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BG.2026.30

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2026.30

Beschluss vom 28. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, 2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

BG.2026.30

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen B. AG wegen Urheberrechtsverletzung führte (act. 1.1 ff.);

- im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen den Behörden der Kantone Zürich und Luzern die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. März 2026 übernahm (act. 1.1 ff.);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, mit Schreiben vom 20. April 2026 die A. GmbH die Übernahmeverfügung vom 16. März 2026 übermittelte (act. 1.1);

- mit Eingabe vom 25. April 2026 die A. GmbH die vorgenannte Übernahmeverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anficht (act. 1);

- mit Schreiben vom 15. Mai 2026 die A. GmbH sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 5);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 1 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (statt vieler: Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.28 vom 6. Juni 2019);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

BG.2026.30

Regeste

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 28. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. GmbH

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.