BG.2026.15
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2026.15 -16 Nebenv erfahren: BP.2026.22 -23
Beschluss vom 18. Mai 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. 2. B.
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Regeste
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg/AG (nachfolgend «StA RL AG») hatte am 8. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») ein Strafverfahren gegen C. sowie A. und B. wegen Betruges, Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen übernommen. Das Verfahren stand im Zusammenhang mit einem von der D. SA beim Bezirksgericht Rheinfelden/AG am 17. März 2016 erwirkten betreibungsrechtlichen Arrest einer Forderung von A. und B. gegen C. C. und A. und B. sollen in der Folge einen Aktienkaufvertrag der E. AG sowie eine Verrechnungsanzeige erstellt und auf den 4. März 2016 datiert haben. C. reichte diese Dokumente dem zuständigen Betreibungsamt am 23. April 2016 ein und erklärte, die arrestierte Forderung sei bereits am 4. März 2016 durch Verrechnung erloschen.
In der Folge hätte sich die D. SA mit den Beschuldigten zivilrechtlich geeinigt, worauf die D. SA am 26. September 2017 im Strafverfahren eine Desinteressenerklärung abgab und auf eine Fortführung des Strafverfahrens verzichtete. Die StA RL AG stellte das Strafverfahren gegen C. am 31. Januar 2018 und dasjenige gegen A. und B. am 5. Februar 2018 ein.
B. A. und B. reichten am 22. Juni 2025 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein gegen C. und seine damalige Arbeitgeberin sowie Verantwortliche einer Anwaltskanzlei wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Strafvereitelung. Am 23. Juni 2025 stellten sie ihr ein Gesuch um Wiederaufnahme des Aargauer Strafverfahrens. Sie befassten die Bundesanwaltschaft, da sie begründete Zweifel an der Unbefangenheit der kantonalen Behörden hätten. Die Bundesanwaltschaft leitete am 3. Juli 2025 die bei ihr eingegangenen Eingaben von A. und B. zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») zu (SV.25.0935). Diese wies den Fall der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (OSTA.2025.940) zu.
C. Die Eheleute AB. begründen die Strafanzeige vom 22. Juni 2025 damit, dass die Verrechnungsanzeige vom 4. März 2016 keine Rechtsgrundlage habe. Sie hätten C. ihr Ferienhaus am 17. November 2015 gegen Errichtung eines Darlehens treuhänderisch zwecks Verkaufs übertragen. Gemäss der Desinteresseerklärung (Beilage 8 zur Strafanzeige) habe die D. SA dieses Dar- lehen für ihre Forderung gegen die Eheleute AB. arrestieren lassen. Die Desinteresseerklärung sei erfolgt, da C. der D. SA ihre Forderungen gegen die Eheleute AB. abgekauft habe. Die Eheleute AB. bringen in ihrer Strafanzeige vor, C. habe nie über 20% der E. AG Aktien verfügt und er habe den Aktienkaufvertrag (Beilage 6 zur Strafanzeige) rückdatiert. Darauf sowie auf der Zusatzvereinbarung vom gleichen Datum (Beilage 11 zur Strafanzeige), sie betrifft eine allfällige zusätzliche Gewinnbeteiligung von C., seien die Unterschriften der Eheleute AB. gefälscht.
D. Die StA RL AG ersuchte am 23. Juli 2025 die StA BS, das ihr von der OStA AG zugewiesene Verfahren (STA6 ST.2025.2924) zu übernehmen. Sie begründete dies damit, dass die Zusatzvereinbarung als Unterschriftsort Basel angebe und der Sitz der involvierten Anwaltskanzlei wie auch der ehemaligen Arbeitgeberin von C. in Basel liege. Die StA BS sei zudem bereits mit einem Verfahren beschäftigt gewesen. Die StA BS wiederum lehnte eine Übernahme am 28. Juli 2025 ab. Sie tat dar, es sei offen, ob die Zusatzvereinbarung nicht schon Teil des eingestellten Aargauer Verfahrens gewesen sei. Jedenfalls sei zuerst über das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Juni 2025 zu entscheiden.
Die StA RL AG antwortete am 14. August 2025, dass sie die Wiederaufnahme abgelehnt habe (Verfügung vom 8. August 2025). Sie hatte darin (S. 4) zusammenfassend ausgeführt, dass der Argumentation sowie den eingereichten Unterlagen von A. und B. weder neue Tatsachen noch Beweise i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO zu entnehmen seien, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Die StA RL AG hielt am Ersuchen um Übernahme fest und die StA BS am 22. August 2025 an ihrer Ablehnung. Die StA RL AG wandte sich am 5. September 2025 an die OStA AG. Sie legt darin unter anderem dar, die Zusatzvereinbarung sei weder Gegenstand der damaligen Untersuchung noch aktenkundig gewesen. Es handle sich um einen neuen Sachverhalt (S. 2 Ziff. 4).
E. Die OStA AG leitete am 9. Februar 2026 den abschliessenden Meinungsaustausch mit der StA BS ein. Zugunsten einer Wiederaufnahme hätten die Eheleute AB. gegen die Verfügung vom 8. August 2025 Beschwerde ans Aargauer Obergericht geführt (SBK.2025.225). Das Obergericht sei mangels Legitimation am 5. Januar 2026 nicht darauf eingetreten und die Ablehnung der Wiederaufnahme damit rechtskräftig entschieden. Der Ort der beruflichen Tätigkeiten wie auch der genannte Unterschriftenort begründeten eine
Zuständigkeit der StA BS. Die StA BS übernahm daraufhin das Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2026 (VT.2026.3288).
F. Dagegen gelangten A. und B. mit Eingabe vom 26. Februar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche diese Eingabe zur Durchführung des Überweisungsverfahrens der StA BS zuleitete (UZ.2026.14).
Die Eheleute AB. verlangten am 26. Februar 2026 bei der StA BS den Ausstand des verfahrensführenden Basler Staatsanwaltes. Sie stellten am 4. März 2026 Antrag auf Überweisung an die StA RL AG. Die StA BS verfügte am 10. März 2026 zuständig zu sein, da die Zusatzvereinbarung Basel als Unterzeichnungsort nenne. Die Eheleute AB. hielten mit Eingabe vom 16. März 2026 daran fest, dass die StA BS unzuständig sei und ergänzten die Eingabe am 17. März 2026. Die StA BS überwies die Eingabe vom 16. am 19. März 2026 als Beschwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 2). Sie reichte zugleich ihre Verfahrensakten ein.
G. Am 22. März 2026 gelangten A. und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen und anzuordnen, dass für den vorliegenden Tatkomplex die Strafbehörden des Kantons Aargau, namentlich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, örtlich zuständig sind, und das Verfahren entsprechend dorthin zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Gericht zog die Akten des Verfahrens UZ.2026.14 bei. Die OStA AG teilte dem Gericht am 25. März 2026 mit, dass der Entscheid SBK.2025.225 des Aargauer Obergerichts vom 5. Januar 2026 beim Bundesgericht angefochten sei und sich die Akten dort befänden (act. 5; act. 7 Verfahren
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). A. und B. stellten nach Einladung zum Kostenvorschuss vom 17. April 2026 am 23. April 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 9, BP.2026.22-23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falls an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.64 vom 12. Januar 2026 E. 1.1 m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die angefochtene Verfügung verenge den Streitgegenstand künstlich auf die Zusatzvereinbarung und behandle diesen isoliert. Die dafür gegebene Begründung sei widersprüchlich, formalistisch und methodisch unhaltbar. Sie spalte damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich auf. Auch der Schwerpunkt des Sachverhalts liege im Kanton Aargau. Eine Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt verletze die Grundsätze der Verfahrenseinheit und einer sachgerechten Gerichtsstandsbestimmung. Er schaffe auch die Gefahr widersprüchlicher Zuständigkeits- und Sachentscheide in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau (act. 1 S. 3–5).
3.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaften verfügen über Spielräume für Einigungen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.31 vom 28. Juli 2025 E. 3.4.2; BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 in fine). Voraussetzung dafür ist, dass im übernehmenden Kanton ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 357 ff.).
3.3 Vorliegend haben sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach einem umfangreichen Austausch zum Gerichtsstand auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt geeinigt. Im Kanton Basel- Stadt gibt es mit der zu untersuchenden Unterzeichnung und den Geschäftssitzen von Beschuldigten örtliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer sehen die Zuständigkeit beim Kanton Aargau und eine solche wäre nicht undenkbar. Für eine Aargauer Zuständigkeit würde eine Vertrautheit mit der Verfahrensgeschichte sprechen. Jedoch ist das Aargauer Verfahren schon seit vielen Jahren eingestellt und die Beschwerdeführer verlangen heute als Anzeigeerstatter die Wiederaufnahme der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung, um sie gegen den damals Mitbeschuldigten C. neu auszurichten. Dass sich C. gegenüber den Beschwerdeführern strafbar gemacht habe, wurde im eingestellten Strafverfahren nicht untersucht (vgl. obige litera D); damals ging es um die Vorwürfe der D. SA im Zusammenhang mit ihrem Arrest. Heute wie damals geht es um die Dokumente vom 4. März 2016 (vgl. obige litera A, C). Eine Tatidentität ist jedenfalls in dubio pro duriore nicht offenkundig. Zudem ging es den Beschwerdeführern zumindest noch in den Begründungen ihrer Eingaben vom 25. Februar 2026 und 4. März 2026 an die StA BS primär darum, ein Verfahren in Basel zu verhindern. Entspre- chend beantragten sie eine Überweisung an eine beliebige «neutrale ausserkantonale Staatsanwaltschaft». Auch das am 26. Februar 2026 gestellte Ausstandsgesuch gegen den dortigen verfahrensleitenden Staatsanwalt zielt in diese Richtung. Insgesamt überschreiten die beteiligten Staatsanwaltschaften ihren Freiraum nicht, wenn sie sich auf die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt verständigen, insbesondere nach der durch die StA RL AG abgelehnten Wiederaufnahme. Damit ist der von den Beschwerdeführern ursprünglich bei der Bundesanwaltschaft angezeigte Sachverhalt im Kanton Basel-Stadt zu untersuchen und zu beurteilen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
3.4 Im Rahmen des Meinungsaustausches verlangte die StA BS am 28. Juli 2025, dass die StA RL AG zunächst über eine Wiederaufnahme ihres eingestellten Verfahrens entscheide. Nur wenn eine Wiederaufnahme nicht in Frage komme, stelle sich die Frage des Gerichtsstandes. Die StA RL AG kam dem mit Verfügung vom 8. August 2025 nach. Die OStA AG wies in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2025 richtigerweise darauf hin, dass auch eine Nichtanhandnahmeverfügung durch die örtlich zuständige Behörde zu ergehen hat (S. 4).
Die Frage einer Wiederaufnahme hat, wie die StA BS richtigerweise argumentiert, einen Bezug zur Zuständigkeit, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Für die Zuständigkeit ist relevant, ob ein Sachverhalt bereits untersucht ist; besteht sogar eine Identität von Vorwürfen stellt sich die Zuständigkeitsfrage nach ne bis in idem nur noch für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Über eine Wiederaufnahme befindet die Staatsanwaltschaft, die das Strafverfahren eingestellt hatte, währenddem stets eine übernehmende Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit verfügt. Das in der vorliegenden Konstellation gewählte Vorgehen führte zu mehreren Rechtsmittelverfahren (gegen die Aargauer Nicht-Wiederaufnahme; gegen die baselstädtische Zuständigkeit), was nicht zweckmässig erscheint. Fragen um eine Identität von untersuchten Sachverhalten sind in Gerichtsstandsverfahren nicht aussergewöhnlich (z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2026.2 vom 4. März 2026 E. 3.3). Bei zugleich strittigem Gerichtsstand scheint es sinnvoll, den Meinungsaustausch auch über die Frage einer Wiederaufnahme zu führen. Verlangt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Partei hernach dennoch separat eine Wiederaufnahme, stünde dem entgegen, das bereits eine andere Staatsanwaltschaft sich als zuständig erklärt hat und den Sachverhalt untersucht.
4. Angesichts der Umstände des konkreten Falles ist vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (BP.2026.22-23) ist damit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
A. und B.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.