i) sowie andere unmenschliche Handlungen (Art. 264a Abs. 1 lit. j) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Datum vom 3. Juni 2026 eine Einstellungsverfügung erliess (BB.2026.70, act.1.1);

- gegen diese Einstellungsverfügung A. (nachfolgend «Gesuchstellerin»), welche sich im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft als Privatklägerin konstituierte, durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Xenia Rivkin (nachfolgend «RAin Rivkin»), bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Juni 2026 Beschwerde erheben liess (BB.2026.70, act. 1); RAin Rivkin der Beschwerde eine Vollmacht von A. vom 4. März 2023 beilegte (BB.2026.70, act. 1.2);

- die Beschwerdekammer A. mit Verfügung vom 16. Juni 2026 aufforderte, bis zum 30. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und innert der gleichen Frist eine aktuelle, datiere und unterzeichnete Vollmacht nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BB.2026.70, act. 2);

- der Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesstrafgericht einging (BB.2026.70, act. 3), die verlangte Vollmacht jedoch innert Frist nicht eingereicht wurde;

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.70 vom 7. Juli 2026 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat (act. 1.4);

- RAin Rivkin mit Eingabe vom 14. Juli 2026 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vollmacht im Verfahren BB.2026.70 stellt und gleichzeitig eine Vollmacht der Gesuchstellerin vom 14. Juli 2026 einreichte (act. 1 und 1.1-1.2);

und zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Partei, die eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft;

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- das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen; innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2 StPO);

- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann; jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, die Wiederherstellung ausschliesst (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2;6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3);

- mit anderen Worten eine Fehlleistung des Anwalts im Grundsatz dem Mandanten anzurechnen ist und keine unverschuldete Säumnis darstellt, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3;6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2;6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4);

- eine Ausnahme hiervon im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt ist, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht (BGE 143 I 284 E. 2.2.3);

- vorliegend RAin Rivkin im Beschwerdeverfahren BB.2026.70 als freiwillige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin fungierte; es sich mithin nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte, weshalb sich die Gesuchstellerin das Versäumnis ihrer Rechtsvertreterin im Verfahren BB.2026.70 anrechnen lassen muss (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 ff.; RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 94 StPO); es damit ohne Belang ist, ob der Gesuchstellerin persönlich ein Verschulden am Versäumnis vorgeworfen werden kann oder nicht;

- RAin Rivkin ihrerseits kein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis glaubhaft gemacht hat;

- damit das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO analog);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 BStKR).

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Regeste

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vollmacht im Verfahren BB.2026.70 (Art. 94 StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Xenia Rivkin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.