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VOC-Abgabe

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 14. Juli 2026

Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______ AG, (…), vertreten durch Prof. Dr. Beat Stalder, Rechtsanwalt, und MLaw Tina Marina Heim, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

VOC-Abgabe; Korrektur der Bilanz 2024, zusätzliche Erhebung.

Regeste

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Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister (…). Die Abgabepflichtige verfügt über eine Bewilligung zur Verarbeitung von vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC: Volatile Organic Compounds; flüchtige organische Verbindungen).

B.

B.a Die Abgabepflichtige reichte ihre VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 am 26. März 2025 beim Amt für Umwelt des Kantons (…) (nachfolgend: kantonale Behörde) zur Vorprüfung ein.

B.b Am 29. April 2025 führte die kantonale Behörde bei der Abgabepflichtigen eine Kontrolle inkl. Betriebsbesichtigung vor Ort durch. Dabei stellte sie fest, dass die Berechnung der zeitlichen Verfügbarkeit der im Betrieb vorhandenen Abluftreinigungsanlage (nachfolgend: ALURA) künftig anders vorzunehmen sei, und beauftragte die Abgabepflichtige, eine einfachere Berechnung der Anlageverfügbarkeit darzustellen.

B.c Die kantonale Behörde leitete die von der Abgabepflichtigen am 26. März 2025 eingereichte VOC-Bilanz nach erfolgter Vorprüfung am 1. Mai 2025 zur Kontrolle und zum Entscheid an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter.

B.d Die Abgabepflichtige sandte per E-Mail vom 12. Mai 2025 der kantonalen Behörde die neue Berechnung der Nichtverfügbarkeit der ALURA im Geschäftsjahr 2024 zu. Die kantonale Behörde antwortete der Abgabepflichtigen per E-Mail vom 20. Mai 2025, dass sie die neue Berechnung gut nachvollziehen könne. Weiter wies sie darauf hin, dass das BAZG zur bereits weitergeleiteten VOC-Bilanz noch Fragen habe, und bat die Abgabepflichtige, diese zu beantworten.

C.

C.a Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 teilte das BAZG der Abgabepflichtigen mit, es beabsichtige, die Abgabenbefreiung für das Jahr 2024 nicht zu gewähren. Gemäss Anhang 22 zur VOC-Bilanz 2024 sei die eingesetzte ALURA der Abgabepflichtigen während (lediglich) knapp 93 % (anstatt der erforderlichen 95 %) der Betriebszeit der Anlage verfügbar gewesen. Ein Teil der Nichtverfügbarkeit sei gemäss Überweisungsschreiben der kantonalen Behörde auf zwei Ereignisse zurückzuführen. Zum einen habe es sich dabei um eine Differenzdruckstörung und zum anderen um eine Manipulation am Schalterschrank (falsche Schalterstellung) gehandelt. Dabei gelte nur das erstgenannte Ereignis als ausserordentlich im Sinne von Art. 9b der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) und sei an die Verfügbarkeit anrechenbar. Beim zweitgenannten Ereignis handle es sich hingegen um einen unsachgemässen Betrieb der ALURA, der nicht an die Verfügbarkeit der ALURA anrechenbar sei. Das BAZG räumte der Abgabepflichtigen gleichzeitig eine Frist bis zum 11. November 2025 ein, um vor Erlass der Verfügung eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Nach unbenutztem Fristablauf werde die VOC- Abgabe in der Höhe von Fr. 158'140.20 in Rechnung gestellt (VOC-Emissionen 53'851.0 kg VOC x Fr. 3.– = Fr. 161'553.– abzüglich einer bereits geleistete Lenkungsabgabe von Fr. 3'412.80).

D. Die Abgabepflichtige nahm – innert der bis zum 11. Dezember 2025 erstreckten Frist – mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 zum vorerwähnten Schreiben des BAZG Stellung. Dabei hielt die Abgabepflichtige dafür, die von der kantonalen Behörde an das BAZG weitergeleiteten Unterlagen seien zwischenzeitlich überholt. Sie beantragte, dass sie von der VOC- Lenkungsabgabe gestützt auf die neue Berechnung in der E-Mail vom 12. Mai 2026 vollumfänglich zu befreien sei.

E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschied das BAZG, dass auf die Rechtsbegehren aus der Stellungnahme der Abgabepflichtigen vom 10. Dezember 2025 nicht einzutreten sei (Dispositivziffer 1) und dass die Abgabepflichtige eine Lenkungsabgabe in Höhe von Fr. 158’140.20 zu zahlen habe (Dispositivziffer 2).

F. Am 11. Februar 2026 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und sie sei für das Geschäftsjahr 2024 von der Lenkungsabgabe auf VOC zu befreien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des BAZG.

G. Die Vorinstanz reichte am 23. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Dispositiv ihrer Verfügung vom 13. Januar 2026 erklärt sie, dort stehe zwar (in Dispositivziffer 1), auf das Begehren der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Dabei handle es sich aber um ein Versehen. Der Antrag sei materiell behandelt worden und daher hätte (in Dispositivziffer 1) auf Abweisung geschlossen werden müssen.

H. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. Mai 2026 unaufgefordert zur vorerwähnten Vernehmlassung Stellung.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, von dieser betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347

1.5 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (BGE 123 II 16 E. 7; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-4934/2024 vom 9. April 2024 E. 1.5).

1.6

1.6.1 Näher einzugehen ist auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Die angefochtene Verfügung bildet mithin den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Liegt ein Nichteintretensentscheid vor, kann grundsätzlich lediglich die formelle Prüfung der Vorinstanz Gegenstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein; Begehren in der Sache können nicht gestellt werden bzw. es wäre darauf nicht einzutreten (Urteile des BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.4,1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 1.2.1, je m.w.H.; Urteil des BVGer A-3484/2018 et al. vom 7. September 2021 [in BVGE 2021 II/1 nicht publizierte] E. 5.2.1 m.w.H.).

1.6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Rechtsverhältnis materiell geregelt, obwohl Dispositivziffer 1 festhält, auf das Begehren der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Folglich hätte in Dispositivziffer 1 auf Abweisung geschlossen werden müssen. Es handelt sich somit nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um einen materiellen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Angelegenheit daher vollumfänglich auf ihre Bundesrechtskonformität überprüfen (vgl. E. 1.3).

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser bundesverfassungsmässige Anspruch wird für das Verwaltungsverfahren durch die Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Prozesspartei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April 2026 E. 2.4.2 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer A-5527/2023 vom 20. November 2024 E. 5.1.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_22/2025 vom 18. Januar 2026]). Verspätete Vorbringen kann die Behörde berücksichtigen, sofern diese entscheidwesentlich sind (BENOÎT BOVAY, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 32 N 1). Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen.

2.2 Die Behörde ist verpflichtet ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_443/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4770/2024 vom 3. Juni 2026 E. 2.11.1; vgl. auch BGE 151 IV 175 E. 3.2.1).

2.3 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. zum Ganzen: BGE 148 I 271 E. 2.3 m.w.H.).

3. 3.1

3.1.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]).

3.1.2 Gemäss Art. 35a Abs. 3 USG sind von der Abgabe VOC befreit, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).

3.1.3 Der Bundesrat kann ausserdem VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien (Art. 35a Abs. 4 USG).

Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat namentlich Gebrauch gemacht, indem er in Art. 9 VOCV VOC unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabe befreit hat.

3.1.4 Nach Art. 9 VOCV sind Abgabepflichtige von der VOC-Abgabe befreit, welche in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) verwendet werden, wenn:

a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;

b. die dafür eingesetzte ALURA in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und c. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (sog. diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.

Nach Ziffer 2.3 des Merkblatts des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Abgabebefreiung bei Verminderung der Emissionen nach Art. 9 VOCV (Form 55.22 d; nachfolgend: Merkblatt Abgabebefreiung; Beschwerdebeilage 13 = Vernehmlassungsbeilage 15) sind diese drei Voraussetzungen vom Anlagebetreiber während des Geschäftsjahres, in dem die Anlage von der Abgabe befreit werden soll, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone können verlangen, dass während des Geschäftsjahres verschiedene VOC-relevante Unterlagen gesammelt, Betriebsparameter aufgezeichnet und Analysen durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 VOCV). Diese Auflagen sind zwischen Anlagenbetreiber und Behörde abzusprechen.

3.1.5 Ist die ALURA nicht während mindestens 95 % der Betriebszeit während eines Geschäftsjahres verfügbar (Art. 9 Bst. b VOCV; E. 3.1.4), können VOC, die ausserhalb der Dauer des Stillstands der ALURA (also während deren Betriebszeit) emittiert wurden, dennoch gemäss Art. 9b Abs. 1 VOCV befreit werden. Dies ist der Fall, wenn die Verfügbarkeit der ALURA wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht wurde und wenn:

a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;

b. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und

c. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.

Ziffer 5 des Merkblatts Abgabebefreiung hält fest, dass gemäss Art. 9 Bst. b VOCV für eine Abgabebefreiung die eingesetzte ALURA während des Geschäftsjahres in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar sein muss. Diese geforderte Verfügbarkeit von 95 % der Betriebszeit muss im Jahresmittel erreicht werden. Wurde die geforderte Verfügbarkeit nicht erreicht, wird die Befreiung der gesamten VOC- Emissionen der stationären Anlage für das betreffende Jahr nicht bewilligt. Wurde die verlangte Verfügbarkeit wegen eines ausserordentlichen Ereignisses oder wegen Ersatzes einer ALURA nicht erreicht, so sind die VOC gemäss Art. 9b VOCV unter gewissen (nämlich den gerade genannten) Bedingungen teilweise befreit.

3.1.6 Nach Art. 9h Abs. 1 VOCV muss derjenige, der eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 35a Abs. 4 USG beansprucht, jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV erfüllt sind. Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen (Art. 9h Abs. 2 VOCV; vgl. E. 3.3.2 f.).

Auch gemäss Ziffer 2.4 und 7 des Merkblatts Abgabenbefreiung ist jährlich vom Betreiber der ALURA nachzuweisen, dass während des Geschäftsjahres, in welchem die Anlage von der Abgabe befreit ist, die drei Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wurden (vgl. E. 3.1.4). Der Nachweis erfolgt über Ziffer 22 der VOC-Bilanz. Die VOC-Bilanz ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Anlage von der Abgabe befreit ist, der kantonalen Behörde einzureichen (Art. 22 Abs. 1 VOCV; vgl. E. 3.3.3).

Ziff. 2.5 des Merkblatts Abgabebefreiung hält fest, dass der Nachweis über die Erfüllung der drei Befreiungsvoraussetzungen von der kantonalen Behörde geprüft wird (Art. 4 Abs. 4 Bst. b VOCV). Sie übermittelt anschliessend ihren Entscheid an das BAZG. Sind alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, verfügt das BAZG im Rahmen der VOC-Bilanz die Befreiung.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, entfällt die Abgabebefreiung für das betreffende Geschäftsjahr für alle VOC-Emissionen der stationären Anlage (Art. 9h Abs. 3 VOCV).

3.1.7 Stationäre Anlagen sind gemäss Art. 9j VOCV ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV erfüllen.

Das Merkblatt Abgabebefreiung präzisiert, dass neue oder bestehende Anlagen ab dem Zeitpunkt befreit werden können, ab welchem die Anforderungen nach Anhang 3 VOCV erfüllt sind (Art. 9 Bst. c VOCV). Die Einhaltung der beiden anderen Befreiungsvoraussetzungen (d.h. Art. 9 Bst. a und b VOCV) muss im Nachhinein über die VOC-Bilanz nachgewiesen werden (Ziff. 2.6 des Merkblatts Abgabebefreiung).

3.2 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 11 und 13 VOCV; vgl. OBERSON/MARAIA, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire Stämpfli, Loi sur la protec- tion de l’environnement [LPE], 2010, Art. 35c N 87). Die Deklaration dient dem BAZG als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe, die sie mittels Verfügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV).

3.3

3.3.1 Das BAZG kann nach Art. 21 Abs. 1 VOCV Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:

a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;

b. zu exportieren;

c. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC- Anteil höchstens 3 % Masse beträgt; oder

d. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste in Anhang 2 VOCV aufgeführt sind.

Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen (Art. 21 Abs. 3 VOCV; zur Bezeichnung ist anzufügen, dass mit der Oberzolldirektion [OZD] das BAZG gemeint ist, zahlreiche Normen in der VOCV aber durch die generelle Umbenennung per 1. Januar 2022 von Eidgenössische Zollverwaltung [EZV] zu BAZG [AS 2020 2741 und 2743] nicht erfasst worden sind; Urteil des BGer 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.4.2).

3.3.2 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. c oder Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV). Die VOC-Bilanz enthält nach Art. 10 Abs. 2 VOCV:

a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;

b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;

c. wiedergewonnene Mengen;

d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;

e. Restemissionen.

Das BAZG setzt eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz, wenn die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht wird (Art. 22b Abs. 2 VOCV).

3.3.3 Nach Art. 22 Abs. 1 VOCV hat derjenige, der über eine Bewilligung nach Art. 21 VOCV verfügt, die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einzureichen (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 VOCV). Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden (Art. 22 Abs. 2 VOCV).

Das Bundesgericht führte in einem obiter dictum aus, dass die Frist nach Art. 22 VOCV nicht als Verwirkungsfrist zu qualifizieren sei. Es hielt sinngemäss fest, im Verpflichtungsverfahren diene die Einreichung der VOC- Bilanz nicht dem Nachweis der Befreiung im Hinblick auf die Rückerstattung der VOC-Abgabe. Die Einreichung einer VOC-Bilanz sei hier vielmehr immer notwendig, um auf diese Weise den Nachweis dafür antreten zu können, dass die bisher nur provisorische Befreiung zu Recht erfolgt sei (Urteil des BGer 9C_89/2026 vom 21. Mai 2026 E. 4.3.3). Die zuständigen Behörden müssen nämlich, wenn die abgabepflichtige Person die VOC- Bilanz nicht oder unvollständig eingereicht hat, auch nach Ablauf der Frist noch überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Befreiung gegeben waren.

Die VOCV statuiert daher, dass eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn die VOC-Bilanz «nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht» wird (Art. 22b Abs. 2 VOCV). Verstreicht diese unbenützt, erfolgt die Abgabenveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Zudem kann das BAZG die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren sistieren (Art. 22b Abs. 4 und 22c VOCV; vgl. Urteil des BGer 9C_89/2026 vom 21. Mai 2026 E. 4.3.3).

3.4 Das BAZG vollzieht die VOCV, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 VOCV). Hierbei unterstützen die kantonalen Umweltfachstellen nach Art. 4 Abs. 4 VOCV die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: die Überprüfung der Nachweise nach Art. 9h VOCV (Bst. b); die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Art. 10 VOVC (Bst. c) und Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Art. 9k VOCV (Bst. e).

4. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die für die Abgabebefreiung massgebende Laufzeit der ALURA zu Recht auf weniger als 95 % festgesetzt und die Abgabebefreiung folglich verweigert hat. Unbestritten ist, dass die Differenzdruckstörung als ausserordentliches Ereignis zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.1.5). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Manipulation am Schalterschrank kein ausserordentliches Ereignis darstellt. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2025 eingereichte Berechnung der Verfügbarkeit der AL- URA (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) oder die am 12. Mai 2025 eingereichte Berechnung (Sachverhalt Bst. B.d) massgeblich ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung des Bundesrechts damit, dass sich die angefochtene Verfügung auf die frühere, fehlerhafte Berechnung stütze. Sie bringt vor, die neue Berechnungsmethode, die per E-Mail am 12. Mai 2025 versendet wurde, sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben bzw. die frühere Berechnungsmethode hätte nicht angewendet werden dürfen. Die überarbeitete Berechnungsgrundlage sei bei der kantonalen Behörde innert Frist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, bei der fraglichen Frist handle es sich nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine Ordnungsfrist. Daher seien verspätete Einwände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen. Die Behörde hätte die Korrektur der Berechnungsmethode von Amtes wegen vornehmen müssen, ohne dass hierfür ein formeller Antrag erforderlich gewesen wäre. Gestützt auf die der kantonalen Behörde eingereichte Neuberechnung in Verbindung mit dem aussergewöhnlichen Ereignis infolge der Differenzdruckstörung der Anlage, bei welcher die Dichtung ersetzt worden sei, ergebe sich für das Geschäftsjahr 2024 eine Verfügbarkeit der ALURA von 95 %. Somit seien die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung erfüllt. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die frühere Berechnungsmethodik sei von der kantonalen Behörde als zu wenig nachvollziehbar beurteilt worden. Sie führt auch aus, die Vorinstanz habe «einen Sachverhalt zugrunde [gelegt], der von der kantonalen Behörde nachweislich für nicht tauglich beurteilt» worden sei. Zudem sei die Nichtanwendung der neuen Berechnungsgrundlage überspitzt formalistisch. Auch sei es unverhältnismässig, aufgrund einer blossen Abweichung von 1 % sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.

4.2 Die Vorinstanz bringt vor, in der VOCV gebe es keine explizite Bestimmung, welche es erlaube, eine bereits eingereichte VOC-Bilanz wegen einer neuen Berechnungsmethode nachträglich neu aufzurollen. Eine rückwirkende Anpassung der VOC-Bilanz wäre möglich gewesen, wenn innerhalb der laufenden Einreichungsfrist ein Berichtigungsantrag gestellt worden wäre. Ein solcher Antrag sei allerdings nicht eingereicht worden. Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass auf einen abgeschlossenen Sachverhalt die neuen, für den Betroffenen günstigeren Regeln angewendet würden, es sei denn, dies sei gesetzlich so vorgesehen. Weiter führt die Vorinstanz aus, das Geschäftsjahr 2024 habe am 31. Dezember 2024 geendet und bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung der VOC-Bilanz 2024 am 30. Juni 2025 sei kein Korrekturantrag eingereicht worden. Ferner habe sie die neue Berechnungsmethode in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und sei zum Schluss gelangt, dass diese im vorliegenden Geschäftsjahr keine Anwendung finde. Die neue Berechnungsmethode sei daher auf zukünftige Perioden anwendbar, nicht jedoch auf das Geschäftsjahr 2024. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand des überspitzten Formalismus, den die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2026 vorbrachte (Sachverhalt Bst. H), nicht auseinander. Zum Vorbringen, die Inrechnungstellung sämtlicher Kosten sei unverhältnismässig, hält die Vorinstanz dagegen, dabei handle es sich um die vorgesehene Rechtsfolge.

4.3

4.3.1 Am 26. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin die VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 bei der kantonalen Behörde ein. Dies ist aktenkundig und unbestritten. Dieser VOC-Bilanz lag eine Berechnungsmethode zugrunde, die explizit für das Geschäftsjahr 2024 angewendet wurde. Das Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 2024. Die sechsmonatige Frist (vgl. E. 3.1.6) für die Einreichung der VOC-Bilanz endete am 30. Juni 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ging weder bei der Vorinstanz noch bei der kantonalen Behörde ein Antrag auf Berücksichtigung der neuen Berechnungsmethode in der Bilanz 2024 ein.

4.3.2 Gemäss einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 an die kantonale Behörde habe Erstere von Letzterer im Rahmen der Besichtigung am 29. April 2025 (Sachverhalt Bst. B.b) die Aufgabe erhalten, eine «einfache» Berechnung der (Nicht-)Verfügbarkeit der ALURA zu definieren, da die bestehende zu komplex sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde war demnach der «Sachverhalt» (gemeint ist die Berechnungsmethode, die der am 26. März 2025 von der Beschwerdeführerin bei der kantonalen Behörde eingereichten VOC-Bilanz zugrunde lag) von der kantonalen Behörde nicht als «nicht tauglich» beurteilt worden. Im Gegenteil hatte die kantonale Behörde mit der Weiter- leitung der VOC-Bilanz vom 26. März 2025 an die Vorinstanz mitgeteilt, dass diese Bilanz «transparent, plausibel und nachvollziehbar» sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit derselben E-Mail bei der kantonalen Behörde einen neuen Berechnungsvorschlag eingereicht, wobei sie in der E- Mail von einem «Entwurf, wie wir uns eine Berechnung vorstellen können» sprach. Dabei hat sie jedoch weder eine an die neue Berechnungsmethode angepasste VOC-Bilanz 2024 eingereicht noch einen neuen Antrag zur entsprechenden Anpassung der VOC-Bilanz 2024 gestellt. Die Vorinstanz hat zurecht diese explizit als «Entwurf» bezeichnete Neuberechnung nicht als (neuen) Antrag verstanden und an das BAZG weitergeleitet.

Dass die kantonale Behörde denn auch nicht vorhatte, den neuen Berechnungsvorschlag als Grundlage für das Jahr 2024 zu verwenden, geht aus ihrer Antwort auf diese Nachricht der Beschwerdeführerin hervor (E-Mail vom 20. Mai 2025 an die Beschwerdeführerin). Darin erklärt die Vorinstanz nämlich gegenüber der Beschwerdeführerin, das BAZG habe zur aktuellen VOC-Bilanz 2024, die sie (die kantonale Behörde) auf Plausibilität geprüft und am 1. Mai 2025 dem BAZG übermittelt habe, noch offene Fragen. Hätte die kantonale Behörde vorgehabt, dem BAZG eine neue Berechnung vorzulegen, wären dieser Hinweis und die damit verbundenen Fragen an die Beschwerdeführerin überflüssig gewesen.

Die fehlende Absicht der kantonalen Behörde, die neue Berechnung schon für das Jahr 2024 anzuwenden, wurde überdies während des vorliegenden Verfahrens bestätigt. Denn weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt hat, dass die kantonale Behörde sie aufgefordert habe, «die Berechnung künftig, d.h. ab sofort anders zu handhaben», bat die Vorinstanz die kantonale Behörde mit E-Mail vom 25. Februar 2026 ihr mitzuteilen, wie sie (die kantonale Behörde) die Formulierung «künftig» auslege. Aus dem im Rahmen der Vernehmlassung eingereichten Schreiben der kantonalen Behörde vom 10. März 2026 an die Vorinstanz ergibt sich, dass die Behörde den Begriff «künftig» dahin gehend verstand, dass sich die Anpassung der Berechnung der Anlagenverfügbarkeit erstmals in der VOC-Bilanz 2025 niederschlagen werde.

4.3.3 Erst in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen konkreten Antrag zur Berücksichtigung der neuen Berechnungsmethode in der VOC-Bilanz 2024 ein. Dieser korrigierte Antrag wurde allerdings nicht, wie rechtlich vorgesehen, der kantonalen

Behörde zur vorgängigen Überprüfung eingereicht (Art. 4 Abs. 4 Bst. c i.V.m. Art. 10 VOCV; E. 3.1.6, 3.3.3 und 3.4), sondern direkt bei der Vorinstanz.

Zudem war die sechsmonatige rechtliche Frist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen (E. 3.1.6 und 3.3.3). Wenn die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 beispielsweise unvollständig eingereicht worden wäre, hätte das BAZG zur Einreichung einer ordnungsgemässen VOC-Bilanz eine Nachfrist ansetzen müssen (vgl. E. 3.3.2 f.). Da die Beschwerdeführerin jedoch am 26. März 2025, und damit rechtzeitig und über die kantonale Behörde eine ordnungsgemässe VOC-Bilanz eingereicht hatte, musste das BAZG – auch angesichts der erfolgten Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2) – keine Nachfrist gewähren.

4.4 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein überspitzter Formalismus vorliegen sollte (vgl. E. 2.3), da die E-Mail vom 12. Mai 2025 eine von der kantonalen Behörde an die Beschwerdeführerin gestellte Aufgabe betraf und die Beschwerdeführerin – wie gesehen (E. 4.3.2 f.) – keinen ordnungsgemässen Antrag auf Korrektur der VOC-Bilanz 2024 stellte. Es liegen zwei Sachverhalte vor. Die VOC-Bilanz 2024 war bereits unter Anwendung der bisherigen Berechnungsmethode am 26. März 2025 eingereicht worden. Demgegenüber sollte die mit E-Mail vom 12. Mai 2025 mitgeteilte Neuberechnungsmethode erst auf künftige Geschäftsjahre bzw. erst auf die VOC- Bilanz 2025 Anwendung finden. Ein «Entwurf, wie wir uns eine Berechnung vorstellen können» stellt – wie oben schon festgehalten (E. 4.3.2) – keinen Antrag auf Änderung einer bereits ordnungsgemäss eingereichten VOC- Bilanz dar. Dass der Entwurf auf den Zahlen des Jahres 2024 beruhte, liegt in der Natur der Sache, lagen die Zahlen für das Jahr 2025 doch noch nicht vor. Für die Vorinstanz bestand in Anbetracht der Sachlage kein Anlass, sich hinsichtlich des Geschäftsjahres 2024 genauer mit der neuen Berechnungsmethode zu befassen und die Nachricht, die ihr – soweit ersichtlich – von der kantonalen Behörde auch nicht weitergeleitet worden war, als Antrag zu interpretieren.

Bei der Erstellung der Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz die Anträge, die ihr vorlagen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin über die neue Berechnungsmethode informiert worden war. Hierbei gelangte sie zu Recht zur Auffassung, dass die neue Berechnungsmethode keine Rolle spiele, da kein konkreter Antrag im Zusammenhang mit der VOC-Bilanz

2024 vorlag. Damit kann hier offenbleiben, wie es sich verhielte, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre.

4.5 Die Beschwerdeführerin kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf Art. 32 Abs. 2 VwVG berufen, weil sich dieser mit verspäteten Parteivorbringen befasst (E. 2.1) und nicht mit neuen Anträgen. Überdies hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft. Eine Verletzung von Art. 32 VwVG liegt somit nicht vor.

4.6

4.6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht von Art. 35 VwVG verletzt habe (E. 2.2), indem die Differenzdruckstörung bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt – so die Beschwerdeführerin.

4.6.2 Aus der Verfügung vom 13. Januar 2026 ist im Abschnitt I. Sachverhalt ersichtlich und damit aktenkundig, dass die Differenzdruckstörung aufgegriffen und abgehandelt wurde. Dabei wurde festgehalten, dass diese als aussergewöhnliches Ereignis an die Verfügbarkeit der ALURA anzurechnen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der Aspekt des aussergewöhnlichen Ereignisses somit bereits bei der Berechnungsmethodik vom 26. März 2025 berücksichtigt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, wurde diesem Umstand bei der neuen Berechnungsart zunächst nicht Rechnung getragen. Sie holte dies jedoch nach und gelangte in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass bei Anwendung der neuen Berechnungsart eine Verfügbarkeit von 95 % erreicht worden wäre. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Massgeblich bleibt die Berechnungsmethodik vom 26. März 2026 (vgl. E. 4.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor bzw. hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG genügt (vgl. E. 2.2).

4.7 Schlussendlich bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn die frühere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Betriebsstunden heranzuziehen wäre, erscheine der Umstand, dass sie die gesamte VOC-Abgabe entrichten müsse, angesichts einer blossen Abweichung von rund 1 % bzw. 94 % statt 95 % Verfügbarkeit der ALURA während der Betriebszeit als unverhältnismässig. Sie verweist auf eine eingereichte Motion (Motion 24.3388) zur Prüfung der Abschaffung der VOC-Abgabe. Weiter sei – so die Beschwerdeführerin – die Bestimmung der Betriebszeiten ohnehin mit Ungenauigkeiten behaftet. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, aufgrund einer minimalen Differenz nach dem Prinzip «alles oder nichts» eine Abgabe zu erheben. Eine vollständige Kostenbelastung erweise sich als unverhältnismässig. Vielmehr seien lediglich diejenigen Emissionen zu berücksichtigen, welche aufgrund des Nichtbetriebs der ALURA entstanden seien. Zudem sei die auferlegte Kostenbelastung in der Höhe von Fr. 158’140.20 geeignet, die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, weshalb auf diese Abgabe zu verzichten sei.

Die Abgabebefreiung entfällt für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während des betreffenden Geschäftsjahres, sofern der Nachweis für die Abgabebefreiung nicht erbracht werden kann (vgl. E. 3.1.6, s.a. E. 3.3.3). Die Erhebung der Lenkungsabgabe bei Nichterfüllung einer der drei Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 VOCV stellt die in Art. 9h VOCV vorgesehene Rechtsfolge dar. Der Vorinstanz steht bei der Anwendung dieser Bestimmung kein Spielraum zu, der es erlauben würde, die Abgabe lediglich für den Zeitraum zu erheben, in welchem die ALURA nicht in Betrieb war, obwohl sie betriebsbereit hätte zur Verfügung stehen müssen. Eine eingereichte Motion vermag auf die geltende Rechtsordnung keinen Einfluss zu nehmen, sondern stellt lediglich einen Handlungsauftrag an die Exekutive dar (vgl. Art. 120 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10). Folglich stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit nicht.

4.8 Die Vorinstanz äussert sich ferner zu den für die Anlagebetriebszeit verwendeten Stundenzahlen in Bezug auf die beiden Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Verfügbarkeit der ALURA. Die Vorinstanz weist hierbei auf eine Differenz von mehr als 1'000 Betriebsstunden zwischen den beiden Berechnungsarten hin. Da vorliegend einzig die Frage strittig ist, welche der beiden Berechnungsmethoden für das Geschäftsjahr 2024 zur Anwendung gelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.9 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin der kantonalen Behörde am 26. März 2025 eingereichten Unterlagen massgeblich sind und sich aufgrund dieser Unterlagen eine Verfügbarkeit der ALURA von unter 95 % ergibt. Daher waren die Voraussetzungen für eine Befreiung von der VOC-Abgabe bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 nicht erfüllt. Folglich ist die Abgabe geschuldet und nachzuzahlen (vgl. E. 3.3.3). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 7’500.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione dell’ambiente, Art. 35a — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2026.