Amtshilfe
Rubrum
Abteilung I
Urteil vom 28. Juli 2026
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.
Parteien
A._______, (…), vertreten durch MLaw Fabienne Limacher, Rechtsanwältin, und/oder Natascha Rizzi, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Automatischer Informationsaustausch; Art. 19 Abs. 2 AIAG/Art. 25a VwVG.
Regeste
Automatischer Informationsaustausch; Art. 19 Abs. ... Automatischer Informationsaustausch; Art. 19 Abs. 2 AIAG/Art. 25a VwVG Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a A._______ ist in Thailand ansässig und Inhaber eines Kontos bei der B._______ Bank (…) (nachfolgend: Bank). Die Bank erstattete der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 20. Juni 2025 eine Meldung betreffend das Konto Nr. (…), wobei sie A._______ als Inhaber des im Verhältnis zu Thailand meldepflichtigen Kontos auswies.
A.b Mit Schreiben vom 10. sowie 12. Juli 2025 ersuchte A._______ die ESTV, auf die Übermittlung an die zuständige thailändische Behörde gänzlich zu verzichten oder die Übermittlung der ihn betreffenden Daten zumindest zu sistieren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen unzureichende Datensicherheit, Korruption und das Fehlen eines Rechtsstaats in Thailand geltend.
A.c Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies die ESTV das Gesuch von A._______ ab und verfügte, dass die von der Bank übermittelten Informationen der zuständigen thailändischen Behörde mitgeteilt würden. Die ESTV führte zusammengefasst aus, Thailand habe sich zur Einhaltung der erforderlichen Datenschutzstandards verpflichtet und A._______ habe weder eine rechtswidrige Verwendung der Daten noch einen ihn besonders treffenden Nachteil dargetan.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen:
«1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die Übermittlung der von der B._______ Bank (…) an die Beschwerdegegnerin gemeldeten Informationen betreffend den Beschwerdeführer an Thailand im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs sei zu sperren. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Eventualiter seien die Kontoinformationen des Beschwerdeführers ohne das Kontosaldo und die Erträge im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs von der Beschwerdegegnerin an Thailand zu übermitteln. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Als prozessuales Begehren beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei uneingeschränkte Akteneinsicht in die ihn betreffenden Informationen zu gewähren, welche im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an Thailand zu übermitteln seien.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Thailand verfüge über keinen angemessenen Datenschutz und die übermittelten Daten gelangten mangels Steuernummer nicht an die Steuerverwaltung, sondern an eine der Polizei angegliederte Antikorruptionsbehörde. Angesichts der verbreiteten Korruption in Thailand drohe ihm ein erhöhtes Entführungs- und Erpressungsrisiko. Schliesslich sei die Übermittlung mangels fiskalischen Interesses Thailands an seiner Besteuerung unverhältnismässig.
B.b Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt im Grunde aus, der Beschwerdeführer vermöge keine mit dem Ordre public unvereinbare konkrete Gefahr glaubhaft zu machen, und ihr stehe hinsichtlich des Eventualantrags kein Spielraum zu. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht seien gegenstandslos, da Erstere von Gesetzes wegen bestehe und Letztere bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2026 gewährt worden sei.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht leitet am 5. Februar 2026 die amtlichen Akten der Vorinstanz an den Beschwerdeführer weiter.
B.d Mit Replik vom 26. Februar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest und ergänzt seine Argumentation zur angeblich fehlenden Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Kontoinformationen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ESTV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) in Steuersachen (AIAG, SR 653.1) in Verbindung mit Art. 25a VwVG. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in sachlicher Hinsicht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 19 AIAG erlassen. Vorliegend ist kein Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde auch in funktioneller Hinsicht gegeben ist (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 1.2 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021]).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG). Nicht einschlägig ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG e contrario).
1.4 Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der angefochtenen Verfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung braucht vom Bundesverwaltungsgericht nicht explizit angeordnet zu werden. Sie wurde im Übrigen bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 bestätigt. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, Antrag 3) ist gegenstandslos und abzuschreiben.
1.6 Am 5. Februar 2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die amtlichen Akten der Vorinstanz vollständig weiter. Darunter befanden sich die von der Vorinstanz an Thailand zur Übermittlung vorgesehenen Daten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7). Vorgängig hat ebenfalls die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2026 Einsicht in die betreffenden Daten gewährt. Dem Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers wurde demnach entsprochen.
2. Vorliegend gegenständlich ist der automatische Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und Thailand.
2.1 Die Schweiz und Thailand sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC, SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, für Thailand am 1. April 2022. Zur näheren Umschreibung des Gegenstands des automatischen Informationsaustauschs haben sich die Schweiz und Thailand der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA, SR 0.653.1; auch als AIA-Vereinbarung bezeichnet) angeschlossen. Diese Vereinbarung muss bilateral aktiviert werden, damit sie zwischen zwei Vertragsstaaten in Kraft tritt (BGE 149 II 302 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.4). Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 8. Dezember 2022 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Thailand wurde die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Thailand am 1. Januar 2024 wirksam.
2.2 Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiellen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Verfahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und -mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-6086/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2, A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.1.1 [bestätigt durch Urteil des
2.3 Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht vor, dass den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zustehen. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Art. 25a VwVG zu.
2.3.1 Art. 25a VwVG bestimmt unter dem Titel «Verfügung über Realakte» Folgendes:
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
2.3.2 Was als schutzwürdiges Interesse gilt, wird in Art. 19 Abs. 2 AIAG bereits festgelegt. Insofern schränkt Art. 19 Abs. 2 AIAG den Anwendungsbereich von Art. 25a Abs. 1 VwVG ein. Die meldepflichtige Person kann nicht jegliche Nachteile erfolgreich geltend machen, sondern nur solche, die ihr daraus entstehen, dass rechtsstaatliche Garantien fehlen («Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können»). Das Fehlen solcher Garantien muss dabei nach einhelliger Doktrin einer Verletzung des Ordre public gleichkommen (Urteile des BVGer A-6086/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.3.2, A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.3.3 f. m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer
2.3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 302 zur Reichweite des Ordrepublic-Vorbehalts fest, dass sich dieser auf den nationalen Ordre public beziehe. Der Begriff sei restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben in dem Sinne auszulegen, dass er von einem Staat nicht dazu benutzt werden dürfe, die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags zu behindern. Eine Verletzung des Ordre public liege vor, wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt würden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar sei, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung stehe oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde. Die Mindestgarantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), und in erster Linie die Garantien des zwingenden Rechts (ius cogens), seien Teil des Ordre public. Das ius cogens bezeichne die grundlegenden Normen des Völkerrechts, die für alle Völkerrechtssubjekte gelten würden und von denen auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht abgewichen werden dürfe. Es umfasse das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei, die Grundprinzipien des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten sowie die Garantien der EMRK im Falle eines Notstands, d.h. Art. 2 (ausser im Falle von Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen), 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK. Der Vorbehalt in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sei somit im Zusammenhang mit dem soeben dargelegten Begriff des Ordre public zu verstehen. Daraus folge, dass eine Person, die hinreichend genau und glaubhaft geltend mache, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat konkret Nachteile drohten, die gegen den Ordre public verstossen, von der Bundesverwaltung eine beschwerdefähige Verfügung erwirken könne (BGE 149 II 302 E. 6.6). Angesichts des Vorstehenden sei es nicht mit Art. 8 EMRK unvereinbar, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG restriktiv auszulegen und seine Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen der automatische Informationsaustausch eine Verletzung des Ordre public darstellen würde. Folglich liege auch keine Verletzung von
Art. 13 EMRK vor, da andere Massnahmen getroffen wurden, um die Weitergabe von Daten ausserhalb des Rahmens des automatischen Austauschs zu verhindern (BGE 149 II 302 E. 7.3.4). Um einen Verstoss gegen den Ordre public darzulegen, sei es nicht ausreichend, sich in genereller Weise auf die Situation der Menschenrechte in dem erhaltenden Staat zu berufen (Urteil des BGer 2C_78/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6086/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.3.3).
2.3.4 Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG ist demnach nur noch zu prüfen, ob die betroffene Person hinreichend genau und glaubhaft geltend machen kann, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien konkrete Nachteile drohen, die gegen den Ordre public verstossen.
2.4
2.4.1 Die Übermittlung der Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs stützt sich auf völkerrechtliche Verträge, welche regeln, welche Informationen, über wen und wann zu übermitteln sind (Urteil des BVGer A-1844/2021 vom 16. November 2023 E. 4.1). Ihre Bestimmungen sind jedoch nicht alle hinreichend detailliert und konkret, um direkt anwendbar zu sein, was die Notwendigkeit des AIAG erklärt (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung [Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen], BBl 2015 5437 [nachfolgend: Botschaft AIAG], S. 5439; vgl. Art. 14 und 15 AIAG). Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ESTV verfügen über keinen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob sie eine Übermittlung vornehmen möchten oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Urteile des BVGer A-1844/2021 vom 16. November 2023 E. 4.1, A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.4.2). Der ESTV kommt dabei auch keine materielle Prüfobliegenheit in Bezug auf die von den meldenden Finanzinstituten übermittelten Daten zu (Urteile des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.4.2, A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3 und 5.6.2]; Botschaft AIAG, S. 5504).
2.4.2 Der automatische Informationsaustausch hängt demnach nicht vom Bestehen eines konkreten Interesses des anderen Staates am Erhalt dieser Informationen ab und unterscheidet sich insofern vom Informationsaustausch auf Ersuchen sowie vom spontanen Informationsaustausch. Das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der ausgetauschten Informationen sowie das Verbot der Beweisausforschungen («fishing expeditions») spielen im Bereich des automatischen Austauschs daher keine Rolle, da es sich um eine präventive Form der grenzüberschreitenden Kontrolle handelt (BGE 149 II 302 E. 4.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1844/2021 vom 16. November 2023 E. 4.2 m.w.H.).
2.5 Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – der den Schutz der Privatsphäre regelt – besagt, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und
Fernmeldeverkehrs (Abs. 1) wie auch Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Bezug auf Art. 8 EMRK geäussert. Es hat festgehalten, dass der automatische Informationsaustausch sich nur auf finanzielle Informationen beziehe und keine besonders schützenswerten Personendaten, die einen erhöhten Schutz erfordern, betreffe. Eine Person, die dem automatischen Informationsaustausch unterliege, könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK berufen, um eine Entscheidung der ESTV gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AIAG zu erhalten, es sei denn, ihre Rüge fiele mit einer Verletzung des Ordre public zusammen (BGE 149 II 302 E. 7; Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-6086/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.4; siehe auch vorne E. 2.3.3).
3. Im vorliegenden Fall opponiert der Beschwerdeführer gegen den automatischen Informationsaustausch seiner Kontodaten mit Thailand betreffend das Jahr 2024. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz durch die Übermittlung der Kontoinformationen nach Thailand Art. 19 Abs. 2 AIAG verletzt und der Beschwerdeführer deshalb Ansprüche nach Art. 25a VwVG hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst zur Begründung seiner Hauptanträge (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, Anträge 1 und 2) geltend, ihm drohten durch die Übermittlung der Kontoinformationen nach Thailand nicht zumutbare Nachteile mangels rechtsstaatlicher Garantien. Er stützt sich dabei auf den Corruption Perceptions Index aus den Jahren 2024 und 2025, auf Medienberichte zu einem Korruptionsskandal innerhalb der thailändischen Polizeibehörden sowie zur Entführung eines chinesischen Schauspielers in Thailand, auf eine eigene, im Jahr 2015 erlittene Erfahrung mit mutmasslich korrupten Polizeibeamten sowie auf die Behauptung, mangels einer thailändischen Steuernummer würden im Rahmen des AIA übermittelte Bankdaten nicht der Steuerverwaltung, sondern direkt einer der Polizei angegliederten Antikorruptionsbehörde zugeleitet, wo sie nicht gesondert von Daten anderer Personen aufbewahrt würden. Sodann macht er geltend, mangels eines fiskalischen Interesses Thailands an seinen ausserhalb Thailands gehaltenen Vermögenswerten sei die Übermittlung bereits ungeeignet und damit unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 2 BV.
3.2
3.2.1 Thailand ist Vertragsstaat des UNO-Pakts II. Es hat dabei Erklärungen zu Art. 1 (wonach der Begriff der «Selbstbestimmung» im Einklang mit der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm von 1993 auszulegen sei) und zu Art. 6 Abs. 5 (Berücksichtigung des jugendlichen Alters als Strafmilderungsgrund nach thailändischem Strafrecht) abgegeben, nicht jedoch zu den im Rahmen des Ordre public massgebenden Garantien des zwingenden Rechts, namentlich nicht zu den Notstandsgarantien gemäss Art. 4 UNO-Pakt II betreffend die den Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK entsprechenden Rechte (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Da Thailand zu den genannten Garantien des zwingenden Rechts keine Vorbehalte oder Erklärungen abgegeben hat, ist nicht ersichtlich, weshalb diese dort nicht gelten sollten.
3.2.2 Ebenso trat Thailand im Jahr 2017 dem Forum für Transparenz und Informationsaustausch (Global Forum) der OECD bei und wurde bereits einem Länderexamen unterzogen. Gemäss dem Bericht «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, Thailand 2023 (Second Round): Peer Review Report on the Exchange of Information on Request» vom 8. November 2023 (nachfolgend: OECD-Bericht; https://www.oecd.org/en/publications/global-forum-on-transparency-andexchange-of-information-for-tax-purposes-thailand-2023-secondround_80703c33-en.html [zuletzt abgerufen am 7. Juli 2026]) wurde der Vertraulichkeitsstandard im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen (Abschnitt C.3, S. 98, Ziff. 277) bei der Beurteilung der praktischen Umsetzung als der Norm entsprechend («compliant») beurteilt. Der genannte OECD-Bericht bezieht sich spezifisch auf die datenschutzrechtliche Situation in Thailand im Rahmen des Informationsaustausches. Er ist vom «Global Forum» der OECD erstellt worden, welches die Umsetzung der internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (sowohl auf Anfrage als auch automatisch) von über 160 Rechtssystemen eingehend überwacht und begutachtet (vgl. Urteil des BVGer A-6086/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.2.3). Die Schweiz darf sich auf die Bewertungen des Global Forum verlassen und vermuten, dass ein positiv bewerteter Partnerstaat die Anforderungen des MCAA einhält (BGE 149 II 302 E. 7.3.3). Des Weiteren ist Thailand seit dem 1. April 2022 Vertragsstaat des MAC (vgl. vorne E. 2.1). Die im Rahmen des AIA geltenden Vertraulichkeitspflichten gemäss Abschnitt 5 Ziff. 1 MCAA übernehmen denselben, durch das MAC vorgegebenen Standard (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC).
3.2.3 Thailand steht zwar – was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst einräumt – nicht auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) der Staaten mit einem nach schweizerischem Massstab angemessenen Datenschutzniveau. Für Staaten, die wie Thailand nicht über ein solchermassen anerkanntes Schutzniveau verfügen, sieht das MCAA jedoch einen eigenständigen Mechanismus vor: Gestützt auf Abschnitt 7 Ziff. 1 Bst. d MCAA hat die Schweiz dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums am 4. Mai 2017 eine Notifikation übermittelt, mit welcher sie selbst konkrete Datenschutzgarantien festlegt, die ein solcher Partnerstaat zu erfüllen hat. Dies beinhaltet namentlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der übermittelten Personendaten, ein Beschwerderecht sowie Vorgaben zur Datensicherheit und -aufbewahrung. Nimmt ein Staat die Schweiz seinerseits in seine eigene Liste der Partnerstaaten auf, verpflichtet er sich damit zur Einhaltung der von der Schweiz auf diesem Weg festgelegten Garantien. Dies ist bei Thailand der Fall. Dieser Mechanismus steht einer Datenschutzvereinbarung im Sinne von Art. 6 AIAG (AS 2022 491) gleich (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 2022 zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab den Jahren 2023/2024, BBl 2022 1366, Ziff. 1.3.2).
3.2.4 Zudem ist zu erwähnen, dass der Informationsaustausch mit einem Staat ausgesetzt werden kann, wenn die zuständige Behörde dieses Staates die Vorgaben des MCAA nicht einhält (Abschnitt 7 Ziff. 3 MCAA). Dazu gehören auch die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 MCAA. Gegenüber Thailand wurde dieses Instrument bisher nicht angewendet.
3.2.5 Es kann demnach festgehalten werden, dass Thailand – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die Vorgaben der OECD betreffend die Vertraulichkeit im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfüllt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer legt verschiedene Beweismittel ins Recht, um zu belegen, dass er der konkreten Gefahr von Entführungen ausgesetzt ist, wenn die Kontoinformationen im Rahmen des AIA nach Thailand übermittelt werden. Seine zur Untermauerung vorgebrachten Argumente und Belege sind jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – unbehelflich.
3.3.2 Zunächst sind der eingereichte Corruption Perceptions Index aus dem Jahr 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 6) und jener aus dem Jahr 2025 (BB 10) zu beleuchten. Diese besagen, dass die Korruptionswahrnehmung in Thailand verbreitet ist. Der eingereichte Medienbericht zum Korruptionsskandal (BB 8) innerhalb der thailändischen Polizeibehörden befasst sich zwar mit der Frage der Dynamik und des Schweregrads der Korruption in Thailand, dabei bezieht er sich aber, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, auf Polizeibeamte, die mit kriminellen Organisationen zusammengearbeitet haben sollen. Dasselbe gilt für den eingereichten Beitrag eines anonymen Nutzers auf der Social Media Plattform X (BB 7), der sich allgemein zur Korruption innerhalb der thailändischen Regierung äussert. Als nicht verifizierter Meinungsbeitrag einer mutmasslichen Privatperson kommt ihm als Beweismittel kein eigenständiger Beweiswert zu. Die Ausführungen im Corruption Perceptions Index 2024 und 2025 sowie die Medienberichte zur Korruption in Thailand reichen weder allgemein noch im vorliegenden Fall aus, um die Vertrauenswürdigkeit der thailändischen Steuerverwaltung im Rahmen des AIA anzuzweifeln. Die darauf gestützte Argumentation des Beschwerdeführers, eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA übermittelten Kontoinformationen könne nicht ausgeschlossen werden und erscheine sogar als wahrscheinlich, erweist sich als unbegründet.
3.3.3 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entführung des chinesischen Schauspielers Wang Zing Anfang 2025 (BB 9) für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der thailändischen Steuerverwaltung von Bedeutung sein soll. Im entsprechenden Bericht wird zwar erwähnt, dass der Genannte Opfer einer Verschleppung geworden ist. Dass dies aber irgendwie in Verbindung mit dem AIA oder mit thailändischen Steuerbehörden geschehen sein soll, wird nicht dargelegt – im Gegenteil ergibt sich aus der Berichterstattung, dass es sich um eine Verschleppung ins Grenzgebiet zu Myanmar im Umfeld krimineller Online-Betrugsstrukturen handelte, ohne jeden erkennbaren Bezug zu behördlichen Datenflüssen. Der Beschwerdeführer leitet aus diesem Fall ab, er selbst sei aufgrund der Höhe seiner Vermögenswerte der konkreten Gefahr einer Entführung ausgesetzt, wenn die thailändischen Behörden Kenntnis davon erhielten. Diese Argumentation vermag aber nicht zu überzeugen, denn es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die thailändische Steuerverwaltung die im Rahmen des AIA erhaltenen Kontoinformationen missbräuchlich verwenden und damit wohlhabenden Personen Gefahren aussetzen würde. Das eingereichte Beispiel zeigt wohl einen Zusammenhang zwischen dem konkreten Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, und der Bekanntheit einer Person auf, nicht aber
– wie der Beschwerdeführer folgert – einen Zusammenhang zwischen der Übermittlung von Kontoinformationen an die Steuerverwaltung und der Wahrscheinlichkeit einer Entführung.
3.3.4 Auch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten, im Jahr 2015 erlittenen eigenen Erfahrung mit mutmasslich korrupten Polizeibeamten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der geschilderte Vorfall von vor elf Jahren betraf eine private Auseinandersetzung mit einem Vermieter, in deren Rahmen ein einzelner Polizeibeamter seine Stellung mutmasslich missbrauchte. Allein gestützt auf die geschilderte Begebenheit ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mit der Übermittlung von Bank- oder Steuerdaten im Rahmen des AIA im Zusammenhang stehen sollte. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe seiner Vermögenswerte einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Straftaten zu werden. Ein solches, von der AIA-Übermittlung losgelöstes allgemeines Risiko genügt indessen nicht, um den nach Art. 19 Abs. 2 AIAG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Datenübermittlung und einem drohenden Nachteil zu begründen.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die im Rahmen des AIA übermittelten Bankdaten würden mangels einer thailändischen Steuernummer nicht der Steuerverwaltung, sondern direkt einer der Polizei angegliederten Antikorruptionsbehörde zugeleitet, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung handelt, die der Beschwerdeführer explizit auf eigene, nicht näher spezifizierte Abklärungen stützt. Um einen Verstoss gegen den Ordre public darzulegen, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, sich in genereller Weise auf Probleme mit organisierter Kriminalität und Korruption im erhaltenden Staat zu berufen, ohne ein konkretes Element beizubringen, welches die Befürchtung nahelegen würde, dass eine Offenlegung der Kontoinformationen erfolgen und zu einer Verfolgung führen oder wohlhabende Personen in besonderer Art und Weise Gewalt aussetzen könnte (BGE 149 II 302 E. 8.1). Eine solche, durch objektive Anhaltspunkte und zulässige Beweismittel gestützte Glaubhaftmachung gelingt dem Beschwerdeführer mit dem blossen Verweis auf eigene Abklärungen nicht.
3.5 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Übermittlung sei mangels eines fiskalischen Interesses Thailands an seinen ausserhalb Thailands gehaltenen Vermögenswerten bereits ungeeignet und damit unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 2 BV, überzeugt das nicht. Wie in Erwägung 2.4 dargelegt, hängt der automatische
Informationsaustausch nicht vom Bestehen eines konkreten Interesses des Partnerstaates am Erhalt der betreffenden Informationen ab. Den meldenden schweizerischen Finanzinstituten und der ESTV kommt dabei kein Ermessensspielraum zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Thailand aufgrund seines Status als Inhaber eines Retirement-Visums tatsächlich von der Besteuerung ausländischer Vermögenswerte befreit ist, betrifft im Übrigen die Anwendung thailändischen Rechts und ist von den thailändischen Behörden, nicht von der ESTV zu beurteilen, welcher hierzu ohnehin keine Befugnis zur materiellen Prüfung der zu übermittelnden Daten zukommt (vorne E. 2.4.1). Insofern ist die eingereichte Bestätigung einer thailändischen Rechtsanwältin, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Retirement-Visums einem speziellen Steuerstatus unterstehe (BB 3), unbeachtlich. Da der Beschwerdeführer seine Verhältnismässigkeitsrüge ausschliesslich damit begründet, Thailand habe aufgrund seines behaupteten Steuerstatus kein fiskalisches Interesse an der Übermittlung, und dieser Steuerstatus – wie soeben dargelegt – im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist, erübrigt sich eine weitergehende Verhältnismässigkeitsprüfung.
3.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV rügt, ist auf das in E. 2.5 Dargelegte zu verweisen: Da es sich bei den zur Übermittlung vorgesehenen Kontoinformationen des Beschwerdeführers um rein finanzielle Informationen handelt und die Rüge nicht mit einer Verletzung des Ordre public zusammenfällt, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 13 Abs. 2 BV berufen, um eine Entscheidung der ESTV gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AIAG zu erhalten.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, ihm entstünden in Thailand wegen der Datenübermittlung aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien in diesem Land Nachteile, die gegen den Ordre public verstossen. Es ist der Vorinstanz damit keine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 AIAG vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt unbegründet und die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung und Sperrung der Übermittlung seiner Bankinformationen an Thailand sind abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Kontoinformationen seien ohne Kontosaldo per 31. Dezember 2024 und ohne allfällige Einkünfte auf dem Konto an Thailand zu übermitteln (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, Antrag 4).
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und begründet seinen Antrag damit, dass die Übermittlung des Kontosaldos inklusive allfälliger Einkünfte nicht erforderlich und nicht verhältnismässig sei. Das in Thailand drohende Risiko einer Entführung könne durch die Übermittlung ohne Nennung von Kontosaldo inklusive allfälliger Einkünfte eventuell vermindert werden, womit die Datenübermittlung auf diesen Umfang zu beschränken sei. Durch eine solche reduzierte Übermittlung der Kontoinformationen sei das Konto gegenüber den Behörden in Thailand ebenfalls offengelegt, womit dem Sinn des AIA bereits Genüge getan werde.
4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 3), bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass aufgrund der Übermittlung der Kontodaten eine Entführung droht. Es kann kein Fall von Art. 19 Abs. 2 AIAG bejaht werden. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise ausführt, beruht das AIA auf vertraglichen Normen, in denen festgelegt ist, welche Informationen an die Partnerstaaten übermittelt werden müssen. Der Spielraum der ESTV, um auf eine Datenübermittlung Einfluss zu nehmen, ist auf Fälle von Art. 19 Abs. 2 AIAG beschränkt. In Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA ist festgelegt, welche Daten übermittelt werden müssen. Abschnitt 2 Abs. 2 Bst. d MCAA besagt, dass die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen u.a. der Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums sind (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 AIAG). Aufgrund der klaren Bestimmungen hat die Vorinstanz insofern keinen Entscheidungsspielraum, welche Informationen sie weiterleiten darf. Der Vorwurf, dass sie nicht verhältnismässig gehandelt habe und die Weiterleitung weder geeignet noch erforderlich sei, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen.
5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Übermittlung der vorgesehenen Kontoinformationen des Beschwerdeführers an Thailand im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs rechtskonform ist. Folglich ist die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Aisha Rutishauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)