RR.2026.42
Rubrum
Gesc häftsnummer: RR.2026.42 Nebenv erfahren: RP.2026.19
Entscheid vom 15. Juni 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Regeste
Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. September 2025 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung nach dem deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen A. und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung. Die Ausschreibung stützt sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 18. November 2025 im Kanton Zürich angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 S. 2). In der Folge liess Rechtsanwalt Lukas Rast über die kantonale Polizeibehörde dem BJ die Vollmacht von A. zukommen (act. 4.4).
D. Das BJ erliess am 20. November 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act.4.5a), welcher in der Folge unangefochten blieb.
E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 ersuchte A. durch seinen Rechtsvertreter um seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.8a). Sein Gesuch wurde noch am selben Tag abgewiesen (act. 4.8b). Gegen die Ablehnung der Haftentlassung erhob A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde, welche mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.27 vom 18. Dezember 2025 abgewiesen wurde (act. 4.9b). Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A. trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_768/2025 vom 5. Januar 2026 nicht ein (act. 4.10b).
F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 reichte das Justizministerium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.11, 4.11a, 4.11b, 4.11c). Auf Ersuchen des BJ vom 18. Dezember 2025 um Zustellung der anwendbaren Straf- und Verjährungsbestimmungen nach deutschem Recht und um Angabe des effektiven Verjährungsdatums (act. 4.12) ergänzten die deutschen Behörden am Folgetag ihr Auslieferungsersuchen entsprechend (act. 4.13).
G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 ernannte das BJ Rechtsanwalt Lukas Rast auf dessen Gesuch hin (act. 4.7, 4.7a) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.14).
H. A. wurde am 24. Dezember 2025 zur formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.15 S. 2).
I. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 liess A. dem BJ innert erstreckter Frist seine Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen zukommen (act. 4.17).
J. Auf Nachfrage des BJ (act. 4.18) reichte Rechtsanwalt Lukas Rast mit Eingabe vom 20. Februar 2026 seine Kostennote nach (act. 4.18b, 4.18c).
K. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Februar 2026 bewilligte das BJ in Disp. Ziff. 1 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des niedersächsischen Justizministeriums vom 17. Dezember 2025, ergänzt am 19. Dezember 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.19). In Disp. Ziff. 2 legte es die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.
L. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. April 2026 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und eine um aufgerundet Fr. 200.-- erhöhte Entschädigung. In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (act. 1 S. 2).
M. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2026 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 4).
N. Mit Beschwerdereplik vom 18. Mai 2026 erklärt A., seinen Antrag betreffend Entschädigungserhöhung nicht weiterzuverfolgen und im Übrigen an der Beschwerde festzuhalten (act. 8 S. 2). Das BJ verzichtet mit Eingabe vom 27. Mai 2026 unter Verweis auf den Auslieferungsentscheid und seine
Beschwerdeantwort auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und hält an den angefochtenen Entscheid und seine bisherigen Ausführungen fest (act. 10). Darüber wurde A. mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 11).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU»,
8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU»,
8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich gegen Dispositiv- Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89- 90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2024.121 vom 11. Februar 2025 E. 3.3; RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat mit Replik seine Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen (act. 8 S. 2), weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich zufolge Rückzugs abzuschreiben ist.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Auslieferungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei betreffend den Betrugs- und den Veruntreuungstatbestand nicht erfüllt (act. 1 S. 2 f.).
4.1.1 Mit Blick auf den Betrugstatbestand habe der Beschwerdegegner den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen vorab um Umstände ergänzt, die darin nicht enthalten seien. Namentlich seien gefälschte Unterlagen, fingierte Käufer, Scheinfirmen oder fingierte Verträge im eigentlichen Sinne nicht im Auslieferungsersuchen umschrieben (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang konkret das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung. Vorliegend gehe es um erhebliche Vermögenswerte und um wiederholte Vorleistungen für Gebühren, Kautionen, Gutachten, Zertifikate oder Sicherheitseinlagen. Unter solchen Umständen würden sich elementare Plausibilitätsabklärungen aufdrängen, namentlich eine Überprüfung der behaupteten Marktwerte, das Einholen einer weiteren Offerte für die Vermittlung und eine rudimentäre Abklärung der Seriosität bzw. Bonität der Vertragspartnerin. Der Beschwerdegegner stelle nicht in Abrede, dass zumindest die Marktwerte der Bücher in Sekundenschnelle hätten überprüft werden können. Damit hätte – so der Beschwerdeführer weiter – ein Mindestmass an Vorsicht einer vernünftigen Person dazu geführt, dass diese nicht mit dem Beschwerdeführer kontrahiert und keine Vermögensverfügungen veranlasst hätte (act. 1 S. 3).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, der ersuchende Staat hätte, wenn er der Auffassung gewesen wäre, es handle sich um Scheinfirmen und um fingierte Verträge, diese auch so benannt. Es sei nicht zulässig, wenn der Beschwerdegegner diese Schlussfolgerungen ergänze (act. 8 S. 3). Weiter führt er aus, die Gründung einer Gesellschaft und die Eröffnung eines Geschäftskontos seien im Geschäftsverkehr sozialadäquate Vorgänge, auch im Plural. Sie seien nicht geeignet, eine besondere Täuschungsintensität zu begründen. Dasselbe gelte für das Auftreten mehrerer Personen (act. 8 S. 3). Ein professionelles Auftreten könne nicht zur Folge haben, dass bei hohen Vermögenswerten und wiederholten Vorauszahlungen jede Plausibilitätsprüfung entbehrlich würde (act. 8 S. 3 f.).
4.1.2 Ebenfalls verfange die Eventualsubsumtion unter die Veruntreuung nicht. Nach der Rechtsprechung seien nur Vermögenwerte anvertraut, wenn sie mit der Pflicht empfangen worden seien, sie in bestimmter Weise im Interesse des Berechtigten zu verwenden. Täuschbedingte Gegenleistungen aus vollkommen zweiseitigen Verträgen würden gerade keine Werterhaltungspflicht begründen. Im Auslieferungssachverhalt werde nicht dargelegt, dass die vereinnahmten Beträge separat zu halten, treuhänderisch zu verwalten, an bestimmte Dritte weiterzuleiten oder bei Ausbleiben der Gegenleistung zurückzuerstatten gewesen wären. Dass Gelder «für» Gebühren, Gutachten, Zertifikate, Kautionen oder Sicherheitseinlagen entrichtet würden, genüge für sich allein nicht, um anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anzunehmen (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, das Auslieferungsersuchen sei jedenfalls ergänzungsbedürftig. Eine Auslieferung dürfte nicht auf eine Eventualsubsumtion gestützt werden, die erst durch zusätzliche, im Ersuchen nicht enthaltene Annahmen begründet werde (act. 8 S. 8).
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe verpflichten sich grundsätzlich, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; siehe auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).
Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen geht insofern weiter, als wegen Handlungen ausgeliefert wird, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).
4.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).
4.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte
Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 S. 78 f. E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 S. 79 E. 3.2).
Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1;6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4;6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4;6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (Urteile des Bundesgerichts 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5;6S.291/2001 vom
15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 S. 79 f. E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 S. 80 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 S. 80 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1232 und 1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 3.4.2 bzw. 4.2.2;6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4, nicht publ. in: BGE 144 IV 52;6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3;6B_663/ 2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3).
4.5 Dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 (act. 4.11a), welcher dem vorliegenden Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, ist zusammenfassend die folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer habe sich gemeinsam mit zwei Mittätern, B. und C., zusammengeschlossen, um im bewussten und gewollten Zusammenwirken sowie aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes, in wechselnder Beteiligung im Zeitraum von August 2022 bis zum 27. Mai 2024 in Essen und anderswo, insgesamt 13 Betrugstaten im Bereich der Verkaufsvermittlung von antiquarischen Büchersammlungen zu begehen. Hierzu haben der Beschwerdeführer und ein Mittäter den Eigentümern der Sammlungen wahrheitswidrig ein Vermittlungsinteresse vorgespiegelt und dabei hohe finanzielle Gewinne in Aussicht gestellt. Im Rahmen von Vermittlungsverträgen sollen sie sodann vorgegeben haben, es seien Gebühren, Kautionszahlungen, Beauftragungen von Gutachten, der Kauf von Zertifikaten oder Sicherungseinlagen erforderlich. Dem Beschwerdeführer und den Mittätern sei es jedoch nur auf den Erhalt von Bargeldern und Überweisungsgutschriften angekommen, ohne eine Gegenleistung dafür zu erbringen. Zu diesem Zweck sei die D. GmbH mit Sitz in 31737 Rinteln gegründet worden. Mit dieser Gesellschaft sollen die jeweiligen Geschädigten Verträge abgeschlossen und Zahlungen an die Geschäftskonten geleistet haben, für die einer der Mittäter Verfügungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die E. GmbH mit Sitz in 44147 Dortmund geründet und
Geschäftskonten eröffnet, für die er selbst Verfügungsberechtigter und wirtschaftlich berechtigter sei. Auch mit der F. GmbH sollen die jeweiligen Geschädigten teilweise Verträge abgeschlossen und Überweisungen an die Geschäftskonten geleistet haben. Daneben soll der Beschwerdeführer auch über weitere Gesellschaften, so die F. GmbH, die G. GmbH, die H. GmbH und die I. GmbH, Verträge mit den Geschädigten abgeschlossen haben, wobei die Überweisungen ebenfalls auf Firmenkonten erfolgt sein sollen, deren Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die gesondert verfolgten J., K., L. und M. seien. Einige der Geschädigten sollen mit den Gesellschaften des Beschwerdeführers nicht nur Verträge über den Verkauf bzw. die Verkaufsvermittlung, sondern auch Verträge über die gemäss dem Beschwerdeführer erforderliche Begutachtung der Bücher und über die Besorgung der Zertifikate abgeschlossen haben. Der hierdurch entstandene Gesamtschaden soll sich auf EUR 776'639.67 belaufen.
4.6 Weder dem zusammenfassenden Sachverhaltsvorwurf noch den 13 einzelnen Sachverhaltsvorwürfen sind offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung zu entnehmen, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist (s. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2;1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Gestützt auf die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen hat der Beschwerdeführer zu Täuschungszwecken diverse Gesellschaften gegründet sowie Konten eröffnet und Verträge abgeschlossen. Die Täuschungsopfer wurden über die Seriosität der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Gesellschaften und damit über die Zuverlässigkeit der angebotenen Leistungen getäuscht. Was die zu diesem Zweck bestimmten Verträge, Gesellschaften, Konten und Unterlagen logischerweise alles implizieren und wie sie entsprechend näher bezeichnet werden können, ändert nichts an der täuschenden Natur, welchen den betreffenden Rechtsgeschäften zugrunde liegt und auf welcher die rechtlichen Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners beruhen. Somit erweisen sich die vom Beschwerdeführer kritisierten Bezeichnungen hier nicht als ausschlaggebend und stellen auch keine Ergänzung des Sachverhaltsvorwurfs dar. Rechtlich relevant ist vorliegend, dass bei den im Auslieferungsersuchen beschriebenen Täuschungshandlungen nicht mehr von einer einfachen Lüge ausgegangen werden kann, wie der Beschwerdegegner zutreffend im angefochtenen Entscheid ausführt (act. 4.19 S. 6). Zu Recht kommt der Beschwerdegegner in seiner Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mittäter besonderer Machenschaften bedient, wenn nicht sogar ein ganzes Lügengebäude entworfen haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dabei nicht, dass er zusammen mit den genannten Mittätern professionell gegenüber seinen Täuschungsopfern aufgetreten ist. Das professionelle Auftreten des Beschwerdeführers und seiner Mittäter suggerierte den Täuschungsopfern gerade eine seriöse Geschäftstätigkeit und somit die künftige Erfüllung der angebotenen
Dienste mit entsprechenden Einnahmen für die Täuschungsopfer. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, bei «Geschäften dieser Art und Grössenordnung drängen sich einfache Plausibilitätsprüfungen auf» (act. 8 S. 3). Dass er und seine Mittäter einen unrealistischen oder unmöglichen Vertragsinhalt im Handel mit antiquarischen Buchsammlungen – sowohl betreffend das Grundgeschäft der Verkaufsvermittlung als auch betreffend die dazugehörenden Geschäfte wie Kautionszahlungen und Vorauszahlungen für Gutachten und Zertifikate – offeriert hätten, was für die betreffenden Täuschungsopfer ungeachtet seines professionellen Auftretens hätte offensichtlich sein müssen oder ihnen jedenfalls Anlass zu grossen Zweifel hätte geben müssen, macht er nicht geltend. Die angebotenen Geschäfte waren somit per se selbst aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus «plausibel». Nun hat der Beschwerdeführer zusammen mit den genannten Mittätern seine Täuschungsopfer im Ergebnis jedenfalls über seinen Erfüllungswillen getäuscht, worunter auch die im Auslieferungsersuchen geschilderte Vorspiegelung eines Vermittlungsinteresses fällt, weshalb diese die durch die Täuschungshandlungen der Täter provozierten Vorauszahlungen gerade vorgenommen haben. Zusammen mit den genannten Mittätern hat er seine Täuschungsopfer somit über eine innere Tatsache getäuscht, welche von diesen nicht direkt überprüft werden konnte. Aus dem Auslieferungsersuchen ergibt sich nicht, dass die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden und seiner Gesellschaften überprüfbar sei und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jene zur Erfüllung gar nicht in der Lage gewesen wären. Bei einer prima facie Würdigung kann nach dem Gesagten die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist bejaht werden. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die Eventualsubsumtion unter dem Veruntreuungstatbestand nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend im ersten Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei mit Urteilen des Amtsgerichts Hannover bereits freigesprochen worden, und beruft sich auf den Grundsatz «ne bis in idem». Er rügt dabei, dass der Beschwerdegegner Abklärungen hinsichtlich der Freisprüche hätte vornehmen müssen (act. 1 S. 3).
Im Einzelnen wirft er dem Beschwerdegegner vor, dieser hätte bei den ersuchenden Behörden gezielt rückfragen oder ihm Gelegenheit zur Substantiierung geben müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich der Beschwerdegegner ausgehend vom Untersuchungsgrundsatz diesen Punkt nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlende Unterlagen erledigen dürfen. Dass im Haftbefehl Durchsuchungen vom 23. Januar 2024 erwähnt seien und dieses Datum innerhalb des behaupteten Deliktszeitraums liege, vermöge das Fehlen früherer Urteile nicht zu belegen (act. 1 S. 3). Aus einem Ermittlungsdatum würde weder folgen, dass keine rechtskräftigen Entscheide existieren, noch dass eine Identität der Sachverhalte ausgeschlossen wäre (act. 1 S. 3 f.). Die Beschaffung dieser Beweismittel dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzubürden sei nicht zulässig, sei dieser doch in Deutschland nicht als Anwalt zugelassen und stelle sich der Beschwerdegegner doch selbst auf den Standpunkt, dass nicht einmal Telefonate mit dem Strafverteidiger des Beschwerdeführers zu vergüten seien (act. 1 S. 4).
In der Replik bringt er ergänzend vor, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Urteile nicht selbst beigebracht, dass er sich seit Monaten in Auslieferungshaft befinde und keinen freien Zugriff auf seine Unterlagen habe. Sodann entbinde das völkerrechtliche Vertrauensprinzip die ersuchte Behörde nicht davon, einem konkret erhobenen und ohne grossen Aufwand überprüfbaren Einwand nachzugehen (act. 8 S. 5).
5.2 Gemäss dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters am Amtsgericht Hannover ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, im Zeitraum von August 2022 bis zum 27. Mai 2024 in Essen und anderswo wiederholt schwerwiegende Betrugstaten begangen zu haben. Gemäss den Erwägungen des Ermittlungsrichters wurde der Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr ausgestellt. So sollen bereits stattgefundene Durchsuchungen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers und in den Geschäftsräumen der D. GmbH vom 23. Januar 2024 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, «diverse weitere gleichgelagerte Taten» zu begehen (act. 4.11c).
5.3 Der Beschwerdeführer gab am 20. November 2025 nach seiner Verhaftung in der Schweiz an, dass er in Deutschland lebe (act. 4.3 S. 2). Als seine Heimatadresse ist im Einvernahmeprotokoll «Z. (DE)» aufgeführt (act. 4.3). Diese Adresse wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Auslieferungs- als auch im Beschwerdeverfahren (act. 4.7a; RP.2026.19, act. 4). Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 lautet die Wohnadresse des Beschwerdeführers «Y. (DE)» (act. 4.11A). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 übermittelte die ersuchende Behörde neben dem Haftbefehl unter anderem die Identitätsunterlagen des Beschwerdeführers samt Kopien des Fingerabdruckblatts und des Personalausweises (act. 4.11). Die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers wurden am 19. Dezember 2022 wegen «sonstiger weiterer Betrugsarten» in Rheine (DE) abgenommen (act. 4.11c). Die Adresse des Beschwerdeführers in seinem Personalausweis, ausgestellt am
29.06.20 und gültig bis 28.06.30, entspricht der im Haftbefehl aufgeführten Wohnadresse (act. 4.11c).
5.4 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen den Durchsuchungen, die am 23. Januar 2024 an seiner Wohnanschrift und in den Geschäftsräumen seiner Gesellschaft durchgeführt wurden, und der Ausstellung des Haftbefehls am 29. Juli 2025 jedenfalls in Deutschland lebte. Soweit er geltend macht, er sei in diesem Zeitraum in Deutschland wegen «wiederholt schwerwiegender Betrugstaten» mehrfach angeklagt und von diesen Vorwürfen in mehreren Gerichtsverfahren freigesprochen worden, dann ist von ihm vorab zu erwarten, dass er von sich aus die betreffenden Urteilsdaten angibt und weitere Informationen zu den nach seiner Darstellung bereits durchgeführten Gerichtsverfahren gibt. Hierfür sind weder die Kontaktaufnahme mit seiner Verteidigung in Deutschland noch der Zugriff auf Unterlagen in seinen Wohn- oder Büroräumlichkeiten notwendig. Was der Beschwerdeführer somit konkret vorbringt, rechtfertigt unter diesen Umständen keine weitere Prüfung des Einwands «ne bis in idem». Bereits aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner zurecht von Weiterungen abgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2001 vom 28. Februar
Darüber hinaus erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin als unwahrscheinlich und seine Berufung auf den Grundsatz «ne bis in idem» als wenig überzeugend. So macht der Beschwerdeführer mit anderen Worten hier entweder geltend, dass dieselbe Staatsanwaltschaft, welche beim Amtsgericht Hannover mehrere Anklagen gegen ihn wegen schwerwiegender Betrugstaten erhoben habe, nach den in der Folge vom Amtsgericht Hannover ausgesprochenen Freisprüchen nochmals ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen genau derselben schwerwiegenden Betrugsdelikte eröffnet und seine Verhaftung veranlasst habe. Oder der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen dieser schwerwiegenden Betrugsdelikte trotz Anklageerhebung und der freisprechenden Urteile des Amtsgerichts Hannover weitergeführt habe.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch im letzten aufgeworfenen Punkt als unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (s. supra E. 2.3).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 2).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.
7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten (s. supra E. 6) bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2026.19, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
8.3 Zu seinen finanziellen Verhältnissen macht der Beschwerdeführer keine Angaben trotz entsprechender Aufforderung unter Hinweis auf die betreffenden Säumnisfolgen (s. RP.2026.19, act. 2). Namentlich gibt er nicht an, wie hoch sein monatliches Einkommen vor seiner Verhaftung war und über wieviel Vermögen er verfügt. Zur Rubrik Vermögenswerte vermerkt er lediglich, dass diese eingefroren seien (RP.2026.19, act. 3.1). Im Auslieferungsverfahren war der Beschwerdeführer durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten, welcher für seine Bemühungen entschädigt wurde. Die vorliegend erhobenen Einwendungen, die Bestreitung der doppelten Strafbarkeit, namentlich die Arglist, und seine Einrede zum Doppelbestrafungsverbot sowie seine Eventualforderung nach weiteren Abklärungen, hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebracht (act. 4.17). Im angefochtenen Auslieferungsentscheid hat der Beschwerdegegner die wesentlichen Gründe für die Auslieferung des Beschwerdeführers unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die Rechtsprechung dargelegt (act. 4.19 S. 2 ff.). Die Wiederholung der Einwände, angereichert durch nicht ausschlaggebende Details, in der Beschwerde ändert nichts daran, dass für den Beschwerdeführer keine genügenden Gewinnaussichten bestanden. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des nach der Beschwerdeantwort erfolgten Rückzugs der Beschwerde in einem Punkt ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben wird.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Bellinzona, 16. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Lukas Rast
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).