A-5627/2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I
Urteil vom 24. Juli 2026
Besetzung
Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.
Parteien
1. A._______, (…), 2. B._______ Limited, (…), 3. C._______ Limited, (…), (…), 5. E._______ Limited, (…), 6. F._______ Limited, (…), (…), (…), (…), 10. J._______ LIMITED, (…), (…),
12. L._______ LIMITED, (…), 13. M._______ LIMITED, (…), (…), alle vertreten durch Dr. iur. Ruth Zita Bloch-Riemer, Martina Athanas und Sébastien Di Natale, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC).
Regeste
Amtshilfe (MAC) Amtshilfe (MAC) Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
Facts
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat die zuständige israelische Behörde (Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division [nach- folgend: ITA]) gestützt auf Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 18 des Übereinkom- mens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa- chen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (MAC, SR 0.652.1; von Israel ratifiziert am 31. August 2016 und von der Schweizerischen Eid- genossenschaft ratifiziert am 26. September 2016) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet (act. 1 der Ak- ten der Vorinstanz [nachfolgend: act.]).
A.b Als vom Ersuchen betroffene Person wird A._______ (nachfolgend: betroffene Person bzw. IL Taxpayer) mit Wohnsitz in Israel genannt. Diese Person steht – gemäss von der Schweiz automatisch ausgetauschten Fi- nanzkonten – in Verbindung mit einer Bankkundenbeziehung zur Bank (…) (nachfolgend: Bank A).
A.c Die ITA beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen zusammen- gefasst wie folgt:
«The IL taxpayer is part of an ongoing investigation concerning an Israel resi- dent trust which has proprietary rights in funds and real-estate properties worldwide (hereafter: the trust).
The ITA suspects that the aforementioned assets detailed in the requested information has presented as assets of the trust or assets that the taxpayer is not owner of them.
If this suspicion is correct, the abovementioned tax arrangement was con- ducted under false / fraudulent. We believe that the requested information would assist us in our investigation.»
Des Weiteren erläutert die ITA in ihrem Ersuchen, dass:
«a) all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for those purposes set out in the agreement that consti- tutes the basis for this request;
b) the request is in line with the laws and administrative practices of the au- thority in charge and the agreement which forms the basis for this request;
c) in similar circumstances, the information would be available under the ap- plication of domestic laws and administrative practices;
d) it has exhausted all regular sources of information available under its do- mestic tax procedure.»
A.d Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt ersuchte die ITA die ESTV um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 betreffend Einkommenssteuern («Income Tax»; act. 1, Ziff. 9 und 10):
«1. For the each account mentioned above (1 accounts in total), please pro- vide the following :
1.1 Identification (first name, last name, address, date of birth, ID num- ber/passport number) of all the account holder(s), the beneficial(s) owner(s) and/or the authorized person(s), signatory(ies) in the rele- vant period.
1.2 a copy,of the following documents:
1.2.1 Account opening form(s) (incl. Form A or other documents assessing the beneficial ownership) during the relevant pe- riod;
1.2.2 Identification documents of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.3 Power of attorney of the persons mentioned under section 1.1 above, if available;
1.2.4 Statements of financial assets as of each year in the relevant period;
1.2.5 Account statements from 1 January 2014 to 31 December 2019;
1.3 The closing date of the account and a copy of the closing order;
1.4 Details of the delivery address(es) of the bank documents, if not al- ready visible in the opening form;
1.5 If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized per- son(s).
1.6 In case other bank accounts would exist at the above mentioned Bank, with the concerned as the holder, the beneficial owner or an authorized person, please provide all the information required section 1.»
A.e Mit Editionsverfügungen der ESTV vom 31. Mai 2021 wurde die Bank A aufgefordert, die ersuchten Informationen zu edieren. Ebenfalls wurde sie ersucht, die betroffene Person mit einem beiliegenden Schreiben über das Verfahren zu informieren. Sollte eine andere natürliche oder juris- tische Person (Mit-)Inhaberin der ersuchten Kontobeziehungen sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren. Die Bank A ist der Auffor- derung der ESTV innert einmalig erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2021 nachgekommen.
A.f Mit Schreiben vom 3. August 2021 forderte die ESTV die Bank A auf, die ersuchten Informationen in ungeschwärzter Form zu edieren. Die Bank A ist dieser Aufforderung am 20. August 2021 nachgekommen.
A.g Aus den edierten Informationen ist ersichtlich, dass 13 Personen an den Kontobeziehungen beteiligt sind, zu denen Informationen übermittelt werden sollen. Diese treten als beschwerdeberechtigte Personen auf: MITED und N._______ S.à.r.l. (nachfolgend gemeinsam: beschwerdebe- rechtigte Personen).
A.h Die ESTV gewährte der betroffenen Person sowie den beschwerdebe- rechtigten Personen mit Schreiben vom 29. April 2025 Akteneinsicht und informierte sie über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen ge- schwärzten Sachverhalts. Sie orientierte in diesem Schreiben die be- troffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen über die beab- sichtigte Übermittlung der Informationen und setzte Frist zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen, respektive zur Einrei- chung einer Stellungnahme innert 20 Tagen nach Zustellung des Schrei- bens an. Ausserdem stellte sie die zur Übermittlung an die ersuchende Be- hörde beabsichtigten Unterlagen zu.
A.i Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 an die ESTV haben die betroffene Per- son sowie die beschwerdeberechtigten Personen gegen die Gewährung der Amtshilfe opponiert.
A.j Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 erkannte die ESTV, dass der ITA Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
B.
B.a Gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 lassen die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die beschwerdebe- rechtigten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2–14) (nach- folgend gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 28. Juli 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellen folgende Anträge:
«1. Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter: Die Schlussverfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Übermittlung von Informationen an die ITA betreffend Sachverhalte er- fasst, die sich vor dem 1. Januar 2018 zugetragen haben, und es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtig- ten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen.
3. Subeventualiter: Es seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuch- ten Informationen zu schwärzen.
4. Sub-subeventualiter: Die Sache sei mit Auflagen hinsichtlich uneinge- schränkter Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der ITA seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussicht- lichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zu- züglich MwSt.)»
B.b Mit Vernehmlassung vom 17. September 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde kostenpflichtig abzuwei- sen.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteilig- ten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit ein- gegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Considerations
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwal- tungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzu- führen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist.
Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abwei- chenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, so- weit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussver- fügung und Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich E. 1.3.2 – ein- zutreten.
1.3.2 Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in ihrem Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer
A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualan- trag und der Subeventualantrag der Beschwerdeführerinnen betreffen teil- weise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutre- ten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. Au- gust 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Überprüfung des Eventual- und Subeventualantrags unter dem Ge- sichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.2.5 und E. 3.2.7).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtenen Schlussverfü- gungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2. 2.1
2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids Einsicht in die Akten zu nehmen (statt vieler: BGE 140 V 464 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 32). Wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2 BV; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Art. 27 Rz. 3 ff.).
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde oder das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht oder die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2).
2.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher- heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a); wesent- liche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhal- tung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlosse- nen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Ge- heimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Art. 27 Abs. 3 VwVG betrifft u.a. die Einsicht in eigene Eingaben der Partei. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt- nis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Ge- genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.1.3 Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe wird (für das Verfah- ren vor der ESTV) das Recht auf Akteneinsicht explizit in Art. 15 StAhiG festgehalten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerde- berechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die ESTV kann die Einsicht in gewisse Aktenstücke nach Mass- gabe von Art. 27 VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde Ge- heimhaltungsgründe hinsichtlich dieser Aktenstücke glaubhaft macht (Art. 15 Abs. 2 StAhiG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. Au- gust 2015 E. 4.3). Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwen- dung, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StA- hiG).
2.1.4 Wenn eine ausländische Behörde in einem Amtshilfeverfahren Ge- heimhaltungsgründe geltend macht, kann dies gemäss der
Rechtsprechung eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts unter Beru- fung auf das wesentliche öffentliche Interesse der Schweiz an guten inter- nationalen Beziehungen rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Ur- teil des BGer 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5; A-769/2017, A-776/2017 und A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 1.5.5). Auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts wegen einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung kann grundsätzlich zulässig sein, wobei es sich auch um ein ausländisches Verfahren handeln kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5 m.w.H.).
Das völkergewohnheitsrechtliche Vertrauensprinzip im Bereich der Amts- hilfe in Steuersachen (vgl. E. 2.6.4) ist grundsätzlich auch auf Angaben der ersuchenden Behörden zu Geheimhaltungsgründen anwendbar (vgl. Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.5.5).
2.2 Sowohl Israel als auch die Schweiz sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 MAC).
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staats letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich er- heblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe hinsichtlich Steuern, die unter eine der in Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii–iv MAC aufgeführten Kategorien fallen (der Vorbehalt ist am Ende der SR 0.652.1 unter «Vorbehalte und Erklärungen» als Ziff. 1 publiziert). Unter anderem leistet die Schweiz keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatz- steuern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii Bst. C MAC).
2.4
2.4.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Über- einkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Überein- kommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb die Schweiz grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren kann.
2.4.2 Allerdings wird – vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 6 MAC abweichend – gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC der zeitliche Anwendungsbereich des MAC für Fälle im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, ausgeweitet, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträu- men oder Steuerverbindlichkeiten. Eine Einschränkung der amtshilfefähi- gen Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten geht aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 7 MAC nicht hervor. Indessen hat die Schweiz von der Möglichkeit des Vorbehalts nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC Ge- brauch gemacht. Die Schweiz hat erklärt, sie wende Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4.3 Damit Amtshilfe geleistet werden darf, muss das Amtshilfeabkommen für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Än- derung des Steueramtshilfegesetzes]; BBl 2015 5585, 5619 f.).
Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten, für Israel am 1. Dezember 2016. Unter Berücksichtigung der Bestim- mungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC (vgl. E. 2.4.2) darf somit in Fällen von gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC erfolgten Amtshilfeersuchen ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe geleistet werden (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.3.3 m.w.H.).
2.5 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, so- weit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Weiter müssen Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, er- möglichen (Bst. b), genannt sein. Zudem hat die ersuchende Behörde an- zugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhal- ten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegen- stand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e).
Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnah- men ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnah- men würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Das Amtshilfeersuchen ist in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den be- treffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).
Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.4 m.w.H.).
2.6
2.6.1 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung zur Leistung von Amts- hilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Best- immungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.).
2.6.2
2.6.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Ur- teil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög- lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei- sen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
2.6.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden
Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der er- suchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeer- suchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informa- tionen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
2.6.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge- eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4) Vor diesem Hinter- grund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi- schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge- führten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich er- scheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma- chen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. No- vember 2020 E. 2.2.3; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
2.6.2.4 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt (E. 2.6.2.1) voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersi- tuation des betroffenen Steuerpflichtigen zu klären. Von einem Amtshilfeer- suchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehal- tene Konten, mithin namentlich eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung oder Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person an einem Bankkonto (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2).
2.6.2.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussicht- lich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des inner- staatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es ge- nügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im auslän- dischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausi- bilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staa- tes – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könn- ten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zwei- ter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.)
2.6.2.6 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1; A-2981/2019 vom 1. Sep- tember 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Per- sonen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informati- onen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der be- troffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Inte- resse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen über- wiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen
Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin- zips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft vom 5. Juni 2015 des Bundesrates zur Geneh- migung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die ge- genseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.).
2.6.2.7 Zwar hält das MAC – anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die da- zugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsab- kommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG – nicht ausdrücklich fest, dass Beweis- ausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestim- mung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersu- chen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informatio- nen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A‑6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausfor- schung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A‑4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identi- fizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufen- den Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; A‑3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A‑3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Er- suchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkom- men erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grund- sätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A‑3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3; A‑5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
2.6.3 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprin- zip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner
Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde un- verhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.).
2.6.4
2.6.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenar- beit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berech- tigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein An- lass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A‑2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2).
2.6.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das- selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer- den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver- trauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A‑1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
2.6.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat die betroffene Person diesen mittels Urkun- den klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersu- chen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht er- wartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son- dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A‑2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3; A‑765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
2.6.4.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 II 35 E. 3.2 m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretie- ren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
2.6.5
2.6.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlun- gen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persön- liche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Speziali- tätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4;2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter ga- rantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten In- formationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramts- hilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
2.6.5.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.6.4) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip.
Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständ- lich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfe- vertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zu- sicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom
2.6.6
2.6.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staats oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft wer- den können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.6.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informatio- nen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD- Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staats vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar- erweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.).
2.6.7 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfäl- ligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat des- halb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dar- gestellte Sachverhalt zutrifft. Auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staats zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staats (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 13. Februar 2017 E. 5.5;2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
3. 3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorliegend zunächst eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs.
3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich in der ange- fochtenen Schlussverfügung nicht mit dem konkreten Sachverhalt und den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 7 ff.) und im Übrigen auch in der Vernehmlassung (S. 4 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die Erklärungen im Amtshilfeersuchen – auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip vorne E. 2.6.4) – begründete die Vorinstanz, weshalb die ersuchten Informationen ihrer Auffassung nach für das in Israel geführte Verfahren voraussichtlich erheb- lich seien. Zudem nimmt die Vorinstanz in der Schlussverfügung zu den vorbrachten Argumenten der Beschwerdeführerinnen Stellung. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1.1). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt. Ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtser- heblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. vorne E. 2.1.1).
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihnen das von der ersuchen- den Behörde eingereichte Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2021 sowie die Korrespondenz mit der ITA nicht vor Erlass der angefochtenen Schlussver- fügung vom 26. Juni 2025 ungeschwärzt bzw. vollständig zugestellt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Da die ITA vorliegend Geheim- haltungsgründe geltend gemacht hat und eine vollständige Offenlegung des Amtshilfeersuchens sowie der Behördenkorrespondenz die guten internationalen Beziehungen mit Israel gefährden könnte, liegen wesentli- che öffentliche Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG vor, welche eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen (vgl. vorne E. 2.1.4). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist zu bestätigen. Das Geheimhaltungsinteresse, mithin das Interesse der Schweiz an guten internationalen Beziehungen mit Israel überwiegt in casu das Interesse der Beschwerdeführerinnen auf uneingeschränkte Aktenein- sicht in das Amtshilfeersuchen sowie die Behördenkorrespondenz (vgl. E. 2.1.1).
Sodann hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. April 2025 über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen ge- schwärzten Sachverhalts informiert (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.h). Das Bundesverwaltungsgericht hat den betreffenden Inhalt mit dem tatsächli- chen Inhalt des Amtshilfeersuchens verglichen, was zum Ergebnis führt, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 StAhiG den Be- schwerdeführerinnen den wesentlichen Inhalt schriftlich korrekt mitgeteilt und ihr auch Gelegenheit gegeben hat, sich rechtsgenügend dazu zu äus- sern und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. vorne E. 2.1.2).
3.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die formellen Rügen der Be- schwerdeführerinnen betreffend angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz als unbegründet erweisen.
3.2
3.2.1 Weiter ist auf das konkrete Ersuchen vom 3. Mai 2021 einzugehen. Dieses erfüllt die formellen Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.5); etwas an- deres wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.
3.2.2 Im vorliegenden Fall erachten die Beschwerdeführerinnen die Über- mittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informa- tionen an die ersuchende Behörde als rechtswidrig. Im Wesentlichen ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz in Schlussverfügung zu Recht Amtshilfe für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 erteilt hat (vgl. sogleich E. 3.2.3), ob das Amtshilfeersuchen eine «fishing expedition» darstellt (vgl. hinten E. 3.2.4) und ob die gemäss der angefochtenen Schlussverfü- gung zu übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind (vgl. hinten E. 3.2.5). Sodann ist zu klären, ob das Erhältlichkeitsprinzip eingehalten wurde (vgl. hinten E. 3.2.6) und ob Schwärzungen an den zu übermittelnden Informationen vorzunehmen sind (vgl. hinten E. 3.2.7).
3.2.3
3.2.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das MAC könne, wenn überhaupt, höchstens für die Besteuerungsperioden ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Denn die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. vorne E. 2.4.2) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. Die ITA habe keinen für die Beschwerdeführerinnen ersichtlichen Grund dargelegt, inwiefern das Verhalten der Beschwerde- führerin 1 einer strafrechtlichen Verfolgung in Israel unterliege bzw. gegen welche israelischen Strafnormen sie angeblich verstossen haben soll.
3.2.3.2 Die ITA führt – wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c) – den Verdacht an, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trust- vermögen deklariert wurden bzw. die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt sein könnte. Sie bezeichnet ein sol- ches Verhalten als «fraudulent» (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und wirft – in- dem sie dies im Ersuchen als Steuerzweck angibt – der Beschwerdeführe- rin 1 ein vorsätzliches und kriminelles Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 7 MAC vor. Damit ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unter- liegt. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. vorne E. 2.6.4.4) ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Erklärungen der ersuchenden Behörde mit der Begründung infrage zu stellen, letztere habe die Sachverhaltsgrundlagen ihres Verdachts hinsichtlich der Begehung all- fälliger Straftaten nicht angegeben (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3). Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vorliegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevoll- zugsverfahren, sondern in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchen- den Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). Das Ersuchen bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 und ist damit – gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. E. 2.4.3) – zeitlich vom MAC erfasst.
3.2.4
3.2.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dem Ersu- chen liessen sich keine ausreichenden Verdachtsmomente für ein mögli- ches betrügerisches Steuerarrangement entnehmen, ist ihr nicht zu folgen. Das Ersuchen vom 3. Mai 2021 erfüllt – wie dargelegt (vgl. E. 3.2.1) – die formellen Voraussetzungen und nennt den Steuerzweck ausdrücklich, für den die Informationen benötigt werden. Die ITA verweist insbesondere auf eine laufende Untersuchung zu einem Trust, in welcher die Beschwerde- führerin 1 involviert ist. Auf Basis dieser Untersuchung hege die ITA den
Verdacht, dass gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustver- mögen deklariert worden seien. Damit bestehen hinreichende Anhalts- punkte für ein mögliches betrügerisches Steuerarrangement. Ein ersu- chender Staat ist nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen Beweismittel beizulegen (insbesondere die von der ersuchenden Behörde erwähnte Un- tersuchung), um den geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.6.2.2). Es ist vielmehr gestützt auf das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip auf die Angaben der ITA abzustellen (vgl. vorne E. 2.6.4). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Angaben der ITA wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften, in- dem sie vorbringen, es sei eine Vergleichsvereinbarung zwischen unter an- derem der Beschwerdeführerin 1 und der ITA geschlossen worden, die im Ersuchen nicht erwähnt worden sei. Es fehlt an einer klaren und endgülti- gen Entkräftung der Verdachtsmomente, die – wie gefordert (vgl. E. 2.6.4.3) – unverzüglich, unbestritten und durch Urkunden zu erfol- gen hätte.
Somit liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine «fishing expedition» vor. In einem Fall, in dem – wie vorliegend – ein Amts- hilfeersuchen alle formellen Voraussetzungen erfüllt und es nachvollzieh- bare und plausible Sachverhaltserläuterungen enthält, kann der konstan- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend keine «fishing expedi- tion» vorliegen (vgl. vorne E. 2.6.2.7).
3.2.4.2 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchen- den Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Un- tersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.).
3.2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. sogleich E. 3.2.5).
3.2.5
3.2.5.1 Die Vorinstanz ist nicht gehalten, abschliessend zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen unter innerstaatlichem israelischen Recht kon- kret geeignet oder notwendig sind, um nachzuweisen, ob gewisse Vermö- genswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. wer an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Vielmehr beschränkt sich ihre Rolle darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat ver- langten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätskontrolle; vgl. vorne E. 2.6.2.3). Die ersuchende Behörde hat dargelegt, dass sie anhand der ersuchten Informationen untersuchen möchte, ob gewisse Vermögenswerte fälschlicherweise als Trustvermögen deklariert wurden bzw. ob die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist, da dies mit Blick auf die israelische Ein- kommenssteuer relevant sei. Daraus ist ersichtlich, dass die ersuchende Behörde mögliche Geldflüsse nachvollziehen möchte. Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Daten zu bestimmten Bankkonten (wie Angaben zu Zeichnungsberechtigten und Bevollmächtigten, Kontoeröff- nungsunterlagen, Beneficial-Owner-Nachweisen, Kontoführungsverträ- gen/Bankvereinbarungen, Kontoauszügen [vgl. Sachverhalt Bst. A.d]). Ge- mäss geltender Rechtsprechung sind solche Informationen für die Über- prüfung von Geldflüssen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Verfü- gungsmacht grundsätzlich relevant (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 4.4.1). Insbesondere die Eröffnungsunterlagen inkl. der Know-Your-Customer-Dokumente liefern Informationen, die sich auf das Bankkonto beziehen. Aus ihnen lassen sich Hinweise unter ande- rem auf Geschäftsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen sowie Agreements, Verträge und Eröffnungen weiterer Konten schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-257/2025 vom 13. August 2025 E. 4.3.1.2). Damit haben die verlangten Informationen und Dokumente ei- nen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und sind möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwen- det zu werden. Ob die Informationen schlussendlich tatsächlich erheblich
sein werden, muss indessen nicht geklärt werden (vgl. E. 2.6.2.1). Der Ein- wand der Beschwerdeführerin, die ersuchten Informationen enthielten keine Anhaltspunkte für ein allfälliges strafrechtlich relevantes Steuerarran- gement, ist somit für die Frage der Amtshilfe irrelevant und geht ins Leere.
3.2.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen implizie- ren, die ITA würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, können diese daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völ- lig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates ver- langt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
3.2.5.3 Grundsätzlich unerheblich ist, ob unter anderem die Beschwerde- führerin 1 mit der ITA am 29. August 2023 eine Vergleichsvereinbarung be- treffend die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen im Zusammen- hang mit dem untersuchten Trust für die Steuerjahre 2013 bis 2015 ge- schlossen haben. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen und den dazu eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführerinnen die Darstellung der ITA, wonach nach wie vor Anlass zur Überprüfung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 in Verbindung mit Einkommens- steuern für den ersuchten Zeitraum besteht, nicht in einer das völkerrecht- lich gebotene Vertrauen in die Sachdarstellung der ITA erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrau- ensprinzip E. 2.6.4).
3.2.5.4 Grundsätzlich unerheblich ist ebenfalls das von den Beschwerde- führerinnen vorgebrachte Amtshilfeverfahren in Deutschland, wonach die ersuchten Unterlagen nicht an die israelischen Behörden weitergeleitet worden seien (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 15). Allfällige ausländische Urteile, denen möglicherweise ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt, müssen nicht für die Prüfung des vorliegenden Ersuchens herangezogen werden. Die schweizerischen Behörden haben sich im Rahmen von Amts- hilfeverfahren nicht auf nähere juristische Prüfungen und Diskussionen über die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts einzulassen (vgl. E. 2.6.2.5).
3.2.5.5 Damit verfangen die von den Beschwerdeführerinnen gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht. Die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen für das israelische Verfahren – namentlich zur Widerle- gung oder Erhärtung des Verdachts von Falschdeklarationen gewisser Ver- mögenswerte als Trustvermögen – ist im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 2.6.2.3) zu bejahen.
3.2.6
3.2.6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die ersuchten Infor- mationen in Israel nicht erhältlich gewesen seien. Ein israelisches Gericht habe mit Entscheid vom (…) (Beschwerdebeilagen 12 und 13) ein lokales Auskunftsersuchen der israelischen Steuerbehörde betreffend 350 Konten (die mutmasslich auch die hier gegenständlichen Konten miteinschliessen) zurückgewiesen und die israelische Steuerbehörde aufgefordert, das Aus- kunftsersuchen zu spezifizieren. Zu einer Spezifizierung sei es jedoch nie gekommen. Stattdessen habe sich die ITA an die ESTV gewandt.
3.2.6.2 Die ITA hat ausdrücklich bestätigt, dass die ersuchten Informatio- nen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Sachver- halt Bst. A.c). Die Schweiz dürfte die Gewährung von Amtshilfe wegen feh- lender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl. E. 2.6.6.2).
Der besagte Entscheid des israelischen Gerichts betrifft das innerstaatliche israelische Recht zur Frage der Erhältlichkeit von Bankinformationen; die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit israelischem Recht würde jedoch den Rahmen des Amtshilfeverfahren sprengen, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (vgl. vorne E. 2.6.7; vgl. auch Urteil des BVGer A-923/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.5.3). Ohnehin lässt sich dem besagten Entscheid nicht entnehmen, dass Bankinformationen, wenn sie sich inner- halb israelischer Landesgrenzen befinden würden, nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich unerhältlich wären.
Der von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Entscheid des israeli- schen Gerichts ist für das vorliegende Amtshilfeersuchen im Lichte des völ- kerrechtlich geltenden Vertrauensprinzips somit nicht geeignet, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die vorgenannte Er- klärung der ITA wird somit nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lü- cken oder Widersprüchen entkräftet. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Erhältlichkeits- und Gegenseitigkeitsprinzip gewahrt ist.
3.2.7
3.2.7.1 In ihrem Eventualantrag und Subeventualantrag machen die Be- schwerdeführerinnen geltend, es seien in den zur Übermittlung vorgesehe- nen Unterlagen sämtliche identifizierenden Informationen von nicht be- schwerdeberechtigten Personen, wie beispielsweise die zeichnungsbe- rechtigten Personen oder Transaktionsempfänger, zu schwärzen.
3.2.7.2 Nach dem vorne in E. 3.2.5 Gesagten sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Insofern wären sie nicht zu schwärzen. Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen, deren Schwärzung die Beschwerdeführerinnen beantragen. Die zeichnungsberechtigten Personen und Transaktionsempfänger tau- chen keinesfalls rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unter- lagen auf (vgl. E. 2.6.2.6). Vielmehr könnten sich, wie die ESTV zurecht festgehalten hat, die Informationen betreffend zeichnungsberechtigte Per- sonen und Transaktionsempfänger als relevant erweisen, um Geldflüsse besser nachvollziehen zu können. Schon deshalb kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass diese Informationen im Zusammenhang mit der Besteu- erung der Beschwerdeführerin 1 voraussichtlich erheblich sein könnten (vgl. E. 3.2.5). Weitere Schwärzungsanträge haben die Beschwerdeführe- rinnen nicht substantiiert geltend gemacht. Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vgl. E. 2.6.5).
3.2.7.3 Der Eventualantrag und Subeventualantrag der Beschwerdeführe- rinnen um Schwärzung sind, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch keine Veran- lassung weitere Schwärzungen vorzunehmen.
4.
4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Israel im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere liegt keine «fishing expedition» vor und ist auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben. Die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 ist damit zu bestätigen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2), abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvor- schüsse sind für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.3 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfah- renskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen
4.4 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Order
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ralf Imstepf Alexander Cochardt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)