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RR.2026.1

Rubrum

Gesc häftsnummern: RR.2026.1 und RR .2026.14

Entscheid vom 11. Juni 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an Bulgarien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Regeste

Auslieferung an Bulgarien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Das bulgarische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Schweiz um Auslieferung der bulgarischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer wegen Diebstahls ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr (RR.2026.1, act. 1.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf das Urteil des Amtsgerichts Nesebar vom 21. Juli 2021 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Burgas vom 17. Januar 2022. Die bulgarischen Gerichte haben den folgenden Sachverhalt rechtskräftig erstellt (RR.2026.1, act. 1.1C):

Die einschlägig vorbestrafte, damals als Kassiererin in einer Holzverarbeitungsfabrik tätige A. mit Jahrgang […] hat am 23. Juni 2018, zwischen 09:00 Uhr und 09.30 Uhr, gemeinsam mit ihrer ebenfalls vorbestraften, aber rehabilitierten und arbeitslosen Mutter B. mit Jahrgang […] als Mittäterin, im Linienbus 5 in der Stadt Nesebar aus der Umhängetasche der Geschädigten C., einer Touristin und russischen Staatsangehörigen ukrainischer Nationalität, Bargeld im Gesamtwert von BGN 4'321.38 (umgerechnet mehr als CHF 2'000.--) entwendet. Dabei bedeckte sie ihre linke Hand mit einem Schal, griff mit besonderer Schnelligkeit und Geschicklichkeit damit in die Tasche von C., öffnete den Reissverschluss des Innenfachs und entnahm das darin zusammengerollte Bargeld. Anschliessend übergab sie das Geld an ihre Mutter, damit diese es verstecken konnte. B. hat die Tat ihrer Tochter A. zu erleichtern versucht, indem sie die Fahrgäste während der Fahrt schubste, sich unter sie drängelte und sie dadurch in Aufruhr versetzte. Die Enkelin von C., D., welche zusammen mit der Grossmutter im Urlaub war und mit ihrem Kind auf dem Schoss gegenüber der stehenden C. sass, beobachtete das Verhalten von A., kontrollierte in der Folge den Inhalt der Tasche ihrer Grossmutter und stellte fest, dass das Bargeld fehlte. Daraufhin rief sie laut, dass die beiden Frauen festgehalten werden sollten. An der nächsten Haltestelle stieg

A. aus dem Bus und versuchte zu fliehen. C. hielt A. fest, wobei B. C. biss. Nachdem A. ihre Mutter gebeten hatte, das Geld der Geschädigten zurückzugeben, holte B. einen Teil des Geldes heraus und reichte es C. C. liess A. nicht los und bat ihre Enkelin, das Geld zu nehmen und nachzuzählen. Diese stellte fest, dass noch Geldbeträge fehlten. Dann stiess B. erneut C. am Körper, um ihre Tochter vom Griff von C. zu befreien. Zur gleichen Zeit liess D. ihr Kind neben sich stehen und versuchte, ihre Grossmutter vor B. zu schützen. Dabei wurde auch sie von

B. gebissen. Erst als A. und ihre Mutter das Eintreffen einer Polizeistreife mit den Polizisten E., F. und G. bemerkten, gaben sie den entwendeten Restbetrag an die Geschädigte zurück. Vor Ort wurden die Personalien von A. und B. anhand der ihnen vorgelegten Personalausweise festgestellt. A., B. und die Geschädigten wurden in der Folge auf die Regionaldienststelle der Polizei des Ministeriums des Innern der Stadt Nesebar gebracht. Bei ihrer Einvernahme erklärten A. und B., den Vorwurf verstanden zu haben, und machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Nesebar vom 21. Juli 2021 war an der Gerichtsverhandlung B. geständig und A. bestritt die Vorwürfe. In ihrem letzten Wort baten beide Angeklagten das Gericht, sie freizusprechen. Der Verteidiger der Angeklagten plädierte auf Freispruch seiner Mandantinnen, da es an Beweisen für die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe fehlen würde (RR.2026.1, act. 1.1C S. 2). Das Amtsgericht erachtete die vom Verteidiger der Angeklagten erhobenen Einwände wegen Versäumnisse bei den Ermittlungen im Vorverfahren als unbegründet (RR.2026.1, act. 1.1C S. 5) und den Anklagevorwurf namentlich gestützt auf die Aussagen der Geschädigten, der Buschauffeurin und der Polizeibeamten als erstellt (RR.2026.1, act. 1.1C S. 4 f.).

Gemäss dem Beschluss des Landgerichts Burgas vom 17. Januar 2022 legte der Verteidiger der Angeklagten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nesebar ein mit der Begründung, dieses Urteil habe gegen das materielle Recht und Verfahrensrecht verstossen. An der Gerichtsverhandlung vor dem Berufungsgericht forderten beide Angeklagten die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch (RR.2026.1, act. 1.1C S. 2). Ihre Verteidigung präzisierte im Einzelnen die Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie kritisierte insbesondere die gerichtliche Beweiswürdigung (RR.2026.1, act. 1.1C S. 2 f.). Nach Prüfung der Einwände kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass diese unbegründet waren und dass es die Würdigung der ersten Instanz in vollem Umfang teilte

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Schreiben vom 1. Mai 2025 die bulgarischen Behörden um Abgabe diplomatischer Garantien betreffend die Haftbedingungen (RR.2026.1, act. 1.2). Das bulgarische Justizministerium übermittelte die angeforderten Garantieerklärungen mit Schreiben vom 17. Juni 2025 (RR.2026.1, act. 1.3).

C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 ersuchte Rechtsanwalt Jürg Federspiel als Rechtsvertreter von A. das BJ um Verschiebung der angesetzten Einvernahme von A. und um Akteneinsicht (RR.2026.1, act. 1.5), welche ihm mit Schreiben vom 31. Juli 2025 gewährt wurde (RR.2026.1, act. 1.6).

D. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. August 2025 erklärte A., mit einer Auslieferung an Bulgarien nicht einverstanden zu sein (RR.2026.1, act. 1.7 S. 3).

E. Mit Schreiben vom 22. September 2025 liess A. dem BJ innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zukommen (RR.2026.1, act. 1.9). Sie brachte unter anderem vor, sie lebe seit dem 1. Oktober 2021 im Kanton Z. (a.a.O., S. 2). Sie sei weder bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch an der Berufungsverhandlung anwesend gewesen. Sie bestritt die Tat und erachtete ihre Verurteilung als willkürlich. Sie erklärte, sie sei den bulgarischen Behörden kritisch gesinnt. Ihre Auslieferung werde wegen ihrer politischen Gesinnung verlangt. Der angeblich versuchte Diebstahl sei nur vorgeschoben (a.a.O., S. 4). Die Haftbedingungen in Bulgarien seien immer noch bedenklich und nicht mit den Haftbedingungen in der Schweiz vergleichbar. Die Schweiz könnte und hätte die Vollstreckung zu übernehmen, da diese im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheine und sie schon seit Jahren in der Schweiz lebe, arbeite und bestens integriert sei (a.a.O., S. 5). Die in der Stellungnahme erwähnten Unterlagen (Ausländerausweis, Mietvertrag, Deutschzertifikat, Unterlagen Arbeit bei Läderach) reichte sie mit dem Vermerk «Beweismittel offeriert» nicht ein (a.a.O., 5).

F. Auf Rückfrage des BJ vom 26. September 2025 zum bulgarischen Strafverfahren (betreffend Anwesenheit, Vorladung und Verteidigung von A.) ergänzte das bulgarische Justizministerium sein formelles Auslieferungsersuchen mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 (RR.2026.1, act. 1.10, 1.11 und 1.11A). Die bulgarischen Behörden erklärten namentlich, dass im erstinstanzlichen Verfahren A. in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt H., an der Gerichtsverhandlung vom 22. März 2021, vom 20. Mai 2021 und 21. Juli 2021 anwesend war und im Berufungsverfahren der Verteidiger erschienen, aber A. trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Gerichtsverhandlung vom 1. Januar 2021 nicht erschienen war. Hingegen sei A. nach den bulgarischen Behörden an der Gerichtsverhandlung vom 5. November 2021 erschienen (RR.2026.1, act. 1.11a S. 1). Im Berufungsverfahren war A. den bulgarischen Behörden zufolge zusätzlich durch Rechtsanwalt I. verteidigt (RR.2026.1, act. 1.11a S. 2).

G. Mit Schreiben vom 24. November 2025 liess A. innert erstreckter First ihre ergänzende schriftliche Stellungnahme zur Rückfrage des BJ und Ergänzung der bulgarischen Behörden zukommen (RR.2026.1, act. 1.15). Sie liess unter anderem geltend machen, ihre elementarsten Verteidigungsrechte seien im bulgarischen Verfahren nicht gewahrt worden (RR.2026.1, act. 1.15 S. 1). Sie sei nicht richtig vorgeladen worden. Soweit ihre Mutter eine Vorladung erhalten haben sollte, sei diese für die Mutter und nicht für sie erfolgt (RR.2026.1, act. 1.15 S. 2). Sie sei seit ihrer Ausreise am 25. Juni 2019 nie mehr in Bulgarien gewesen. Sie sei zunächst nach Belgien gegangen und dann in die Schweiz. Das Verfahren in Bulgarien sei in ihrer Abwesenheit erfolgt. Rechtsanwalt H. sei auch Verteidiger ihrer Mutter gewesen, weshalb eine Interessenkollision der Verteidigung vorgelegen habe (RR.2026.1, act. 1.15 S. 3).

H. Am 30. Dezember 2025 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid gegen A. Es bewilligte deren Auslieferung an Bulgarien für die dem Auslieferungsersuchen des bulgarischen Justizministeriums vom 5. Oktober 2023, ergänzt am 17. Juni 2025 und am 22. Oktober 2025, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.

I. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2026.1, act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts unter dem Verfahrenszeichen RR.2026.1.

J. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2025 lässt A. mit Eingabe vom 30. Januar 2026 durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (RR.2026.14, act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Verweigerung der Auslieferung in Gutheissung der Einrede des politischen Delikts und der Beschwerde. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorgängig des Beschwerdeentscheids vorzunehmen und von den bulgarischen Behörden weitere Unterlagen/Beweise zu verlangen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Das Verfahren betreffend Auslieferungsentscheid etc. wurde unter dem Verfahrenszeichen RR.2026.14 eröffnet.

K. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2026.11, act. 6). Mit Beschwerdereplik und Antragsantwort vom 23. Februar 2026 lässt A. an ihren Anträgen in der Beschwerde festhalten (RR.2026.14, act. 8 S. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (RR.2026.14, act. 10), worüber A. informiert wurde (RR.2026.14, act. 11).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bulgarien sind primär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands [https://www.fedlex.admin.ch/de/sectorspecific-agreements/EU-acts-register/8/8.4]) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32010D0365; ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; vgl. auch den Beschluss [EU] 2018/934 des Rates vom 25. Juni tere Rechtsgrundlagen bleiben vom Beschluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien (CELEX- Nr. 32024D0210; ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024) i.V.m. dem Beschluss (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums [1. Januar 2025] für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landesbinnengrenzen zu und zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX- Nr. 32024D3212; ABl. L 2024/3212 vom 23. Dezember 2024) unberührt.

1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-

1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (nachfolgend «Beschwerdeführerin») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, die bulgarischen Behörden würden sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgen und der ihr vorgeworfene Diebstahlsversuch sei lediglich vorgeschoben (RR.2026.1, act. 1.9 S. 4). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2026.1, act. 1.16) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (RR.2026.1, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2026.1, act. 3). Die am 30. Januar 2026 gegen den Auslieferungsentscheid vom 30. Dezember 2025 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als fristgerecht (RR.2026.14, act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2026.1) und das Beschwerdeverfahren (RR.2026.14) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe im Auslieferungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt (RR.2026.14, act. 1 S. 5 ff.; act. 8 S. 2 ff.).

5.1.1 Im Einzelnen bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe seine Begründungspflicht verletzt. Dieser behaupte, die Beschwerdeführerin sei über die Verhandlungen informiert gewesen. Es fehle die Begründung dazu und es leuchte nicht ein, wie die Beschwerdeführerin über die Gerichtsverhandlung informiert gewesen sein könne, wenn sie die Vorladung nicht bekommen habe und auch keine Zustellungsfiktion gelte (RR.2026.14, act. 1S. 5).

5.1.2 Der Beschwerdegegner habe sodann die Beweisanträge der Beschwerdeführerin übergangen. Sie habe explizit genauere Abklärungen bei den bulgarischen Behörden über die anderen Verhandlungen anwesenden Personen beantragt. Die grundlose Nichtabnahme der Beweise durch den Beschwerdegegner stelle eine Missachtung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar (RR.2026.14, act. 1 S. 6).

5.1.3 Der Beschwerdegegner habe ausserdem das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen der Interessenkollision des Verteidigers, welcher im gleichen

Strafverfahren auch ihre Mutter vertreten habe, nicht richtig verteidigt gewesen, übergangen (RR.2026.14, act. 1S. 7).

5.2 Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 Abs. 1 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IRSG gelten subsidiär die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG, namentlich die Art. 26 ff. VwVG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.53 vom 7. Mai 2025 E. 4.2).

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (s. auch Art. 29 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (s. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 52 S. 70 f.; 134 I 83 E. 4.1 S. 88, je mit Hinweisen). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.

Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 2d S. 162). Dabei hat die Behörde im Auslieferungsverfahren dem in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerten Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. So hat die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden.

5.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a;BGE 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen).

5.4 Der Beschwerdegegner hat im Auslieferungsentscheid die Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend aufgeführt (RR.2026.1, act. 1.16, S. 4 f. Ziff. 5), die aus seiner Sicht massgeblichen Rechtskriterien erläutert (a.a.O., S. 5 ff. Ziff. 6), den Inhalt der Auslieferungsunterlagen wiedergegeben (a.a.O., S. 5 ff.) und seine Beurteilung dazu dargelegt (a.a.O., S. 5 ff.). Der Beschwerdegegner hat zusammenfassend namentlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über das Verfahren in Bulgarien informiert war, an diversen Verhandlungen selbst teilgenommen hat, durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten war und gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch ein Rechtsmittel ergriffen hat. Er kam zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen keine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung erkennbar sei (a.a.O., S. 5). Daraus erhellt, dass und weshalb der Beschwerdegegner die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen samt Beweisanträgen verworfen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdeführerin darüber im Unklaren gelassen hätte und sie diesen nicht sachgerecht hätte anfechten können. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Begründung nicht nachzuvollziehen vermag, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids (s. dazu E. 6 ff.).

5.5 Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe ihre Beweisanträge willkürlich übergangen, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie vorstehend ausgeführt, kann sie den Erwägungen des Beschwerdegegners entnehmen, weshalb dieser ihren Beweisanträgen nicht Folge geleistet hat. Dass dieser Entscheid des Beschwerdegegners offensichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, Art. 33 Abs. 1 VwVG krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe, zeigt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht auf und ist auch nicht im Ansatz erkennbar.

5.6 Die Gehörs- und Willkürrüge erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerde implizit vorab geltend, sie sei unschuldig und ausschliesslich aufgrund ihrer Herkunft als Roma wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Sie bestreitet somit den durch zwei

Instanzen hindurch bestätigten Schuldspruch (RR.2026.14, act. 1 S. 7 f. und act. 8 S. 2 ff.).

6.2 Sie bringt weiter vor, das Auslieferungsersuchen enthalte Mängel und Widersprüche (a.a.O., act. 1 S. 8 ff).

Gemäss dem Auslieferungsersuchen habe sie ihren ständigen und aktuellen Wohnsitz in Bulgarien. Sie lebe indessen bereits seit 1. Oktober 2021 in der Schweiz, was mit den «bereits eingereichten» Unterlagen (Ausländerausweis, Mietvertrag, Deutschzertifikat, Unterlagen Arbeit bei Läderach) genügend belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 25. Juni 2019 Bulgarien definitiv verlassen (a.a.O., S. 9).

Gleichzeitig soll sie – so die Beschwerdeführerin weiter – gemäss dem Auslieferungsersuchen Bulgarien bereits am 25. Juni 2019 verlassen haben und nicht mehr eingereist sein. Wenn dem so sei, könne sie an den Gerichtsverhandlungen nicht anwesend gewesen sein. Die Ergänzungen der bulgarischen Behörden stünden im Widerspruch zum Auslieferungsersuchen (a.a.O., S. 9).

6.3 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.;1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6;1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

6.4 Das bulgarische Auslieferungsersuchen stützt sich auf das Urteil des Amtsgerichts Nesebar vom 21. Juli 2021 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Burgas vom 17. Januar 2022 (RR.2026.1, act. 1.1C). Der daraus hervorgehenden Sachdarstellung (s. auch supra lit. A) sind keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung zu entnehmen, welche das Auslieferungsersuchen zu entkräften vermöchten. Solche Mängel vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Bestreitung ihrer Tatbeteiligung vom 23. Juni 2018 in beiden Urteilen nicht aufzuzeigen. Den Erwägungen der bulgarischen Gerichte sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen deren Herkunft und nicht wegen deren erstellten Straffälligkeit nahelegen würden (s. dazu auch nachfolgend E. 7 ff.).

6.5 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fehler im Auslieferungsersuchen betreffen nicht den von den bulgarischen Gerichten rechtskräftig erstellten Sachverhaltsvorwurf. Die von ihr als Mängel und Widersprüche bezeichneten Angaben der bulgarischen Behörden beziehen sich auf mehrere Datumsangaben im Strafverfahren und im Verfahren im Anschluss daran, welche sich überdies nicht auf dasselbe Ereignis, sondern auf unterschiedliche, die Beschwerdeführerin betreffende Einträge, Umstände und Feststellungen beziehen, so die letzte bekannte Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Sevlievo, […], eine Flugreise der Beschwerdeführerin, den Nicht-Aufenthalt bzw. die Abwesenheit der Beschwerdeführerin an der zuletzt bekannten Wohnadresse bei den Zuführungsversuchen der bulgarischen Behörden und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an einzelnen Gerichtsverhandlungen in Bulgarien.

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Datenbank der bulgarischen Grenzpolizei am 25. Juni 2019 über den Grenzkontrollpunkt Flughafen Sofia ausgereist ist, schliesst spätere Wiedereinreisen der Beschwerdeführerin nach Bulgarien ohne Registrierung in einer Datenbank, namentlich über den Landweg, für einen kurzen oder längeren Aufenthalt nicht aus. Es besteht somit kein offensichtlicher Widerspruch zu den Datumsangaben in Auslieferungsunterlagen samt Ergänzungen, wonach die Beschwerdeführerin am 22. März, 20. Mai, 21. Juli und 5. November 2021 an den Gerichtsverhandlungen in Bulgarien erschienen ist (RR.2026.1, act. 1.11A). Dies gilt auch für den Fall, dass ihre bis dato unbelegte Darstellung zutreffen und sie seit 1. Oktober 2021 in der Schweiz leben sollte.

Die Tatsache, dass die bulgarischen Beamten zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Nesebar vom 21. Juli 2021 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Burgas vom 17. Januar 2022 mehrmals (namentlich am 23. und 28. Februar 2022) versucht haben, die Beschwerdeführerin an deren zuletzt bekannten Wohnadresse in Bulgarien aufzufinden (RR.2026.1, act. 1.1E, Aktenvermerke), besagt lediglich, dass die bulgarischen Behörden damals keine Kenntnis über eine andere Wohnadresse der Beschwerdeführerin hatten und dass sie naheliegenderweise den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zunächst an der ihnen bekannten Adresse prüften, bevor sie an der Wohnadresse des Kindes der Beschwerdeführerin, J., nach ihr suchten (RR.2026.1, act. 1.1E, Aktenvermerk vom 23. Februar 2022, S. 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben die bulgarischen Behörden damit offensichtlich nicht erklärt, dass die Beschwerdeführerin sich an der zuletzt bekannten Wohnadresse aufhalte; so wurde die Beschwerdeführerin in der Folge zur Fahndung ausgeschrieben. Die Eltern der Beschwerdeführerin gaben den bulgarischen Behörden am 28. Februar 2022 an, dass sie seit etwa anderthalb Jahren die Tochter nicht gesehen hätten, nicht wüssten, wo sie lebe, und keinen Kontakt zu ihr pflegten (RR.2026.1, act. 1.1E, Aktenvermerk vom 28. Februar 2022). Der Vater des Kindes der Beschwerde- führerin erklärte am 30. Mai 2022 telefonisch gegenüber den bulgarischen Behörden, er befinde sich seit mehreren Monaten in Deutschland, habe keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin und wisse nicht, wo sie sei (RR.2026.1, act. 1.1E, Aktenvermerk vom 30. Mai 2022). Die bulgarischen Beamten nahmen Ende Februar 2022 aufgrund ihrer erfolglosen Fahndungsbemühungen an, dass sich die Beschwerdeführerin verborgen halte, um der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entgehen (RR.2026.1, act. 1.1E, Aktenvermerk vom 23. Februar 2022, S. 2).

Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht aus, dass und wann sie sich bei den Behörden ihres Heimatstaates unter Angabe ihrer neuen Wohnadresse abgemeldet hätte. Im Gegenteil lässt sie selber vor dem hiesigen Gericht eine Erklärung vom 18. Februar 2026 ihrer Eltern in Bulgarien einreichen, wonach sie «in Sevlievo, […]» wohnhaft sei (RR.2026. 1, act. 3.1).

6.6 Die vorstehenden Rügen gegen das Auslieferungsersuchen erweisen sich somit als unbegründet.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Verteidigungsrechte seien im bulgarischen Verfahren missachtet und sie sei in Abwesenheit hart bestraft worden. Dies sei wegen ihrer Herkunft als Roma und ihrer politischen Gesinnung erfolgt. Sie sei nicht richtig vorgeladen worden. Die Vorladung sei an die Adresse der Mutter in Sevlievo zugestellt worden (RR.2026.14, S. 9 f.). Sie persönlich habe auch nach den bulgarischen Behörden keine Vorladung erhalten (a.a.O., S. 10). Rechtsanwalt H. sei im gleichen Strafverfahren Verteidiger der Beschwerdeführerin und deren Mutter gewesen. Es habe eine klare Interessenkollision vorgelegen (RR.2026.14, act. 1 S. 8 ff. und act. 8 S. 2 ff.).

7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II).

Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts

7.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu Zweifeln an den Angaben der ersuchenden Behörde führen könnte (s. dazu E. 8 ff.), weshalb vorliegend ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

7.4 Gemäss diesen Angaben war die Beschwerdeführerin an allen Gerichtsverhandlungen des erstinstanzlichen Verfahrens und im zweitinstanzlichen Verfahren an der zweiten Gerichtsverhandlung (von zwei) anwesend (RR.2026.1, act. 1.C und act. 1.11A). Es liegt somit kein Abwesenheitsverfahren vor.

7.5 Die Beschwerdeführerin war vor beiden Instanzen durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl verteidigt (RR.2026.1, act. 1.C und act. 1.11A). Soweit sie vorbringt, die bulgarischen Gerichte hätten den von ihr gewählten Rechtsanwalt wegen der erstmals im Auslieferungsverfahren geltend gemachten Interessenkollision nicht als ihren Verteidiger zulassen dürfen, zeigt sie auch im Beschwerdeverfahren nicht auf, weshalb die bulgarischen Gerichte zur Wahrung der minimalen Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin einen solchen Entscheid zwingend hätten fällen müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist ihr insbesondere entgegenzuhalten, dass sie die nun im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren als offensichtlich bezeichnete Interessenkollision vor den bulgarischen Gerichten nicht gerügt und die Konsequenzen spätestens im bulgarischen Rechtsmittelverfahren nicht selber gezogen hat. Sie legt nicht dar, weshalb sie das Vertretungsverhältnis damals nicht selber aufgelöst hat, erst recht im Hinblick auf das

Rechtsmittelverfahren. Dabei ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin selber im Berufungsverfahren einen zweiten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt I., mit ihrer Verteidigung beauftragt hat (RR.2026.1, act. 1.11A S. 2). Darüber hinaus ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates ist, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass der beschuldigten Person trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.

7.6 Dasselbe gilt auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren geltend gemachten unterbliebenen oder nicht korrekten Vorladung im bulgarischen Verfahren. Es ist ihr vorzuhalten, dass sie ihre Einwendungen betreffend die Vorladungen an ihre zuletzt bekannte Adresse in Bulgarien, welche im Übrigen im vorliegenden Verfahren durch ihre Eltern bestätigt wurde (RR.2026.1, act. 3.1), weder gegenüber dem ersten noch gegenüber dem zweiten bulgarischen Gericht vorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin war offensichtlich über die Gerichtsverhandlungen orientiert und ihre Rüge erweist sich als inhaltsleer, da sie vor beiden Gerichten persönlich erschienen ist.

7.7 Nach dem Gesagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Strafverfahren in Bulgarien die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden wären, und die vorgenannten Rügen erweisen sich als unbegründet.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei im bulgarischen Verfahren in Abwesenheit hart bestraft worden. Dies sei wegen ihrer Herkunft als Roma und wegen ihrer politischen Gesinnung erfolgt (RR.2026.14, act. 1 S. 8 ff.).

8.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sache des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK (s. dazu auch nachfolgend E. 9) erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshinder- nis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).

8.3 Bei der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche entgegen ihrer Darstellung nicht in einem Abwesenheitsverfahren ausgesprochen wurde (s. supra E. 7.4), kann mit Blick auf den erstellten Sachverhalt von einer unerträglich harten, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK keine Rede sein. Auf ihren Einwand, sie sei wegen ihrer Herkunft als Roma und wegen ihrer politischen Gesinnung strafrechtlich verurteilt worden, ist unter E. 9 einzugehen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Auslieferung werde aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlangt. Der Diebstahlsvorwurf sei nur vorgeschoben. Sie sei überzeugt, dass die bulgarischen Behörden korrupt seien. Sie sei gebürtige Roma und habe aufgrund ihrer Herkunft in Bulgarien Rassismus und Diskrimination erlebt. Nur weil die Beschwerdeführerin Roma sei, sei sie in Bulgarien immer wieder als Diebin bzw. Taten bezichtigt worden, die sie gar nie begangen habe. Wegen ihrer Roma-Herkunft sei sie nicht nur des Diebstahls bezichtigt worden, den sie nie begangen habe, sondern sie sei deswegen in Missachtung ihrer Verteidigungsrechte und in Abwesenheit hart bestraft worden und soll nun Jahre nach der Deliktsbegehung nach Bulgarien ausgeliefert werden. Das bulgarische Auslieferungsersuchen sei konstruiert und politisch motiviert (RR.2026.14, act. 1 S. 8).

9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

9.3 Bulgarien hat am 7. September 1992 die EMRK ratifiziert, ist seit 1994 mit der Schweiz ein Signatarstaat des EAUe und seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union (EU). Der Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AsylG) bezeichnet und die Regierung ist im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei geradezu notorisch, dass «Roma gerade in Bulgarien ausgegrenzt und diskriminiert und benachteiligt werden» (RR.2026.14, act. 8 S. 4), und will damit demonstrieren, dass und weshalb sie wegen ihrer Herkunft als Roma zu Unrecht verurteilt worden sei. In Bulgarien leben diverse Minderheiten, namentlich Hunderttausende von bulgarischen Staatsangehörigen, welche dem Volk der Roma angehören. Allein der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat der EU Minderheiten allenfalls Diskriminierung erleben oder von Vorurteilen betroffen sind, lässt nicht den Schluss zu, dass die Angehörigen dieser Minderheiten zu Unrecht für eine Straftat verurteilt werden. Ausser ihrer unbelegten Darstellung, wonach sie in Bulgarien in der Vergangenheit wegen ihrer Herkunft als Roma diskriminiert und zu Unrecht verfolgt sowie verurteilt worden sei, was auch im letzten Strafverfahren geschehen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nichts vor, was auf eine vorgeschobene oder politisch motivierte Strafverfolgung hindeuten würde. Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei einer Auslieferung nach Bulgarien bestünde die Gefahr, dass sie – gerade weil sie eine Roma sei – einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Haftbedingungen unter dem schweizerischen und europäischen Mindeststandard ausgesetzt wäre (RR.2026.14, act. 1 S. 11 f.). Sie legte dazu Erklärungen von Frauen unter Beilage von deren bulgarischen Identitätskarte in Kopie bei, welche in Bulgarien eine Haftstrafe verbüsst hätten (RR.2026.14, act. 1 S. 12, act. 1.3). Sie erklärte, die Garantieerklärungen der bulgarischen Behörden seien ungenügend. Es könne nicht mehr angenommen werden, die abgegebene Garantieerklärung werde eingehalten (RR.2026.14, act. 1 S. 12).

10.2 Wie einleitend erläutert, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG) und nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).

Auch in diesem Zusammenhang muss die im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte oder Verurteilte glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin muss die Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

10.3 Das Antifolterkomitee des Europarates (CPT) hat in den letzten 30 Jahren mehr als ein Dutzend Berichte über die Besuche der bulgarischen Haftanstalten verfasst. Häftlinge mit Roma-Herkunft kommen lediglich in zwei Berichten, so im Jahre 1995 und im Jahre 2016, vor. Das Antifolterkomitee hielt in seinem allerersten Bericht vom 25. September 1995 über den Besuch vom 26. März bis 7. April 1995 fest, der Delegation seien nur sehr wenige Vorwürfe wegen Misshandlung durch das Wachpersonal des Nationalen Ermittlungsdienstes, im Gegensatz zur Polizei, vorgebracht worden. Die einzige nennenswerte Ausnahme habe den Regionalen Ermittlungsdienst in Pazardjik betroffen, wo mehrere Inhaftierte mit Roma-Herkunft angegeben hätten, von einem uniformierten Beamten mit dem Spitznamen «der Blonde», der für die Aufsicht über die Haftanstalt zuständig gewesen sei, in Form von Schlägen mit einem Kunststoffrohr misshandelt worden zu sein. Ein weiterer Inhaftierter, der nicht Roma gewesen sei, habe bestätigt, dass dieser Beamte tatsächlich dazu geneigt habe, Roma-Häftlinge auf diese Weise zu behandeln (CPT/INF [97] 1 [Part1], S. 15). In seinem zehnten Bericht vom 12. November 2016 über den (ad hoc) Besuch vom

13. bis 20. Februar 2015 erwähnte das Antifolterkomitee im Zusammenhang mit der weitverbreiteten Gewalt unter Häftlingen in den genannten Haftanstalten auch Häftlinge mit Roma-Herkunft (CPT/Inf [2015] 36, S. 20 f. und 5). Im Einzelnen führte es auf S. 21 aus, die Gewalt unter Häftlingen schiene oft als eine Form der Bestrafung von Mitgefangenen aufzutreten, die beim Diebstahl von anderen Insassen erwischt worden seien. Zu solchen Strafen würden Schläge und verschiedene Formen der Demütigung gehören, z. B. den Täter unter dem Bett schlafen zu lassen, die Toiletten zu putzen usw. Wann immer das Personal bei Vorfällen von Gewalt unter Häftlingen eingriffen habe, würden solche Interventionen in der Regel dazu führen, dass alle Häftlinge geschlagen würden, da das Vollzugspersonal keine andere Möglichkeit kennen würde, die Spannung zu entschärfen. Es scheine, als sei die Gewalt unter Häftlingen manchmal rassistisch motiviert (vor allem gegen Roma-Häftlinge) [«It seemed that inter-prisoner violence was sometimes racially motivated (primarily against Roma prisoners)»]. Seit diesen Meldungen vor 30 bzw. 10 Jahren wurden dem Antifolterkomitee keine weiteren Schilderungen von Diskriminierung von Häftlingen mit Roma-Herkunft zugetragen. Auch sind darüber hinaus den Berichten des Antifolterkomitees keine spezifischen Beschwerden von weiblichen Roma-Häftlingen zu entnehmen.

10.4 Praxisgemäss hat der Beschwerdegegner vom bulgarischen Staat namentlich die formelle Zusicherung eingeholt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien im Falle einer Auslieferung keiner Behandlung unterzogen wird, die ihre psychische oder physische Integrität beeinträchtigt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.302 vom 17. Januar 2022). Die bulgarischen Behörden haben diese Garantie dem BJ am 17. Juni 2025 übermittelt (RR.2026.1, act. 1.3). Wie vorstehend unter E. 9.3 bereits festgehalten, hat Bulgarien die EMRK ratifiziert, ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz ein Signatarstaat des EAUe. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist davon auszugehen, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.302 vom 17. Januar 2022). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (RR.2026.1, act. 16 S. 8), sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Zurückkommen auf die schweizerische Praxis bei Auslieferung an Bulgarien aufdrängen würden. Die Beschwerdeführerin hält dem auch vor der Beschwerdeinstanz nichts Substantielles entgegen. Damit ist das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführerin behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn dargetan, dass trotz der formellen Garantieerklärung der bulgarischen Behörden sie aufgrund der konkreten Umstände ihres Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG abzulehnen (RR.2026.14, act. 1 S. 11).

11.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des

Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 10.2.1). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Vielmehr hat die bulgarische Justiz gerade im zwischenzeitlich erlangten Wissen um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in der Schweiz um deren Auslieferung ersucht, worauf der Beschwerdegegner zurecht hinweist (RR.2026.1, act. 1.16 S. 8). Die Beschwerde erweist sich auch im letzten Punkt als unbegründet.

12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Bulgarien ist zulässig. Zusammenfassend sind sowohl die Beschwerde als auch die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2026.1 und RR.2026.14 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Jürg Federspiel

  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).