BG.2026.1
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2026.1
Beschluss vom 8. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») führt ein Strafverfahren (Aktenzeichen VT.2022.8854) gegen A. wegen verschiedener Straftaten. Am 10. Juli 2025 erhielt die StA BS über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA Meldung, dass ein neues hängiges Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») gegen A. betreffend «schwere Köperverletzung, lebensgefährliche Verletzung (vollendeter Versuch), Art. 122 Bst. a StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB» eingetragen wurde (Akten StA BS, pag. 14).
B. Mit Schreiben vom 8. August 2025 ersuchte die StA BS die StA SO, das basel-städtische Verfahren zu übernehmen, weil die mit schwerster Strafe bedrohte Tat im Kanton Solothurn begangen worden sei (Akten StA BS, pag. 226 ff.). Mit Schreiben vom 5. November 2025 lehnte die StA SO die Übernahme des basel-städtischen Verfahrens ab und ersuchte gleichzeitig die StA BS, das Solothurner Verfahren zu übernehmen, weil die mit schwerster Strafe bedrohte Tat im Kanton Basel-Stadt begangen worden sei (Akten StA BS, pag. 230 ff.). Mit Schreiben vom 17. November 2025 gelangte die StA BS an den Oberstaatsanwalt der StA SO und hielt an ihrem Standpunkt fest (Akten StA BS, pag. 233 f.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 (Eingangsstempel StA BS: 19. Dezember 2025) lehnte der Oberstaatsanwalt- Stellvertreter der StA SO den Gerichtsstand ab (Akten StA BS, nicht paginiert).
C. Mit Gesuch vom 29. Dezember 2025 (Posteingang: 5. Januar 2026) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die StA BS, es sei der Kanton Solothurn zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Beschwerdekammer der StA BS mit, dass das Schreiben der StA SO vom 18. Dezember 2025 einen Eingangsstempel der StA BS vom 19. Dezember 2025 aufweise, die 10-tägige Frist zur Gesuchseinreichung folglich am 20. Dezember 2025 zu laufen begonnen und am 29. Dezember 2025 geendet haben dürfte und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Sendung, mit der das Gesuch eingereicht wurde, erstmals am 30. Dezember 2025 postalisch erfasst worden sei. Die Beschwerdekammer gab der StA BS Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung zu äussern (act. 3).
E. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026 teilte die StA BS der Beschwerdekammer im Wesentlichen mit, ihre Abklärung bei der Schweizerischen Post habe ergeben, dass ihr als B-Post Economy verschicktes Paket am 29. Dezember 2025 in der Post-Filiale abgeholt und ins Paketzentrum Pratteln gebracht worden sei. Sie reichte entsprechende Unterlagen ein (act. 4).
F. Mit Gesuchsantwort vom 30. Januar 2026 beantragt der Oberstaatsanwalt- Stellvertreter der StA SO sinngemäss, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde der StA BS mit Schreiben vom 4. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
G. Am 4. März 2026 informierte der Oberstaatsanwalt-Stellvertreter der StA SO die Beschwerdekammer telefonisch, dass zwischenzeitlich weitere Akten ergangen seien, die nicht gerichtsstandsrelevant seien. Es wurde der StA SO überlassen, ob sie diese einreiche (act. 9). Es gingen keine weiteren Akten ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der StA BS sind berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.3). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn bzw. dessen Stellvertreter zu, wobei die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt wird, wenn er und sein Stellvertreter verhindert sind (§ 71 und Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]. Er kann damit auch einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 Abs. 2 GO/SO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, dem Beschuldigten würden mehrere Straftaten an verschiedenen Orten zur Last gelegt. Für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten seien gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden sei. Bei dem im Kanton Solothurn untersuchten Sachverhalt sei von versuchter Tötung (und nicht von versuchter schwerer Körperverletzung) auszugehen. Weil es sich bei der versuchten Tötung vorliegend um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt handle, erachte er den Gesuchsgegner als zuständig. Die Voraussetzungen für die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands seien nicht gegeben.
2.2 Der Gesuchsgegner hält dem zusammengefasst entgegen, gerichtsstandsbegründend sei in erster Linie der Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 184 StGB, begangen in Basel/BS; er stelle die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB bilde das zweitschwerste Delikt. Diesbezüglich stünden zwei separate Vorhalte in beiden Kantonen im Raum, wobei die Ermittlungen in Basel-Stadt bereits am 4. März 2023 aufgenommen worden seien, während der von der StA SO verfolgte Sachverhalt sich erst am 1. Juni 2025 ereignet habe. Ausgehend von diesen Tatvorwürfen sei auch in zweiter Linie das Verfahren der StA BS gerichtsstandsbegründend. Darüber hinaus sei das Verfahren im Kanton Basel-Stadt seit mehreren Jahren hängig, umfasse eine grosse Anzahl an Delikten mit Tatort im Kanton Basel-Stadt und befänden sich diese zum Teil noch tief im Ermittlungsstadium. Vor diesem Hintergrund läge im vorliegenden Fall ein Grund für die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO vor. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten liege eindeutig im Kanton Basel-Stadt.
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
4.
4.1 Zwischen den Parteien strittig ist der gerichtsstandsrelevante Umstand, ob der im Kanton Solothurn untersuchte Sachverhalt den Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung begründet.
4.2 Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.3 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung (zumindest) im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entschieden werden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1 A. hielt sich am 1. Juni 2025 in der Wohnung von B. und C. in Z./SO auf, wo er vorübergehend wohnte, als es zwischen ihm und B. zu einem Streit kam. Die allarmierte und ausgerückte Polizei des Kantons Solothurn traf vor dem fraglichen Mehrfamilienhaus auf A. «der sichtlich ausser sich war», C. und deren Nachbarin D. Die Polizei suchte B. in dessen Wohnung auf und stellte fest, dass dieser eine Rötung am Jochbein sowie eine kleinere Wunde am linken Zeigefinger aufwies. In der Folge wurden die angetroffenen polizeilich einvernommen:
D. erklärte am 1. Juni 2025 als Auskunftsperson, sie wohne unterhalb der Wohnung von B. und C. C. habe sich um A. gekümmert. Sie glaube A. habe bei seiner Mutter Hausverbot und die Beiständin von A. habe sich an C. gewandt. Sie sei zu Hause gewesen, als sie ein Poltern die Treppe hinunterkommen gehört habe. Zuerst habe sie A. hinunterkommen gesehen. Dieser sei wie in Pfeil aus dem Haus gerannt. Vom Balkon aus habe sie gesehen, dass A. in die Richtung des Hauses seiner Mutter, welche weiter vorne wohne, gerannt sei. Nach nicht einmal einer Minute sei A. zurückgekehrt und habe einen Spaten in der Hand gehalten. Er habe den Spaten mit den Händen aufgezogen gehabt. In diesem Moment sei B. aus dem Haus gekommen. B. habe zu A. gesagt, er solle nicht so ein Theater machen, er könne sich doch nicht so benehmen. B. sei dabei wirklich vernünftig gewesen. A. sei irgendwie im Delirium gewesen und habe mit Schimpfwörtern um sich geworfen. Er habe zu B. gesagt: «Ich töte dich, ich mach die kalt, ich erschlage dich!» Dazu habe er B. mit, so glaube sie, «Wichser», «Arschloch», «Hurensohn» beschimpft. Was A. genau gesagt habe, könne sie aber nicht sagen. B. sei dann auch energisch geworden und habe A. gesagt, er solle «herunterkommen». Sie sei dann dazwischen gegangen. Das heisse, sie habe B. hinter sich genommen. Sie habe Angst gehabt, A. schlage den Spaten auf sie beide. B. sei «heruntergekommen», aber A. habe weitergemacht. Er habe mit dem Spaten umhergefuchtelt und dabei sei sein Handy auf die Strasse gefallen. Nun sei auch C. hinausgekommen. C. könne A. normalerweise beruhigen. Sie (D.) habe dann kurz mit C. geredet und habe gesehen, dass beide Männer am Boden gelegen hätten. Respektive zuvor habe B. den Spaten aus den Händen vom A. nehmen wollen. B. habe zu A. gesagt: «Gib mir den Spaten!» A. habe eine Bewegung mit dem Spaten gemacht, für sie habe es so ausgesehen, als wolle er mit dem Spaten B. schlagen. Dann seien beide zu Boden gefallen. Sie habe das Handy von A. gesehen und habe es aufgehoben. Später habe sie es der Polizei übergeben. Beide Männer seien aufgestanden. Sie habe B. gesagt, er solle ins Haus gehen, was dieser getan habe. A. sei wie ein Blitz davongerannt. Dann sei er wieder zurückgekehrt und habe sie (D. und C.) angeschrien, sie hätten sein Handy gestohlen. B. habe einen Sack mit den Kleidern von A. aus dem Fenster
geworfen. A. habe diesen genommen und sei wieder in die Richtung des Hauses seiner Mutter gegangen, bevor er wieder zurückgekommen sei. Auf Nachfrage erklärte D., A. habe den Spaten mit einer Hand unterhalb des Metalls gehalten und die andere am unteren Ende des Schafts. Er habe den Spaten quer gehalten und so gegen B. aufgezogen, dass die schmale Seite des Spatens getroffen hätte (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 2 f.). Am 7. Oktober 2025 wurde D. parteiöffentlich als Auskunftsperson befragt. Sie führte aus, A. sei am fraglichen Vormittag völlig neben sich gestanden. Er habe mit dem Spaten herumgefuchtelt und zu B. gesagt, er schlage ihn zu Tode. Sie wisse jedoch den Wortinhalt nicht mehr genau. A. sei sehr aggressiv gewesen, er habe sich nicht mehr gespürt. Sie sei dazwischengestanden und habe richtig Angst gehabt. A. sei richtig bereit gewesen, zuzuschlagen. Auf jeden Fall sei sie zwischen den beiden Männern gestanden. B. habe sie hinter sich gehabt. A. habe den Spaten in der
Hand gehabt, nach oben gerichtet. Die Kante habe in ihre Richtung geschaut. A. habe dem Spaten nach oben nachgeschaut. Er sei total in einem Film gewesen. Eine gegenüber wohnende Nachbarin habe aus dem Fenster herausgerufen und gesagt, dass sie die Polizei gerufen habe. Irgendwann hätten sie es geschafft, dass dieser Spaten am Boden gelegen sei, aber wie genau, wisse sie auch nicht mehr (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll, S. 3). Auf konkrete Fragen erklärte D., A. habe den Spaten mit beiden Händen gehalten, nach oben. Er habe dem Spaten entlang nach oben geschaut und habe ihn danach gedreht, so dass die Kante des Spatens gegen B. zugewannt gewesen sei. Sie habe richtig Angst gehabt, sie habe gebetet. B. sei nach hinten über eine Wurzel gefallen, aber wie genau, ob er mit der Hand gestossen wurde, das wisse sie nicht. Die Reihenfolge, wie genau, wisse sie nicht mehr. B. sei gestanden und sei dann nach hinten auf den Rücken gefallen, auf die Wurzel. Wie genau könne sie nicht sagen. A. habe B. bedroht. Ich mache dich kalt und töte dich, sie könne es nicht mehr genau sagen. Es sei dabei darum gegangen, ihn ‹auszulöschen›. Sie habe die Drohungen ernst genommen. Vor ihrem geistigen Auge habe sie bereits gesehen, wie der Schädel gespalten war. Sie sei vor B. gestanden. Sie habe zwischen B. und A. gestanden und habe A. gesagt, er könne schon zuschlagen, aber sie stehe dazwischen. Was sie genau gesagt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O., S. 4 ff.).
C. sagte am 1. Juni 2025 als Auskunftsperson aus, es habe so angefangen, dass B. am Morgen zu A., der seit Anfang des Jahres bei ihnen wohne, gesagt habe, er solle aufstehen und das schöne Wetter geniessen gehen. Er solle erst am Abend wieder nach Hause kommen. Daraufhin sei A. in das gemeinsame Schlafzimmer von ihr und B. gekommen, um ihr zu sagen, dass er raus gehe, obwohl B. ihm am Vortag klar gesagt habe, dass er in diesem Schlafzimmer nichts zu suchen habe. Als A. gehört habe, dass B. Richtung Schlafzimmer komme, habe er sich in einer Ecke des Schlafzimmers versteckt. Dummerweise genau dort, wo B. das Feriengeld aufbewahre. Als B. im Schlafzimmer gestanden sei, sei A. aus dem Zimmer gerannt und B. ihm hinterher. B. habe A. gefragt, was er im Schlafzimmer gesucht habe und wieso genau dort. Sie habe A. noch in Schutz genommen und gesagt, er habe sich dort nur versteckt. Daraufhin habe B. zu A. gesagt, er solle gehen und seine Sachen mitnehmen, er müsse nie mehr zurückkehren. Darauf sei A. richtig wütend geworden und habe B. auf verschiedene Art und Weise als «Hurensohn» beleidigt. Als A. draussen gewesen sei, habe er geschrien: «Komm runter, komm runter B., dann siehst du was passiert. Ich komme mit anderen, dann siehst du was passiert.» B. sei daraufhin nach unten gegangen, wobei A. nicht mehr da gewesen sei. Plötzlich sei A. mit einer Schaufel in den Händen zurückgekommen. Sie habe von oben gesehen, wie A. B. mit der Schaufel am Oberschenkel berührt habe. B. habe einen Schlag abwehren können, worauf die Schaufel zu Boden gefallen sei. Darauf sei es B. gelungen, A. in den Schwitzkasten zu nehmen. Sie habe sich dann von der Wohnung nach unten begeben. Als sie unten angekommen sei, hätten die beiden auf dem Boden gelegen. Darauf habe B. A. losgelassen. B. habe sich in die Wohnung begeben. A. habe vor der Wohnung weiter umhergeschrien. Irgendwann habe er die Schaufel zurück zu der Wohnung seiner Mutter gebracht, sei wieder zurückgekommen und habe weiter umhergeschrien. Dann sei die Polizei gekommen (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 2). A. habe die Schaufel wie einen Baseballschläger gehalten, mit beiden Händen fest umfasst und nach rechts oben aufgezogen. Er habe sicher acht Schlagbewegungen mit der Schaufel gemacht. Die Schaufel
habe B. am linken Oberschenkel berührt. Zwischen B. und A. habe es eigentlich keinen Abstand gegeben. Es sei der Holzstiel gewesen, welcher B. getroffen habe (a.a.O., S. 3 f.). Am 7. Oktober 2025 wurde C. parteiöffentlich befragt. Sie erklärte, dass sie vom Küchenfester gesehen habe, dass A. mit der Schaufel kam. «Wenn Frau D. nicht dazwischen ging. Ich seh nur noch, wie A. wie ein Affe B. ansprang von hinten auf den Rücken. Ich ging nach unten. Ich sah, wie A. richtig aus dem Mund schäumte, als ich unten war, ich sah so etwas noch nie. Die Hand, welche dich gefüttert hatte, ihm Kleider kaufte, ihn dann schlägt. Ein Mensch, mit einem Bandscheibenvorfall, er hätte ihn zu einem Krüppel machen können, wenn er dies machen wollte.» A. habe die Schaufel mit beiden Händen gehalten, diese habe nach oben gezeigt. Die Kante habe gegen vorne in Richtung Kopf gezeigt. Sie habe gesehen, wie A. die Schaufel gegenüber B. mehrfach eingesetzt und B. mehrfach am Bein getroffen habe. D. sei dann noch nicht zwischen B. und A. gestanden. «Wenn sie (D.) nicht war, wäre B. darunter gekommen. Da B. eingeschränkt ist. Wenn sie (D.) nicht dazwischen ging, ich will es nicht wissen. Dann währe das Ganze ausgeartet.» Als A. wie ein Affe auf B. gefallen sei, habe er die Schaufel fallen lassen. Sie glaube, B. habe A. die Schaufel aus der Hand geschlagen. A. habe B. sicherlich etwa zehn Mal mit dem Tod bedroht, «ich bringe dich um, ich bringe dich um». Von einem früheren Vorfall mit einer Eisenstange habe sie nichts mitbekommen, B. habe seit Weihnachten einen schweren Bandscheibenvorfall. Er habe kaum gehen können. Er hätte keine Möglichkeit gehabt eine Stange aufzuziehen oder einzusetzen (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 3 ff.).
B. sagte am 1. Juni 2025 als Auskunftsperson aus, er habe A. um 8 Uhr geweckt und ihm gesagt, er solle doch raus etwas machen gehen bei diesem schönen Wetter. Als er (B.) um 8.45 Uhr wieder nach Hause gekommen sei, habe A. immer noch geschlafen. Er (B.) habe A. erneut geweckt. Dieser sei energisch aufgestanden und habe angefangen herumzutelefonieren. Als er
(B.) es nicht bemerkt habe, sei A. in das Schlafzimmer seiner (B.s) Partnerin gegangen. Als er bemerkt habe, dass die Eingangstüre immer noch verschlossen gewesen sei und A. noch in der Wohnung sein müsse, habe er diesen gesucht. Er habe sich in das Schlafzimmer begeben und dort sei A. dann gewesen. A. sei aus dem Schlafzimmer gestürmt. Er (B.) habe diesem gesagt, er solle jetzt die Schuhe anziehen und gehen. Als sich A. ins Treppenhaus begeben habe, habe dieser begonnen ihm (B.) zu drohen und ihn zu beschimpfen. A. sei die Treppe runter gegangen und er (B.) sei hinterhergelaufen. Als er (B.) aus dem Mehrfamilienhaus gekommen sei, habe ihn seine Nachbarin, D., gebeten, zu warten, sie wolle ihn etwas fragen. D. sei auch nach unten gekommen vor das Mehrfamilienhaus. Eine Minute später sei A. mit der Schaufel in der Hand um die Ecke gekommen, habe ihn (B.) weiter beschimpft und habe mehrere Male angetäuscht, ihn mit der Schaufel schlagen zu wollen. Irgendwann habe A. durchgezogen und ihn (B.) am Oberschenkel getroffen. Dann habe A. die Schaufel so gedreht, dass das Metallstück oben gewesen sei. Da habe er (B.) gemerkt, jetzt gelte die Lage ernst. A. habe erneut aufgezogen. Diesen Schlag habe er (B.) abwehren können, aber er habe sich leicht am Zeigefinger an der linken Hand verletzt. A. habe wieder aufgezogen, habe das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. A. sei wieder aufgestanden und habe ihn (B.) in den Schwitzkasten genommen. Daraufhin seien sie beide zu Boden gefallen. Es sei ein Gerangel gewesen. Irgendwann habe A. ihn losgelassen. Er (B.) sei aufgestanden und habe sich von der Situation entfernt. Die Nachbarsfrauen sowie seine Freundin hätten sich dann zwischen ihn und A. gestellt (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 2 f.). A. habe gesagt, er bringe heute einen um. Er habe dies mehrmals gesagt. Bereits im Treppenhaus habe er gedroht, jemanden umzubringen, und gesagt, dass er (B.) schon noch sehen werde. Auch draussen vor dem Haus habe A. mit denselben Aussagen gedroht. Die Frage, ob er (B.) denke die Drohung habe ihm gegolten, bejahte B. (a.a.O., S. 3). Als A. mit der Schaufel in der Hand gekommen sei, habe er diese ganz normal gehalten. Metall nach unten und den Holzstiel nach oben. A. habe die Schaufel in beiden Händen gehalten. Beim Schlag, welcher ihn (B.) am linken Oberschenkel getroffen habe, habe
A. das Metall der Schaufel in den Händen gehalten und der Holzstiel habe ihn (B.) getroffen. Nach diesem Schlag, welcher ihn am Bein getroffen habe, habe A. die Schaufel so gedreht, dass das Metall oben gewesen sei und noch einmal zugeschlagen. Diesen Schlag habe er (B.) abwehren können, er habe sich aber am Zeigefinger verletzt. Diese ersten zwei Schläge, also jener, welcher ihn am Bein getroffen habe, und jener, als er sich am Finger verletzt habe, seien von der Seite gekommen. Einen dritten Schlag habe es nicht gegeben, aber A. habe es versucht. A. habe die Schaufel gerade hoch über dessen (A.s) Kopf gezogen, er habe sie wie ein Baseballschläger gehalten, habe dabei das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt (a.a.O., S. 3 f.). Am 7. Oktober 2025 wurde B. erneut als Auskunftsperson befragt. Er erklärte, dass A. die Schaufel zunächst mit der Spatenseite gegen sich gerichtet und beide Hände dicht über die Schaufel gehalten habe, der Griff sei gegen oben frei gewesen. A. habe mit dem Stiel gegen sein (B.s) linkes Bein geschlagen. Danach habe A. die Schaufel umgedreht, den Stiel gegen sich gerichtet und die Schaufelseite nach vorn. Er (B.) sei auf A. zugegangen, um abzuwehren. In diesem Moment sei D. nicht zwischen ihnen gestanden. A. habe ihn mit dem Stiel an der linken Schläfe und am linken Oberarm getroffen. Wäre er (B.) nicht nach vorn, sondern zurückgeschritten, hätte er den Schlag voll gegen den Kopf erhalten. A. habe voller Wucht geschlagen, ihn jedoch nicht richtig getroffen Dann habe A. nochmals ausgeholt, sei einen Schritt zurückgelaufen, und sei durch den Schwung der Schaufel nach hinten umgefallen. In diesem Moment habe A. ihn «hin machen» wollen. Wenn einer drei Mal mit der Schaufel auf einen zuschlage, sei dies doch klar. Er (B.) sei «retour» gegangen. In diesem Moment sei A. auf ihn zugesprungen und habe ihn in den Schwitzkasten genommen. Sie hätten sich gegenseitig gehalten, wie umklammert, und seien gemeinsam zu Boden gefallen. Er (B.) habe nicht gewollt, dass A. aufstehe, während er am Boden gelegen sei. Ein Nachbar habe die Schaufel weggenommen. Er und A. hätten sich losgelassen und A. sei weggegangen. Er (B.) habe A. nicht geschlagen, er leide an einer Diskushernie. Er habe A. auch nicht bedroht. A. habe mehrfach «Ich bring dich um, ich bring dich um!» wiederholt. A. habe nicht nur ihn (B.),
sondern die halbe Nachbarschaft damit bedroht. A. habe es immer wieder gesagt. Nach dem ersten Schlag habe er (B.) die Drohung ernst genommen. Vorher noch nicht so. Nach dem Vorfall habe A. ihn (B.), C., D. und deren Kinder mit SMS-Nachrichten bedroht. Es sei zum Glück nur warme Luft gewesen. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärte B. nichts zu einem Vorfall mit einer Eisenstange sagen zu können, er habe keine Eisenstange (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 3 ff.). Am 7. Oktober 2025 wurde B. auch als beschuldigte Person befragt, nachdem A. angegeben hatte, B. habe ihn früher mit einer Eisenstange bedroht, und gegen B. Strafantrag gestellt hatte. Die Angaben von A. betreffend Eisentage stellte B. in Abrede. Er erklärte, dass es bis zum fraglichen Morgen keine Drohungen gegeben habe, von keiner Seite. A. lüge. Zum Vorfall vom 1. Juni 2026 gab er an, er sei A. nachgegangen, weil A. ihn vom «strübsten» beschimpft habe. Er habe A. gefragt, ob das der Dank sei (STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll S. 3 f.).
A. sagte am 2. Juni 2025 im Wesentlichen aus, er habe eine Schaufel geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass B. eine Eisenstange bei sich haben könnte, da dies bei einem früheren Vorfall, ca. eine Woche zuvor, so gewesen sei. Er habe die Schaufel fallen gelassen bzw. auf den Boden gelegt, als er gesehen habe, dass B. keine Eisenstange bei sich gehabt habe. Er habe B. in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden gelegt. Dort habe sich eine Steinkante befunden. Danach habe B. ihn geschlagen. Er habe keine Drohungen ausgesprochen, jemanden zu töten (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll). Auch am 7. Oktober 2025 sagte A. aus, am 1. Juni 2025 die Schaufel bzw. den Spaten nicht eingesetzt zu haben. Nicht er sei es gewesen, der mit dem Tod gedroht habe, sondern B. Sie hätten sich beide etwas verletzt, als sie auf die Steinabgrenzung gefallen seien (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Einvernahmeprotokoll).
5.2 Der Spaten und die Verletzungen von B. und A. wurden fotografiert (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, Spurenbericht der Polizei des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2025 und auf Datenträger eingereichte ipg-Dateien).
5.3 Gemäss vorläufigem rechtsmedizinischem Gutachten vom 1. Juli 2025 wurden bei B. am 1. Juni 2025 u.a. folgende Verletzungen festgestellt: an der linken Oberschenkelaussenseite eine ca. 10 x 2 cm messende, dezent blau unterblutete Weichteilschwellung; an der linken Wange zwei stichförmige, rötliche Hautabschürfungen; am linken Ober- und Unterarm insgesamt drei punktförmige leicht verkrustete Hautläsionen und am linken Zeigefinger eine
0.6 cm messende, strichförmige und v-förmig auslaufende oberflächliche Hautabtragung (Akten STA.2025.2128, nicht paginiert, vorläufiges medizinisches Gutachten S. 2–3).
5.4 Gestützt auf die Akten umfasst der Tatverdacht derzeit auch, dass A. mit einem Spaten bzw. einer Schaufel – das Ende mit dem Holzstiel in den Händen haltend, das Ende mit der Metallschaufel von sich weg gerichtet – einmal mit voller Wucht von oben nach unten schlagend B., welcher sich in dieser Zeit bewegt habe, mit dem Holzstiel an der linken Schläfe oder/und der linken Wange getroffen habe. Ferner soll A. beabsichtigt haben, ein weiteres Mal mit der Schaufel von oben nach unten auf B. einzuschlagen, wobei er aus dem Gleichgewicht gekommen und hingefallen sei. Während des Vorfalls soll A. mehrfach gedroht haben, B. zu töten.
5.5 Die Untersuchung befindet sich in einem Anfangsstadium. Unter anderem sind noch keine staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erfolgt, nicht alle mutmasslichen Augenzeugen (Nachbarin, welche die Polizei allarmiert hat, Nachbar, welcher die Schaufel weggenommen hat) befragt und noch keine Tatrekonstruktionen oder ähnliches erfolgt, um zu ermitteln auf welcher
Höhe sich die Schaufel bei Beginn des Schlags oder des beabsichtigten Schlags befunden haben soll, die Schlagbahn festzustellen oder die verschiedenen Angaben zum Standort von D. und der Distanz zwischen A. und B. zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Akten ist derzeit jedoch – in dubio pro duriore – davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Spaten bzw. der Schaufel, ausgeführt von einem rund 20-jährigen, knapp 170 cm grossen und 70 kg schweren Mann, mit voller Wucht von oben, den Kopf bzw. lebenswichtige Organe von B. hätte treffen und so schädigen können, dass dies zum Tod von B. hätte führen können. Schliesslich spricht auch die verbale Kundgebung von A. für einen Tötungsvorsatz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 2.4;6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Insgesamt erscheint der Vorwurf, A. habe mit Tötungsvorsatz auf B. eingeschlagen, nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Damit steht beim untersuchten Sachverhalt in Solothurn eine versuchte Tötung im Raum.
6.
6.1 Hinsichtlich eines im Kanton Basel-Stadt untersuchten Sachverhalts bringt der Gesuchsgegner vor, dieser müsste ebenfalls als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert werden, wenn man die im Kanton Solothurn untersuchte Tat als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziere.
6.2 Zum betreffenden Sachverhalt lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
A. sagte am 16. März 2023 als beschuldigte Person aus, er habe sich ein Brot streichen wollen. Sie [Mitarbeitende des Zentrums für Sozialpädagogik und Psychotherapie] hätten vermutlich gedacht, dass er mit dem Buttermesser auf E. losgehen würde. Sie hätten ihn festgehalten. Dabei sei ihm das Buttermesser aus der Hand gefallen und so geflogen. Das Messer habe ihn (E.) getroffen, ihm (E.) sei aber nichts passiert. Er (A.) und die Mitarbeiter hätten sich entschuldigt. Er (A.) habe sich auch entschuldigt (Akten VT.2022.8854, pag. 637).
E. sagte am 20. März 2023 aus, A. habe ein Buttermesser nach ihm geworfen. A. habe ihn (E.) an seinem Bein getroffen, wo er (E.) eine kleine Verletzung gehabt habe. Etwa fünf Minuten später hätten er (E.) und A. draussen vor dem Zentrum gestanden. Da habe A. eine Schere hervorgenommen. A. habe diese Schere bei sich gehabt, wo wisse er nicht. Damit habe A. auf ihn losgehen wollen. Ein anderer Bewohner habe sich dann A. entgegengestellt, ihn gepackt und ihm die Schere weggenommen (Akten VT.2022.8854, pag. 649).
Gemäss Aktennotiz vom 20. März 2023 ist auf Videoaufnahmen des Zentrums für Sozialpädagogik und Psychotherapie zu sehen, wie A. zum Esstisch laufe, sich dort ein Frühstücksmesser nehme und dieses gegen E. werfe. Es sei zu erkennen, dass dieses Frühstücksmesser am linken Bein von E. abpralle. A. greife sich ein zweites Frühstücksmesser und wolle auch dieses in Richtung E. werfen. Der verstecke sich aber im Gang und A. müsse um einen Betreuer gehen. Dabei halte A. das Frühstücksmesser weiterhin in seiner Hand. A. versuche mehrfach, auch dieses Frühstücksmesser in Richtung E. zu werfen. Dieser müsse sich weiterhin im Gang aufhalten, da die Bewegungen in diese Richtung gingen. Auf der Aufnahme sei E. aber nicht zu erkennen. Ein Betreuer halte A. immer wieder davon ab, das Frühstücksmesser gegen E. zu werfen oder ihm hinterherzugehen. Es komme eine weitere, zur Zeit unbekannte Person dazu. Es sei weiter zu erkennen, wie das zweite Frühstücksmesser in Richtung einer weiteren Person geworfen/zugeschickt werde (Akten VT.2022.8854, pag. 651).
F. sagte am 30. März 2023 als Auskunftsperson aus, er habe sich zwischen A. und E. gestellt und A. habe mehrfach versucht, auf E. loszugehen. Er habe sich immer wieder dazwischen gestellt und habe auch A. teilweise zurückhalten müssen. A. habe E. auch mit «Ich bringe dich um!» bedroht. Er habe immer wieder auf A. eingeredet. Aber A. habe sich überhaupt nicht beruhigen können. A. sei dann mal zum Esstisch gelaufen und habe sich ein Messer gegriffen, welches er gegen E. geworfen habe. E. sei dann ein wenig weg, weil er E. auch gesagt habe, dass er in sein Zimmer gehen sollte, was E. aber nicht wirklich getan habe. E. habe sich im Gang befunden, welcher auf dem Video nicht ersichtlich sei. A. habe sich ein zweites Messer gegriffen und habe dieses ebenso in Richtung E. werfen wollen. Dies habe er aber verhindern können. Er habe sich stets zwischen A. und E. befunden und versucht, A. wie auch E. zu beruhigen. Später sei er auch nach draussen gegangen. Dort habe auf einmal ein anderer Betreuer A. von hinten festgehalten. Da habe er den Betreuer gefragt, was denn nun dies solle. Gleichzeitig sei eine Schere zu Boden gefallen. Er habe nicht sehen können, wer sie fallen gelassen habe. Der andere Betreuer habe ihm später gesagt, dass A. diese Schere aus seiner hinteren Hosentasche hervorgenommen habe und er ihn deswegen festgehalten habe, damit A. nicht auf E. habe losgehen können. Als er A. festgehalten habe, sei die Schere zu Boden gefallen. Auf konkrete Fragen sagte F. aus, beim Messer, das A. gegen E. geworfen habe, habe es sich um ein Frühstücksmesser gehandelt, welches weder richtig scharf sei noch eine Spitze habe. Das Messer sei A. nicht aus der Hand gefallen, er habe ganz klar dieses Messer gegen E. geworfen. Auch das zweite Messer habe er gegen E. werfen wollen, was er aber habe verhindern können. Die Schere, die A. gehabt habe, sei so eine normale Haushaltsschere gewesen (Akten VT.2022.8854, pag. 658 f.).
In der Fotodokumentation vom 30. März 2023 sind zwei Bilder einer Schere neben einem Massstab zu sehen. Demnach misst die abgebildete Schere insgesamt ca. 14 cm, die Klinge 8 cm (Akten VT.2022.8854, pag. 661 f.).
6.3 Gestützt auf die Akten ist – in dubio pro duriore – derzeit von Folgendem auszugehen: A. soll zweimal ein nicht spitzig geformtes bzw. abgerundetes Frühstücksmesser nach E. bzw. einer anderen Person geworfen haben, wobei E. einmal getroffen und leicht am Bein verletzt worden sei. Zudem habe A. zu F. gesagt, er bringe ihn um. Weiter soll A. in nahem zeitlichem Zusammenhang dazu in Gegenwart von E. eine Haushaltsschere aus dem Hosensack geholt und Anstalten gemacht haben, damit auf E. loszugehen, wobei er festgehalten wurde und die Schere zu Boden gefallen ist.
6.4 Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass der Sachverhalt insofern vergleichbar ist, als A. auch hier einen Tötungsvorsatz kundtat. Allerdings erscheint es derzeit als sehr unwahrscheinlich, dass der Wurf der Frühstücksmesser aus einer gewissen Distanz den Tod einer Person zur Folge gehabt hätte, unabhängig davon, wo die Messer auf dem Körper auftrafen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, A. habe beim Wurf der Messer den Tod von E. zumindest in Kauf genommen. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung durch die Messerwürfe erscheint daher als haltlos. Aus den Aussagen des Geschädigten und der Augenzeugen geht hervor, dass sich A. nicht in unmittelbarere Nähe des Geschädigten befand, als er festgehalten wurde. Zu einem konkreten Einsatz des Messers kam es nicht. Zwar nimmt den Tod des Opfers in Kauf, wer mit einer metallenen Haushaltsschere mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm so wuchtig auf einen Menschen im Bereich der Herzgegend einsticht, dass die Klinge 9.4 cm in den Körper eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 Sachverhalt lit. A und E. 1.3). Vorliegend bestehen allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass A. plante, die hervorgeholte Haushaltsschere in vergleichbarere Weise gegen E. einzusetzen. Damit steht beim untersuchten Sachverhalt im Kanton Basel-Stadt keine versuchte Tötung im Raum.
7. Dass A. weitere Straftaten vorgeworfen werden, die mit schwerer oder gleich schwerer Strafe bedroht sind, als bzw. wie die versuchte Tötung im Kanton Solothurn, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO grundsätzlich im Kanton Solothurn.
8.
8.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er störe sich ab dem Umstand, dass die StA BS aufgrund des Vorfalls vom 1. Juni 2025 im Kanton Solothurn das Verfahren abzutreten beabsichtige, nachdem das Verfahren bei ihr seit mehreren Jahren hängig sei, eine grosse Anzahl an Delikten mit Tatort Basel-Stadt umfasse und diese sich zum Teil noch tief im Ermittlungsstadium befänden. Damit liege ein Grund für die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO vor. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten liege eindeutig im Kanton Basel-Stadt.
8.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
8.3 Für die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Möglichkeit, vom gesetzlichen Gerichtsstand über den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit abzuweichen, fehlt es bereits an einer grösseren Zahl an Delikten (vgl. dazu TPF 2018 38 E. 3.2; 2012 66 E. 3.1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire,
2. Aufl. 2016, Art. 38 StPO N. 4 in fine). Der Gesuchsgegner bringt auch keine anderen triftigen Gründe vor, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Übernahme eines Verfahrens aus einem anderen Kanton bringt mit sich, ein Verfahren zu übernehmen, das man selbst vielleicht anders geführt hätte. Darin liegt kein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
9. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
10. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.