BG.2026.34
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2026.34
Beschluss vom 16. Juni 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A.1 Das Bezirksgericht Lenzburg reichte am 12. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafanzeige gegen A. und B. wegen Verdachts auf Verletzung der Buchführungspflicht, auf Scheinehe, auf unberechtigten Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Corona und auf Steuerdelikte ein. Die Strafanzeige des Bezirksgerichts Lenzburg bezog sich auf mutmassliche strafbare Handlungen in der Zeit von 2017 bis 2021. Am 14. April 2021 zeigte A.
B. bei der Kantonspolizei Aargau wegen Erpressung und Nötigung an (Datenträger in Akten Staatsanwaltschaft Luzern SA3 25 2738 35 [nachfolgend Akten LU], Scan Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2021.2602 [nachfolgend Akten AG ST.2021.2602], Ordner 2, pag. 443 und 607 f.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte dieses Verfahren unter dem Zeichen ST.2021.2602.
A.2 Im Verfahren ST.2021.2602 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Teilentscheid) das Strafverfahren gegen A. wegen «Betrugs betreffend den doppelten Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in den Jahren 2020 und 2021, ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher in den Jahren ca. 2017 bis ca. 2019 und falschen Umsatzberechnungen sowie Mitarbeiterzuweisung der C. AG und
D. GmbH in den Jahren 2019 und 2020» ein (Datenträger Akten LU, Akten AG ST.2021.2602, Ordner 1, pag. 29.5 ff.). Ferner erliess sie in diesem Verfahren am 20. Dezember 2020 gegen A. einen Strafbefehl wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) begangen von Mai 2017 bis Januar 2020 (Datenträger Akten LU, Akten AG ST.2021.2602, Ordner 2, pag. 682.1 ff.).
A.3 In Bezug auf B. verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Verfahren ST.2021.2602, ebenfalls am 12. Dezember 2022 und als Teilentscheid, die Einstellung wegen Betrugs, ungetreuen Geschäftsbesorgung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Erpressung, Nötigung und Urkundenfälschung. Auch gegen sie erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 20. Dezember 2022 einen Strafbefehl, und zwar wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Täuschung der Behörden (Datenträger Akten LU, Akten AG ST.2021.2602, Ordner 1, pag. 27.7 ff.).
A.4 A. erhob gegen den Strafbefehl ST.2021.2602 vom 20. Dezember 2022 Einsprache (Datenträger Akten LU, Akten AG ST.2021.2602, Ordner 1, pag. 682.).
B. B.1 Am 19. September 2022 ging bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafanzeige von B. gegen A. wegen «Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.» ein (Akten LU, unpaginiert, Register 3, Strafanzeige vom 30. April 2025, Beilage 8). B. beantragte unter anderem, es seien am Wohnort von A. und an verschiedenen Geschäftsadressen Hausdurchsuchungen durchzuführen und Unterlagen zu beschlagnahmen. Ferner gab sie in der Anzeigeschrift an, es würden sich allenfalls weitere Hinweise auf strafbare Handlungen von A. ergeben, namentlich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit ihren ehelichen Ansprüchen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete dieses Verfahren unter dem Zeichen ST.2022.7651.
B.2 Das Verfahren ST.2022.7651 erledigte die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit einem Strafbefehl gegen A. vom 21. Februar 2023 mit Schuldspruch wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Tatzeitraum vom 1. Januar 2020 bis 17. Januar 2023 (Datenträger Akten LU, Unterlagen Bezirksgericht Lenzburg, pag. 190). Grundlage dieser Verurteilung bildete insbesondere der rechtskräftige Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.31 vom 22. August 2022, womit A. verpflichtet wurde, B. an den Unterhalt des Kindes und an den persönlichen Unterhalt ab 1. Januar 2020 monatlich die dort aufgeführten Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Aus den im vorliegenden Gerichtsstandverfahren eingereichten Akten geht nicht hervor, dass das Verfahren ST.2022.7651 auch wegen weiterer Delikte insbesondere wegen Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen oder Urkundenfälschungsdelikte geführt worden wäre.
B.3 Auch gegen den Strafbefehl ST.2022.7651 vom 21. Februar 2023 erhob A. Einsprache (Datenträger Akten LU, Unterlagen Bezirksgericht Lenzburg, pag. 182).
C. Nach Überweisung der beiden Strafbefehle an das Bezirksgericht Lenzburg vereinigte dieses die Verfahren. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 verurteilte es A. gestützt auf die in den Strafbefehlen ST.2021.2602 vom 20. Dezember 2022 und ST.2022.7651 vom 21. Februar 2023 umschriebenen Sachverhalte wegen mehrfacher Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG und mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB (Datenträger Akten LU, Unterlagen Bezirksgericht Lenzburg, pag. 288 ff.).
D. Am 30. April 2025 reichte B. bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine Strafanzeige gegen A. und dessen Lebens- und Geschäftspartnerin E. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfachen Betrugs,
Urkundenfälschung, Nichtüberweisung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge etc. ein (Akten LU, Register 3, unpaginiert).
E. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 11. November 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Übernahme des Verfahrens gegen A. und E. gemäss Strafanzeige vom 30. April 2025. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte die Gerichtsstandsanfrage mit Schreiben vom 21. November 2025 ab (Akten LU, Gerichtsstandsakten, act. 1-2).
F. Eine zweite Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 11. Dezember 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 13. Januar 2026 ebenfalls ab (Akten LU, Gerichtsstandsakten, act. 3 und 7).
G. Der im Anschluss durchgeführte Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau blieb mit der definitiven Ablehnung einer Verfahrensübernahme durch letztere vom 22. April 2026 erfolglos (Akten LU, Gerichtsstandsakten, act. 8 ff.).
H. Der Kanton Luzern (nachfolgend «Gesuchsteller»), handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft, gelangt mit Ersuchen vom 1. Mai 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
I. Der Kanton Aargau (nachfolgend «Gesuchsgegner»), handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft, beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. Mai 2026 auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und es sei der Kanton Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und
E. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe den Meinungsaustausch zu spät eingeleitet, da er in diesem einfachen Fall zwischen der letzten Ablehnung des Gerichtsstandes fast drei Monate bis zur Eröffnung des Meinungsaustausches habe verstreichen lassen. Auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten (act. 3). In Bezug auf die Eintretensfrage ist dieser Aspekt jedoch nicht relevant. Vielmehr könnte verspätetes Handeln unter Umständen als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes interpretiert werden, was ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO gebieten könnte. Diese Frage ist grundsätzlich nach der Prüfung des ordentlichen Gerichtsstandes zu beurteilen. Die relevanten Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
2.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt eine Untersuchung mit Eingang einer Strafanzeige als angehoben, wenn sie nicht offensichtlich haltlos ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann den Gerichtsstand nicht dadurch an einen anderen Kanton verschieben, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 47 N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, S. 85 N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300). Ebenso wenig kann ein Kanton über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens eines anderen Kantons entscheiden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 53 N. 165, S. 86 N. 270 f.).
2.4 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt (Art. 34 Abs. 2 StPO). An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es dann, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer konnte ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1 mit Zitierung namentlich von
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269 und von BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471, der dort wiederum die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wiedergibt). Im Leitentscheid TPF 2024 194 stellte die Beschwerdekammer in Frage, inwiefern – mit Blick auf die strafprozessualen Grundsätze und insbesondere die Formstrenge des Grundsatzes ne bis in idem – in Gerichtstandsverfahren an dieser Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeendigung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat jedenfalls zu begründen, weshalb diese im konkreten Fall angezeigt ist (TPF 2024 194 E. 2.4.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller vertritt die Ansicht, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Dezember 2022 Vorwürfe gegen A. betreffend Handlungen gegen das Vermögen vom 1. Januar 2022 bis am 19. September 2022 nicht behandelt worden seien, obwohl diese Gegenstand der Strafanzeige vom 19. September 2022 gewesen seien. Daher sei die Sache nicht formell korrekt erledigt worden und damit das Strafverfahren gegen A. nach wie vor im Kanton Aargau hängig. Die Behörden des Gesuchsgegners seien folglich für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig (act. 1).
3.2 Der Gesuchsgegner hingegen macht geltend, dass bei ihm kein Verfahren gegen A. hängig sei und die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 19. September 2022 formell korrekt und vollständig abgehandelt worden seien. Nach Eingang der Strafanzeige vom 19. September 2022 sei am 3. November 2022 die Teileinstellung angekündigt worden, ohne einen Vorbehalt zu machen, dass ein Teil der Vermögensdelikte weiter untersucht werde. Auch wenn der fragliche Zeitraum von Januar bis September 2022 irrtümlicherweise nicht in der Aktenabschlussmitteilung und der Einstellungsverfügung aufgeführt sei, müsse dafür zumindest von einer faktischen Einstellung ausgegangen werden (act. 3).
4.
4.1 Sowohl der Gesuchsteller wie auch der Gesuchsgegner gehen in ihren Eingaben davon aus, dass sich die Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2022 auch auf die Strafanzeige vom 19. September 2022 bezieht. Für den Gesuchsteller ergibt sich daraus, dass die Einstellungsverfügung sämtliche Taten bis 19. September 2022 hätte aufführen müssen. Wie sich aus dem oben ausgeführten Sachverhalt ergibt (s. oben Bst. A und B), betrifft die Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2022 jedoch nicht die Strafanzeige vom 19. September 2022 bzw. das Verfahren ST.2022.7651, sondern die Strafanzeige des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. April 2021 und somit das Verfahren ST.2021.2602. Das ergibt auch aus den Parteimitteilungen vom 3. November 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an A. und B. im Verfahren ST.2021.2602. Damit teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, welche Straftaten sie einzustellen beabsichtige und für welche sie einen Strafbefehl zu erlassen gedenke. Betreffend A. stellte sie bezüglich Betrugs, ungetreue Geschäftsbesorgung, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, falsche Umsatzberechnungen sowie Mitarbeiterzuweisung eine Einstellung in Aussicht. Betreffend B. stellte sie die Einstellung des Verfahrens wegen Erpressung, Nötigung und Urkundenfälschung in Aussicht. Im Übrigen beabsichtigte sie, einen Strafbefehl zu erlassen. Gegen B. wegen Täuschung der Behörden und unbefugte Datenbeschaffung, evtl. unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, evtl. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und gegen A. wegen Täuschung der Behörden (Datenträger Akten LU, Akten AG ST.2021.2602, Ordner 1, pag. 29.1-4 und pag. 421.1). Auch aus den Parteimitteilungen vom 3. November 2022 ergibt sich somit, dass sich das Verfahren ST.2021.2602 nicht auf die Vorwürfe der «Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.» und somit die Strafanzeige vom 19. September 2022 bezog. Vielmehr wurden diese im Verfahren ST.2022.7651 behandelt, das mit Strafbefehl vom 21. Februar 2021 (bzw. dessen Überweisung an das Bezirksgericht Lenzburg) erledigt wurde.
4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sämtliche gegen A. am 12. April 2022 angezeigten Straftaten von der Einstellungsverfügung ST.2021.2602 vom 12. April 2022 und dem Strafbefehl ST.2021.2602 vom 20. Dezember 2022 erfasst waren. Ferner, dass aufgrund der Strafanzeige vom 19. September 2022 das Verfahren ST.2022.7651 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geführt wurde und der dort erlassene Strafbefehl ST.2022.7651 vom 21. Februar 2023 sämtliche Vernachlässigungen von Unterhaltpflichten bis Januar 2023 umfasste. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau hat beide Verfahren vollständig abgeschlossen und nach Einsprache gegen die Strafbefehle diese an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen (s. oben Bst. C). Folglich ist beim Gesuchsgegner derzeit kein gerichtsstandsrelevantes Verfahren hängig.
5.
5.1 In der Strafanzeige vom 30. April 2025 werden dem Beschuldigten und teilweise dessen Lebens- und Geschäftspartnerin ausdrücklich, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Betrug, Urkundenfälschung, und Nichtüberweisung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorgeworfen. Die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten sind Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, die je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Im Vordergrund steht vorliegend ein mutmasslicher Betrug.
5.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet.
5.3 Die beiden Beschuldigten A. und E. haben ihren Wohnsitz beide im Kanton Luzern und drei der vier auf die beiden eingetragenen Gesellschaften, über die Einkommen verschleiert worden sein soll, haben ihren Sitz ebenfalls im Kanton Luzern. Folglich bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass mutmassliche Täuschungshandlungen im Kanton Luzern begangen wurden. Somit wurde die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, die den beiden Beschuldigten vorgeworfen wird, im Kanton Luzern begangen. Der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 33 und 34 StPO befindet sich im Kanton Luzern.
Triftige Gründe, die ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.
6. Demzufolge sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.