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SK.2026.1B

Rubrum

Gesc häftsnummer: SK.2026.1

Verfügung vom 28. Mai 2026 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Maria Schnebli und a. i. Staatsanwalt des Bundes Kosta Tatalović,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Omar Ghafier

Gegenstand

Verfahrenskosten; Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Regeste

Verfahrenskosten; Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Erwägungen

– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 A. sowie den Mitbeschuldigten B. wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig sprach und den Beschuldigten A. mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestrafte, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren; der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Strafe beauftragt wurde (Dispositiv lit. A Ziff. 1-4); im Strafbefehl über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände entschieden wurde (Dispositiv lit. C. Ziff. 9-12) und dem Beschuldigten A. Verfahrenskosten von Fr. 17'026.62 auferlegt wurden (Dispositiv lit. D. Ziff. 13-15);

– Rechtsanwalt Omar Ghafier für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. mit Fr. 40'040.24 (inkl. MWST) entschädigt und der Beschuldigte A. verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv lit. E. Ziff. 17-18) (BA 3.2.0001 ff.);

– dem Beschuldigten A. der Strafbefehl am 16. Dezember 2025 zugestellt wurde (BA 3.2.0237);

– der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Eingang: 22. Dezember 2025) bei der Bundesanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA 3.2.0246 f.); der Beschuldigte B. mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 ebenfalls Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA 3.2.0241 f.);

– die Bundesanwaltschaft am 6. Januar 2026 den Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 zusammen mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) überwies und die Strafkammer das erstinstanzliche Hauptverfahren am 7. Januar 2026 unter der Geschäftsnummer SK.2026.1 eröffnete;

– nach erfolgter Terminrücksprache mit den Parteien (Bundesanwaltschaft und Verteidigungen A. und B.) die Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 26. Februar 2026 und 27. Februar 2026 vor dem Bundesstrafgericht am 20. Januar 2026 ergingen;

– der Beschuldigte A. mit Eingabe seines Verteidigers vom 23. Februar 2026 (Datum und Eingang) Rückzug der Einsprache erklärte und um Abschreibung des Verfahrens ersuchte (SK 5.522.102 f.);

– Rechtsanwalt Omar Ghafier am 23. Februar 2026 seine Kostennote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. einreichte (SK 5.522.102 ff.);

– der Einzelrichter mit Verfügung vom 24. Februar 2026 das Verfahren SK.2026.1 in Bezug auf den Beschuldigten A. infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abschrieb, die Vorladungen an ihn und seinen Verteidiger zur Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 2026 revozierte und beschied, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen werde mit separater Verfügung entschieden;

– der Abschreibungsentscheid in Sachen Beschuldigter A. vom 24. Februar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist;

– das Verfahren SK.2026.1 gegen den Mitbeschuldigten B. fortgesetzt und die Strafsache mit Urteil der Strafkammer vom 30. März 2026 beurteilt wurde;

– die Bundesanwaltschaft und A. von der Strafkammer am 4. März 2026 zur schriftlichen Stellungnahme bis 13. März 2026 zur Frage der Kostenfolgen und der Entschädigungen eingeladen wurden;

– die Bundesanwaltschaft sich mit Eingabe vom 12. März 2026 vernehmen liess und A. eine Kopie der Eingabe zustellte (SK 5.521.009 ff.); die Bundesanwaltschaft nebst ihren Bemerkungen zur Kostennote des Verteidigers auf die Erwägungen im Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 hinwies (Strafbefehl Ziff. 198 ff.);

– A. sich innert Frist nicht vernehmen liess;

– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422-428 StPO bestimmen;

– zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

– A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2026.1 in Bezug auf seine Person verursacht hat;

– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die den Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2025.58 vom 29. Januar 2026; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 14);

– A. demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftig gewordenen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat;

– der Rückzug der Einsprache drei Tage vor Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte und der Aufwand des Gerichts bis dahin erheblich war; insbesondere über Beweisanträge und prozessuale Anträge zu befinden war (siehe Verfügung des Einzelrichters vom 24. Februar 2026 betreffend Rückzug der Einsprache sowie Einladung zu Beweisanträgen / Verfügung über Beweismassnahmen vom 7. Januar 2026 und Verfügung über Beweismassnahmen III vom 12. Februar 2026);

– mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. Januar 2026 im Zusammenhang mit dem (abgewiesenen) Gesuch vom 25. Januar 2026 um Verschiebung der Hauptverhandlung dem Beschuldigten A. Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- auferlegt wurden;

– mit Verfügung des Einzelrichters vom 20. Februar 2026 im Zusammenhang mit dem zweiten (ebenfalls abgewiesenen) Gesuch vom 17. Februar 2026 um Verschiebung der Hauptverhandlung dem Beschuldigten A. Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden;

– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) – unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten A. (siehe Strafbefehl vom 3. Dezember 2025, S. 66 Ziff. 3.1; Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 23. März 2025, BA 16-02-0006 ff.) und unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig festgesetzten und dem Beschuldigten A. auferlegten Verfahrenskosten (von insgesamt Fr. 1'300.--) – eine (restanzliche) Gebühr von Fr. 1’200.-- festzusetzen und dem Beschuldigten A. aufzuerlegen ist;

– die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt wird (Art. 133 Abs. 1 StPO); die von der Bundesanwaltschaft bestellte amtliche Verteidigung im Hauptverfahren ohne anderweitige Anordnung der Verfahrensleitung (siehe Art. 134 Abs. 1 StPO) praxisgemäss weitergilt;

– die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2025 Rechtsanwalt Omar Ghafier zum amtlichen Verteidiger von A. bestellt hatte (BA 16-02-0010 ff.);

– die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO); die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegt (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO);

– auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung das BStKR anwendbar ist; die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR);

– das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird; der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR); die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR); bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer für Leistungen bis 31. Dezember 2025 Fr. 230.-- (für Reisezeit Fr. 200.--) und für Leistungen ab dem 1. Januar 2026 Fr. 240.-- (für Reisezeit Fr. 120.--) beträgt (zu den für anwaltliche Aufwendungen bis 31. Dezember 2025 geltenden Stundenansätzen siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1);

– über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das Vorverfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde (Strafbefehl vom 3. Dezember 2025, Ziff. 198 ff.; Dispositiv lit. E. Ziff. 17-18); vorliegend einzig noch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren SK.2026.1 zu entscheiden ist;

– Rechtsanwalt Omar Ghafier mit Honorarnote vom 23. Februar 2026 für Aufwendungen in der Zeit vom 27. August 2025 bis 23. Februar 2026 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'730.65 (inkl. MWST) geltend machte (SK 5.522.104 ff.);

– der Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 250.-- beantragte und dies begründete;

– der übliche Stundenansatz für Arbeitszeit von Fr. 230.-- für Leistungen bis 31. Dezember 2025 und von Fr. 240.-- ab 1. Januar 2026 anzuwenden ist, da der Fall – trotz umfangreicher Akten – noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt, zumal englischsprachige Originalakten in die Verfahrenssprache übersetzt wurden und insoweit keine Mehrsprachigkeit vorliegt; soweit die Kommunikation mit dem englischsprachigen Beschuldigten A. sprachlich oder kulturell bedingt einen Mehraufwand erfordert haben sollte, sich dies in einem höheren Stundenaufwand niederschlägt – was insbesondere der umfangreiche E-Mail-Verkehr des Verteidigers mit dem Klienten aufzeigt – und nicht zusätzlich einen höheren Stundenansatz rechtfertigt; der transnationale und politische Bezug der Strafsache keinen höheren Stundenansatz rechtfertigt; die Deliktssumme von Fr. 7,8 Mio. nicht massgeblich ist, sofern sich diese nicht in einer sachlichen (bzw. tatsächlichen und / oder rechtlichen) Komplexität manifestiert, was vorliegend – bei fünf Banküberweisungen von der Schweiz ins Ausland – nicht der Fall ist; daran nichts ändert, dass die Bundesanwaltschaft die Sache «hinsichtlich sachlicher Komplexität nicht mehr im ordentlichen Schwierigkeitsbereich» liegend ansah und einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen erachtete (Strafbefehl Ziff. 201), da die Ausgangslage für die Verteidigung im Vorverfahren und im Hauptverfahren – in welchem bereits vertiefte Aktenkenntnis vorhanden war – offensichtlich nicht die Gleiche war (vgl. Verfügung des Einzelrichters vom 30. Januar 2026 betreffend Gesuch vom 25. Januar 2026 um Verschiebung der Hauptverhandlung; SK 2.255.011 ff.);

– in der Honorarnote Leistungen ab 27. August 2025 bis zur Zustellung des Strafbefehls erfasst sind, die mithin im Vorverfahren angefallen sind und über die im Strafbefehl bereits rechtskräftig entschieden wurde (Strafbefehl Ziff. 199, 207), weshalb diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind (keine doppelte Entschädigung);

– der Strafbefehl dem Verteidiger von A. am 16. Dezember 2025 zugestellt wurde und deshalb nur Leistungen ab diesem Datum grundsätzlich als entschädigungsberechtigt anzusehen sind, mithin ab Position 43 der Honorarnote vom 23. Februar 2026;

– in der Honorarnote – entgegen den Gepflogenheiten (siehe Merkblatt zum Erstellen der Honorarnote) – kein Total des stundenmässigen Aufwands aufgeführt ist;

– das Total der Positionen 43 bis 198 (ab Empfang Strafbefehl am 16. Dezember 2025 bis Dossierabschluss vom 23. Februar 2026) 100,3 Std. beträgt;

– diverse Leistungen im Umfang von total 3,7 Std. eigentliche Sekretariatsarbeiten betreffen, die bereits mit dem Stundenansatz abgegolten sind (wie Postbearbeitung, Scan, interne Mail an fallführenden RA, Aktualisierung Fristenkalender / Taskliste; Positionen 43, 51, 53, 57-59, 65, 66, 70, 84, 89, 95, 104, 105, 112, 127, 135-137, 143, 144, 153-155, 161, 174, 179, 193, 198) und nicht als anwaltliche Leistung zu vergüten sind, wie dies bereits die Bundesanwaltschaft im Kostenentscheid festhielt (Strafbefehl Ziff. 203); hierfür eine Kürzung um total 3,7 Std. vorzunehmen ist;

– weitere Leistungen als Sekretariatsarbeiten zu bezeichnen und nicht zu vergüten sind (z.B. Zustellkontrolle einer Eingabe an das Bundesstrafgericht; Positionen 76 0,1 Std.; Zustellung einer Orientierungskopie an die Bundesanwaltschaft; Position 75 0,2 Std.; Kenntnisnahme und Ablage der Abholquittung des Bundesstrafgerichts; Position 103 0,1 Std.); hierfür eine Kürzung um 0,4 Std. vorzunehmen ist;

– interne Kanzleiabsprachen zum weiteren Vorgehen etc. nicht entschädigungsberechtigt sind (Position 68, 72); hierfür eine Kürzung um 0,6 Std. vorzunehmen ist;

– der Aufwand von 0,7 Std. für das Fristerstreckungsgesuch vom 13. Januar 2026 (SK 5.522.01 f.) und 1,2 Std. für die Eingabe vom 16. Januar 2026 betreffend Mitteilung von Verhinderungsgründen für die Hauptverhandlung (SK 5.522.03 f.) überhöht ist (Positionen 61, 62, 71); hierfür eine Kürzung um total 1,5 Std. vorzunehmen ist;

– der Aufwand von 3,2 Std. für den Sistierungsantrag vom 19. Januar 2026, mit welchem beantragt wurde, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens BB.2025.53 zu sistieren (SK 5.522.005 ff.), offensichtlich überhöht ist (Positionen 77, 78); hierfür eine Kürzung um 2,7 Std. vorzunehmen ist;

– der Aufwand von 8,1 Std. für das sechsseitige Gesuch vom 25. Januar 2026 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 5.522.069 ff.) offensichtlich überhöht (Positionen 93, 98, 99, 100, 101) und hierfür eine Kürzung um 5,1 Std. vorzunehmen ist; Gleiches für den Aufwand von 3,3 Std. für die diesbezügliche, replikweise erfolgte zweiseitige Stellungnahme vom 30. Januar 2026 (SK 5.522.088 f.) zu sagen (Positionen 121, 125, 126) und hierfür eine Kürzung um 2,5 Std. vorzunehmen ist;

– der Aufwand von 6,7 Std. für den sechsseitigen Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift vom 30. Januar 2026 (SK 5.522.082 ff.) offensichtlich überhöht ist (Positionen 102, 109, 118, 122, 124); hierfür eine Kürzung um 4,2 Std. vorzunehmen ist;

– der Verteidiger das zweite, vierseitige Gesuch vom 17. Februar 2026 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 5.522.091 ff.) damit begründete, die Vorbereitungszeit ab Vorliegen der vollständigen Übersetzung der Anklageschrift (welche ihm am 12. Februar 2026 zugestellt worden sei) bis zur Hauptverhandlung vom

26. und 27. Februar 2026 sei ungenügend; die angeblich ungenügende Vorbereitungszeit bereits Gegenstand des ersten Verschiebungsgesuchs vom 25. Januar 2026 bildete; eine teilweise Übersetzung des Strafbefehls auf Englisch bei der Übermittlung der Akten an die Strafkammer vorlag; der Verteidiger bei pflichtgemässem Vorgehen bereits nach der Überweisung der Strafsache an die Strafkammer eine vollständige Übersetzung des Strafbefehls hätte verlangen können; das zweite Verschiebungsgesuch somit hätte vermieden werden können; der Aufwand von 4,9 Std. für das Verfassen des Verschiebungsgesuchs vom 17. Februar 2026 (Positionen 170, 171, 172) und damit verbundener weiterer Aufwand von 0,9 Std. (Kenntnisnahme Frist zur Stellungnahme und Stellungnahme Bundesanwaltschaft, Positionen 176 und 180, 0,1 Std. bzw. 0,4 Std.; Kenntnisnahme Abweisung zweites Verschiebungsgesuch, Position 194, 0,4 Std.) vermeidbar war und demzufolge nicht zu entschädigen ist; demnach eine Kürzung um total 5,8 Std. vorzunehmen ist;

– das Aktenstudium eines Bundesgerichtsentscheids (Nichteintreten auf Beschwerde) betreffend den Mitbeschuldigten B. nicht zum notwendigen Aufwand gehört (Position 195), weshalb eine Kürzung um 0,3 Std vorzunehmen ist;

– der Aufwand in konnexen Verfahren vorliegend nicht zu entschädigen ist, weil dies insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit vom Beschuldigten angehobenen Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer betrifft (Positionen 63, 64, 69, 74, 90, 113, 115, 139); somit eine Kürzung um total 9,2 Std. vorzunehmen ist;

– das vorstehend Gesagte auch für Aufwand im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter im vorliegenden Verfahren gilt, zu dessen Beurteilung die Beschwerdeinstanz zuständig war und dessen Kosten zufolge Abweisung des Gesuchs dem Beschuldigten A. auferlegt wurden (Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2026.6 vom 20. Februar 2026, SK 9.921.1.023 ff.); aufgrund des vorliegend in Rechnung gestellten Aufwands eine Kürzung um 14,1 Std. (Positionen 87, 91, 92, 97, 107, 145) vorzunehmen ist;

– die Bundesanwaltschaft darauf hinweist, dass ein wesentlicher Teil des (restlichen) Aufwands auf die Akkumulation von Kleinstaufwand, wie beispielsweise die Kenntnisnahme von E-Mails oder anderen Mitteilungen (etwa die Kenntnisnahme von Einladungen zur Stellungnahme an die Parteien etc.) entfielen (SK 5.510.030); der entsprechende Zeitaufwand nicht durchwegs als gerechtfertigt erscheint, indessen darauf verzichtet wird, diesbezüglich eine Kürzung der Entschädigung vorzunehmen;

– der Aufwand für Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung – aufgrund des erst kurz vor der Hauptverhandlung erfolgten Rückzugs der Einsprache – gerechtfertigt und angemessen ist, worauf auch die Bundesanwaltschaft hinweist;

– die vorzunehmenden Kürzungen nach dem Gesagten total 50,1 Std. umfassen;

– der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand demnach total 50,2 Std. (100,3 Std. ./. 50,1 Std.) beträgt; davon 3,4 Std. auf Leistungen bis am 31. Dezember 2025 und 46,8 Std. auf Leistungen ab dem 1. Januar 2026 entfallen;

– die Kleinspesenpauschale von 3 % auf Fr. 27'000.--, ausmachend Fr. 828.--, nicht gerechtfertigt ist; konkrete Auslagen nicht geltend gemacht wurden und aus der Kostennote nicht ersichtlich sind;

– zufolge elektronischer Eingaben keine Porti anfielen;

– im Ergebnis die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf total Fr. 12'987.15 (3,4 Std. à Fr. 230.-- und 46,8 Std. à Fr. 240.--; Zwischentotal Fr. 12'014.--; zuzüglich MWST 8,1 %, ausmachend Fr. 973.15) festzusetzen ist;

– nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; bei allfällig reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten die beschuldigte Person die Kosten der amtlichen Verteidigung in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen hat;

– die vorstehend aufgeführten Regeln über die Kostentragung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auch für die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gelten;

– A. zu den Verfahrenskosten verurteilt wird und daher zu verpflichten ist, der Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 12'987.15 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dispositiv

Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2026.1 werden im Umfang von Fr. 1'200.-- A. auferlegt.

2. Rechtsanwalt Omar Ghafier wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2026.1 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'987.15 (inkl. MWST) entschädigt.

3. A. hat der Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 12'987.15 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. Mai 2026