RR.2026.31
Rubrum
Gesc häftsnummer: RR.2026.31
Entscheid vom 8. Juli 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Anwaltskanzlei A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A., Beschwerdeführerin
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Oberstaatsanwaltschaft München II führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Geldwäsche. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft München II die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Schreiben vom 10. Juli und 14. August 2025 um rechtshilfeweise Erhebung von Kontounterlagen betreffend das Konto mit der IBAN 1 bei der Bank B. (Verfahrensakten, Urk. 1 und 4).
B. Mit Verfügung vom 4. September 2025 trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank B. zur Herausgabe von Unterlagen betreffend das Konto mit der obgenannten IBAN (Verfahrensakten, Urk. 5 und 6). Die Bank. B. kam der Aufforderung mit Schreiben vom 25. September 2025 nach und reichte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Bankunterlagen ein. Gemäss diesen ist Kontoinhaberin des verfahrensgegenständlichen Kontos die Anwaltskanzlei A. GmbH (nachfolgend «Anwaltskanzlei A.» oder «Beschwerdeführerin»; Verfahrensakten, Urk. 7).
C. Mit Schreiben vom 14. November 2025 und 15. Januar 2026 nahm die Anwaltskanzlei A. zum Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden Stellung, wobei sie sich implizit mit der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht einverstanden erklärte (Verfahrensakten, Urk. 16 und 22).
D. Mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2026 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem deutschen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto IBAN 1, lautend auf die Anwaltskanzlei A., bei der Bank B. an (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung erhob die Anwaltskanzlei A. mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen sei nicht stattzugeben. In prozessualer Hinsicht wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt (act. 1, S.1).
F. Das Bundesamt für Justiz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen mit Schreiben vom 16. April und 5. Mai 2026 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 9). Die Anwaltskanzlei A. hält in ihrer Replik vom 5. Juni 2026 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13), was dem BJ und der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Luzern am 9. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 14).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56) zur Anwendung. Diese Bestimmungen werden ergänzt durch die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/ 008.html; TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos IBAN 1 bei der Bank B. und gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG), was den Parteien am 24. März 2026 angezeigt wurde (act. 2). Das betreffende Gesuch erweist sich daher von Vornherein als hinfällig.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d, mit Hinweisen).
5.
5.1 Die deutschen Behörden gehen in ihrem Rechtshilfeersuchen von folgendem Sachverhalt aus:
Es bestehe der Verdacht eines Anlagebetrugs zu Lasten des Geschädigten C. Diesem sei durch eine bislang unbekannte Täterschaft vorgespiegelt worden, er könne Aktien der D. Ltd mit Sitz in New York erwerben. Das betreffende Unternehmen solle kurz vor dem Börsengang stehen. Der Handel der Aktien dieses Unternehmens sei jedoch in Deutschland untersagt, da diese ohne den hierfür erforderlichen Prospekt angeboten würden. Aufgrund der häufigen Sitzverlegung, der häufigen Geschäftsführerwechsel sowie der ständigen Verzögerung des beabsichtigten Börsenganges werde davon ausgegangen, dass letzterer tatsächlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Auch die auf der Website angegebene ISIN 2 sei nicht auffindbar. Es sei davon auszugehen, dass die unbekannten Täter entweder Kenntnis von den Betrugsvortaten selbst gehabt hätten oder die inkriminierte Herkunft der Gelder selbst hätten erkennen müssen. Der Betreff der Überweisungen habe jeweils «[…]» gelautet. Die unbekannten Täter hätten mithin Kenntnis von dem betrügerischen Anlagemodell haben müssen oder jedenfalls Anlagegelder unbekannter Herkunft an Dritte weitergeleitet, wobei für diese erkennbar gewesen sei, dass die Umleitung von Anlagegeldern einer legalen Herkunft deutlich widerspreche. Auch habe sich sowohl aufgrund der Anzahl der Transaktionen mit 9 Stück innerhalb eines kurzen Zeitraumes und der Höhe von insgesamt EUR 561'263.91 eine inkriminierte Herkunft der Gelder aufdrängen müssen. Dies sei strafbar als vorsätzliche Geldwäsche in 9 tatmehrheitlichen Fällen gemäss §§ 261 Absatz 1, 53 des deutschen Strafgesetzbuches (Verfahrensakten, Urk. 1 und 4).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Tatverdacht nicht genügend erstellt sei. Das Rechtshilfeersuchen sei somit mangelhaft und ungenügend. Als Sitz der D. Ltd werde New York erwähnt. In New York sei aber die E. GmbH ansässig. Dies sei jedoch eine andere Gesellschaft. Der Beschwerdeführerin sei ferner nicht bekannt, wie C. die Aktien an der D. Ltd erworben habe. Der Erwerb von nicht börsenkotierten Aktien sei kein Verbrechen oder Vergehen und begründe nicht a priori einen Verdacht auf Geldwäsche. Die Beschwerdeführerin habe als Beauftragte der D. Ltd die Aufgabe gehabt, Gelder von Aktienkäufern entgegenzunehmen und diese der Auftraggeberin weiterzuleiten. So habe die D. Ltd am 31. August 2023 bestätigt, dass C. die erworbenen Aktien erhalten habe, was von der ersuchenden Behörde nicht in Abrede gestellt werde. Es treffe auch nicht zu, dass es zu häufig wechselndem Sitz oder wechselnder Geschäftsführung gekommen sei. Ein Blick ins englische Company Register zeige, dass die Emittentin bis zur Eröffnung der Untersuchung Ende 2024 weder ihren Sitz noch die Geschäftsführung gewechselt habe. Der ersuchenden Behörde gehe es augenscheinlich nicht um das Verfolgen eines konkreten Tatverdachts gegenüber einer unbekannten Person, sondern einzig um einen Ausforschungsverdacht, welchen sie erst mithilfe der Übersendung der begehrten Unterlagen zu plausibilisieren versuche. Damit liege eine unzulässige Beweisausforschung vor (act. 1 und 13).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe) nennen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E.2.1).
5.3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale
Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersuchen im Falle von Geldwäschereiverdacht nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORS- TER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt (s. BGE 129 II 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
5.5 Die deutschen Behörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlungen, dass das Konto der Beschwerdeführerin in den zu untersuchenden Geldwäschereivorwurf involviert sein könnte. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder nicht ist, werden die weiteren Ermittlungen im deutschen Strafverfahren zeigen. Auch allfällige Fragen zum Sitz der D. Ltd werden im Rahmen des deutschen Strafverfahrens zu klären sein und nicht durch den Rechtshilferichter. Die Beschwerdeführerin bestreitet jegliche Implikation in den zu untersuchenden Tatvorwurf und stellt ihre Sicht der Dinge dar. Weder mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung vermag sie indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.3) die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren, wobei gestützt auf die Sachverhaltsschilderung von geldwäschereitypischen Verschleierungshandlungen auszugehen ist. Auch sind im Rechtshilfeersuchen Vorwürfe zur Vortat – nämlich Betrug – enthalten. Zwar wird der genaue Tathergang der Vortat nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss der dargelegten Rechtsprechung auch nicht notwendig (vgl. supra E. 5.4). Betrug nach Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet.
5.6
5.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer unzulässigen «Fishing expedition» erhebt, ist Folgendes anzufügen:
5.6.2 Wie bereist supra unter E. 5.3 ausgeführt muss die ersuchende Behörde gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c;
121 II 241 E. 3a, je m.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
5.7 Die ersuchende Behörde hat in ihrem Ersuchen sowohl die Bank wie auch eine konkrete Kontonummer desjenigen Kontos bezeichnet, auf welches mutmasslich deliktisch erlangte Gelder einbezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin dieses Kontos. Wie dargelegt, bestehen hinreichende Verdachtsgründe eines strafbaren Verhaltens, und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bankbeziehung in einer bestimmten Ortschaft in der Schweiz besteht. Das Ersuchen hat zudem Umstände darlegt, dass eine fragliche Bankbeziehung im Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung benutzt wurde. Damit ist den Anforderungen an Art. 14 Abs. 1 lit. b EUeR Genüge getan (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 3a), und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007 E. 2.3 und 3.2;1A.52/2007 vom 20. Juli 2007 E. 2.1.3).
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 8. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt A.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).