BG.2026.40
Rubrum
Gesc häftsnummer: BG.2026.40
Beschluss vom 22. Juni 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
BG.2026.40
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. wegen Geldwäscherei ersuchten (s. zum Ganzen Gerichtsstandsakten);
- im Rahmen des Meinungsaustauschs die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine Übernahme ablehnten;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 27. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuchsantwort vom 9. Juni 2026 erklärt, dass sie sich bereit zeige, das Verfahren zu übernehmen (act. 3); sie der Gesuchsantwort ihre Übernahmeverfügung vom selben Tag beilegt (act. 3.1);
- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Zürich das Gerichtsstandsverfahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
BG.2026.40
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.