SK.2026.16
Rubrum
Gesc häftsnummer: SK.2026.16
Verfügung vom 15. Juli 2026 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Selina Valeria Niggli
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens
Regeste
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens
Erwägungen
– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 26. November 2024 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Satz 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 auferlegte (SK 1.100.003 ff.);
– der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (SK 1.100.007 ff.);
– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 9. April 2026 dem hiesigen Gericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten mit dem Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies, mit den Anträgen, den Beschuldigten gemäss dem Strafbefehl zu verurteilen und zu bestrafen sowie dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von total Fr. 1'000.00 (Gebühr der Bundesanwaltschaft) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, aufzuerlegen (SK 1.100.001 ff.);
– das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl von Amtes wegen vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet, wobei es sich hierbei um Prozessvoraussetzungen handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16);
– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2024 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
– die Einsprache des Beschuldigten vom 6. Dezember 2024 form- sowie fristgerecht erfolgte und somit gültig ist (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
– die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO), wobei diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24);
– der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, mit Eingabe vom 12. Juni 2026 die Einsprache rechtzeitig zurückzog (SK 5.521.001 f.);
– der Rückzug der Einsprache unwiderruflich und endgültig ist (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24);
– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
– das Verfahren SK.2026.16 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
– sich die Kosten des Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422- 428 StPO bestimmen;
– zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das Verfahren verursacht bzw. für die Gründe einzustehen hat, die zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
– der Beschuldigte durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2026.16 verursacht und daher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO erfolgt, die den Rückzug erklärende Person neben den im Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren auch die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte, mithin einerseits die Kosten für die nach der Einsprache und vor der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht durchgeführten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und andererseits die bis zum Einspracherückzug entstandenen Kosten des Gerichtsverfahrens, zu tragen hat (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012, S. 626; vgl. statt vieler auch Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2025.58 vom 29. Januar 2026; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 14);
– der Beschuldigte demzufolge – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten von Fr. 500.00 (SK 1.100.004) – die weiteren nach Einspracheerhebung entstandenen Kosten der Bundesanwaltschaft im Umfang von Fr. 500.00 (SK 1.100.002) und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat;
– der Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten noch vor Ansetzung einer Hauptverhandlung erfolgte und der bisherige Aufwand des Gerichts im vorliegenden Strafverfahren angesichts des Verfahrensstands bescheiden ist;
– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.00 für das gerichtliche Verfahren festzusetzen ist.
Dispositiv
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2026.16 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die nach Einspracheerhebung entstandenen Kosten der Bundesanwaltschaft von Fr. 500.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Philip Bärtschi, erbetener Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Art. 1 Ziff. 5 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Juli 2026