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SK.2026.15

Rubrum

Gesc häft snummer: SK. 2026.15

Verfügung vom 23. Juni 2026 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Selina Valeria Niggli

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache

Regeste

Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO)

Erwägungen

− die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2025 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 auferlegte (SK 1.100.003 ff.); − der Strafbefehl dem Beschuldigten am 16. Februar 2026 rechtshilfeweise durch die kanadischen Justizbehörden zugestellt wurde (SK 4.400.005 f.), wobei dem Strafbefehl eine französische Übersetzung beilag (BA CL.25.00781-3-2026.02.09-1.1 ff.); − sich der Beschuldigte mit einer bei der kanadischen Post am 17. März 2026 zum Versand aufgegebenen Eingabe an die Bundesanwaltschaft wandte (Übergabe an die schweizerische Post am 27. März 2026, Eingang bei der Bundesanwaltschaft am 30. März 2026 − der Beschuldigte in der erwähnten Eingabe gegen die Mitarbeiterin der Bundesanwaltschaft, B., und die Mitarbeiterin des Schweizer Generalkonsulats in Z., C., Anzeige wegen falscher Anschuldigungen, Verleumdung, falscher Aussagen, Lügen, Übertreibungen und des Versuchs, die angebliche Inkompetenz von C. zu vertuschen, erstattete (SK 1.100.007 f.); − der zuständige Staatsanwalt des Bundes den Beschuldigten am 30. März 2026 telefonisch kontaktierte, ihn auf die Fristen gemäss Rechtsmittelbelehrung hinwies und ihm mitteilte, dass er das Schreiben vom 17. März 2026 sinngemäss als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Dezember 2025 entgegennehmen werde (BA CL.25.00781-3-2026.03.30- 1.1); − die Bundesanwaltschaft am 31. März 2026 die Akten des Verfahrens gestützt auf Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das hiesige Gericht überwies, mit dem Antrag, auf die Einsprache infolge Verspätung unter Kostenfolge nicht einzutreten (SK 1.100.001 f.); − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl von Amtes wegen vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2);

− den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO);

− das Gericht dem Beschuldigten mit Schreiben vom 9. April 2026, welches ihm rechtshilfeweise zugestellt wurde, Gelegenheit gab, sich innert 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern (SK 4.400.001 f.); − die Einladung zur Stellungnahme dem Beschuldigten am 12. Mai 2026 rechtshilfeweise zugestellt wurde (SK 2.262.1.005 f.); − der Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess;

Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erheben kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − die Rechtsmittelbelehrung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger, wie vorliegend, im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält (SK.1.100.005) und der Beschuldigte somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich seiner Einsprache informiert wurde; − der Strafbefehl dem Beschuldigten am 16. Februar 2026 mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde; − die Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl somit am 17. Februar 2026 begann und am 26. Februar 2026 endete; − die Einsprache des Beschuldigten auf 17. März 2026 datiert ist (SK 1.100.007 f.) und gleichentags bei der kanadischen Post zum Versand aufgegeben wurde (SK 4.400.008) und gemäss Sendeverfolgung am 27. März 2026 der Schweizerischen Post übergeben wurde − somit bereits die Übergabe an die kanadische Post verspätet erfolgte; − eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; − Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO weder geltend gemacht noch ersichtlich sind;

− sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist;

− der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − auf die Einsprache demnach nicht einzutreten ist;

− sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; − die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − der Beschuldigte durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihm diese aufzuerlegen sind; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.00 für das gerichtliche Verfahren festzusetzen ist.

Dispositiv

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes (Gerichtsurkunde) − A. (rechtshilfeweise)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. Juni 2026